Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- und Mindermengen

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Zur Qualifizierung der Abrechnung der Mehr-/ Mindermengen Gas als Lieferung von Energie erging am 1. Juli 2014 ein BMF-Schreiben. Bei der Abrechnung der Mehr-/ Mindermengen Strom ist bis heute noch immer nicht abschließend geklärt, ob es sich um Lieferung von Energie oder um eine sonstige Leistung handelt. Das soll sich bald ändern!

 

Am 1. Juli 2014 erging ein BMF-Schreiben zur Mehr- und Mindermengen-Abrechnung (MMMA) Gas, in welchem diese als Lieferung von Energie qualifiziert wurde. Unter der Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger Wiederverkäufer ist, hat die Abrechnung somit nach § 13b UStG mit Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu erfolgen. Dieses Schreiben enthielt jedoch eine Übergangsregelung, nach welcher es trotz Qualifizierung als Lieferung von Energie zulässig war, alle im Rahmen der MMMA vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Gaslieferungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis, ohne Anwendung von § 13b UStG, abzurechnen. Diese Regelung bezog sich explizit auf die MMMA Gas. Da bei der MMMA Strom aber weiterhin ungeklärt blieb, ob es sich um Lieferung von Energie oder eine sonstige Leistung handelt, war diese Übergangsregelung analog für die MMMA Strom anwendbar.

 

Für nach dem 31. Dezember 2014 ausgeführte Lieferungen von Elektrizität ergibt sich die umsatzsteuerliche Behandlung im Wesentlichen aus der Wiederverkäufereigenschaft. Sind Leistungsempfänger und Lieferant Wiederverkäufer, empfiehlt es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht und zusätzlich zur Vermeidung finanzieller Risiken, die MMMA Strom als Lieferung zu behandeln und bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Abrechnung nach dem „Reverse-Charge-Verfahren“ durchzuführen - Steuerschuldner ist dann der Leistungsempfänger. Diese Möglichkeit ergibt sich aus § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG i.V.m. Abschnitt 13b.8 Abs. 1 UStAE.

 

Würde die MMMA Strom als sonstige Leistung statt als Lieferung behandelt, wäre der Leistende Steuerschuldner. Das Risiko besteht darin, insofern das Bundesfinanzministerium (BMF) die MMMA Strom abschließend als Lieferung qualifizieren sollte, dass alle bisherigen Rechnungen gemäß § 14c Abs. 1 UStG berichtigt werden müssten, wenn keine weitreichenden Übergangsvorschriften erlassen werden. Die bisher vom Leistenden geschuldete Umsatzsteuer schuldet nach der Korrektur der Leistungsempfänger und hätte die an den Leistenden bereits ausgezahlte Umsatzsteuer mit der Rechnungsberichtigung zurückzufordern. Dies kann hohe finanzielle Risiken in sich bergen. Im Gegensatz dazu ergäben sich im umgekehrten Fall - die MMMA wird vom Netzbetreiber als Lieferung eingestuft und vom BMF abschließend als sonstige Leistung qualifiziert - aufgrund der Nichtbeanstandungsvorschriften nach § 13b Abs. 5 Satz 7 UStG i.V.m. Abschn. 13b.8 Abs. 1 UStAE keinerlei Folgen. Die eigentlich unzutreffende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss nicht rückwirkend geändert zu werden. Nur wenn Leistungsempfänger und Lieferant nicht beide Wiederverkäufer sind, hat die MMMA Strom zwingend mit gesondertem Umsatzsteuerausweis zu erfolgen - von einer unter Umständen erforderlichen Rechnungskorrektur ist dieser Fall nicht betroffen.

 

Nach uns vorliegenden Informationen soll Anfang des Jahres 2017 ein BMF-Schreiben veröffentlicht werden, welches auch die MMMA Strom, analog der MMMA Gas, als Lieferung von Energie qualifizieren wird. Auch in diesem BMF-Schreiben soll wieder eine umfangreiche Übergangsregelung enthalten sein, so dass eine Rechnungskorrektur voraussichtlich nicht erforderlich sein wird. Wir empfehlen bis zur Veröffentlichung des BMF-Schreibens trotzdem, bei Vorliegen aller Voraussetzungen, die bereits jetzt rechtssichere Abrechnung nach § 13b UStG.

 

 

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