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Stadtwerken ist es durch die Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen jetzt möglich, unter den beiden Programmen „Energieberatung für Wohngebäude” und „Energieberatung im Mittelstand” geförderte Energieberatung anzubieten. Die Neuerungen treten zum 1. Dezember 2017 in Kraft. Die Programme werden außerdem bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
Mit der Anpassung der Zulassungsvoraussetzungen ist es nunmehr auch Stadtwerken möglich unter den beiden Programmen geförderte Energieberatung anzubieten. Bislang war eine Zulassung für kommunale Unternehmen nicht möglich. Voraussetzung für eine Förderung ist die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und damit verbunden die Zulassung als Energieberater durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Darüber hinaus müssen sich die Energieberater mittels Selbsterklärung gegenüber dem BAFA dazu verpflichten, hersteller-, anbieter-, produkt- und vertriebsneutral zu beraten.
Gefördert wird im Programm „Energieberatung für Wohngebäude” (ehemals „Vor-Ort-Beratung”) mittels direkter Zuschüsse in Höhe von 60 Prozent des zuwendungsfähigen Beratungshonorars. Diese betragen:
Darüber hinaus wird die zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen mit maximal 500 Euro gefördert.
Die Förderung im Programm „Energieberatung im Mittelstand“ ist abhängig von der jährlichen Energiekosten des antragstellenden Unternehmens:
Die Neuerungen treten zum 1. Dezember 2017 in Kraft. Damit verbunden ist auch eine Verlängerung der Programme bis zum 31. Dezember 2022.
Maria Ueltzen
Europäische Dipl.-Verwaltungsmanagerin (FH)
Associate Partner
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