BNetzA legt Eckpunktepapier zur Qualitätsregulierung vor – Wie soll zukünftig die Energiewendekompetenz einfließen?

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​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 30. Oktober 2024


Die Bundesnetzagentur treibt die Gestaltung des neuen Regulierungsrahmens konsequent voran. Am 14. Oktober wurde ein weiteres Eckpunktepapier vorgestellt, das den Konsultationsprozess zur Weiterentwicklung der Qualitätsregulierung für Energieversorgungsnetze eröffnet. Während bislang vor allem Effizienz und Versorgungssicherheit im Fokus standen, soll nun auch die Energiewendekompetenz der Netzbetreiber bewertet. Dabei rückt die Fähigkeit, die Herausforderungen der Energiewende erfolgreich zu bewältigen, zunehmend in den Mittelpunkt. Aufgrund der angestrebten Ausweitung des Adressatenkreises betrifft die Qualitätsregulierung zukünftig nicht nur die Netzbetreiber im vollständigen Verfahren sondern auch kleinere Netzbetreiber.

Um was geht es?​

​Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Anfang 2024 im NEST-Papier angedeutet, dass die Qualitätsregulierung zukünftig breiter gefasst werden soll. Im Wesentlichen steht die qualitative Bewertung der Geschwindigkeit bei der Bewältigung der Herausforderungen der Energiewende im Fokus. Neben der Versorgungssicherheit wird so ein weiteres Bewertungskriterium eingeführt. Für eine „anreizorientierte“ Bewertung, sind daher folgende Voraussetzungen zu schaffen:


  1. Festlegung der Datengrundlage
  2. Erhebung und Veröffentlichung netzbetreiberspezifischer Kennzahlen
  3. Indikatorenbasierte Entwicklung von „Anreiz-Kennzahlen“

 

Es wird beabsichtigt, die Versorgungssicherheit mit dem bewährten Kriterium der Netzzuverlässigkeit (Ausfallzeiten im Netzbetrieb) zu erheben. Die Versorgungsqualität soll zukünftig durch folgende erweiterte Merkmale beschrieben werden:

 

​ 

 

Wie nun die sogenannte Energiewendekompetenz bestimmt werden kann, ist ein wesentlicher Punkt, den es festzulegen gilt.

 

Wer ist betroffen?

Das Qualitätselement findet bislang ausschließlich Anwendung im Stromnetz. Für Gasnetzbetreiber gibt es bisher keine Qualitätsregulierung. Im Bereich Strom wird zukünftig der Adressatenkreis deutlich ausgeweitet: Bislang waren Unternehmen, die dem vereinfachten Verfahren unterliegen, von der Qualitätsregulierung ausgeschlossen. Dadurch fielen lediglich 15 % der Netzkunden unter die Qualitätsregulierung. Künftig sollen jedoch auch kleinere Unternehmen einbezogen werden, um die Anpassungen der Netzinfrastruktur zukunftsorientiert und umfassender gestalten zu können.

 

Ausgestaltung der Qualitätsregulierung für Stromnetze

Bei der Netzzuverlässigkeit soll weiterhin der SAIDI-Wert für die Niederspannung und der ASIDI-Wert für die Mittelspannung zugrunde gelegt werden. Anpassungen sollen für die Definition des Störungsanlasses höhere Gewalt erfolgen, der bisher in einer hohen Anzahl vorlag und der nicht in die Berechnung des Qualitätselementes eingeflossen ist.


Der Aspekt Netzleistungsfähigkeit zielt auf die beschleunigte Integration von erneuerbaren Energien sowie von neuen Verbrauchseinrichtungen ab. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den erforderlichen Netzanschlüssen wird zwischen den folgenden Kategorien unterschieden:

  • Spannungsebene der Erneuerbare-Energien-Anlage: NS + USp. MS/NS, MS + USp. HS/MS, HS + USp. HöS/HS
  • Art der steuerbaren Verbrauchseinrichtung nach §14a EnWG
  • Große Verbraucher


Die Bundesnetzagentur hat sich entschieden, drei wesentliche Kennzahlen für die Netzleistungsfähigkeit zu bilden:

  • Anzahl der Neuanschlüsse pro Jahr und Kategorie bezogen auf die zugehörige Gesamtanzahl der Netzanschlüsse
  • Gesamtleistung der Neuanschlüsse pro Jahr und Kategorie bezogen auf die Gesamtleistung aller Netzanschlüsse
  • Durchschnittliche Anschlusszeit bezogen auf die Neuanschlüsse


Auf die Gewichtung dieser Kennzahlen geht das Eckpunktepapier nicht ein. Dieses Thema soll erst zu einem späteren Zeitpunkt geklärt werden.


Darüber hinaus diskutiert die Bundesnetzagentur, ob zum Thema Digitalisierung und Smart Grids ebenfalls entsprechende Kennzahlen gebildet werden können. Die folgenden Schlüsselindikatoren (Key Indikators – KI) und Key Performance Indicators (KPIs) wurden in der Branche bzw. in der Wissenschaft erarbeitet:

  • Grid Modernization Index (GMI),
  • Smart-Grid-Index (SGI) oder
  • „Digital@EVU Score“ als Digitalisierungsgrad/-index


Allerdings kommt die BNetzA zum Ergebnis, dass hier noch umfangreiche Grundlagenarbeit erforderlich ist, um diese Aspekte im Rahmen der Qualitätsregulierung zu berücksichtigen. Außerdem wird diskutiert, ob netzorientierte Steuerungsvorgänge und Abregelungen (Redispatch-Maßnahmen) ebenfalls in die Qualitätsregulierung einfließen können. Aus Sicht der Bundesnetzagentur ist aber die Erhebung weiterer Daten erforderlich, um hier entsprechende Anreize zu schaffen.


Die Themen Standardisierung von Prozessen und Technologien werden ebenfalls vorteilhaft bewertet, um die Anforderungen an die Energiewende zu erfüllen und sowohl für die Netzbetreiber als auch für Dritte die Effizienz zu erhöhen. Auch die Modularisierung und Kooperationen können dazu beitragen, dass schneller die Anforderungen der Netzkunden erfüllt werden. Letztlich kommt die Bundesnetzagentur aber zum Ergebnis, dass keine geeigneten Kennzahlen verfügbar sind und daher aktuell die Berücksichtigung dieser Themen bei der Qualitätsregulierung zurückgestellt wird.


Grundsätzlich wird auch die Netzservicequalität als weiteren Indikator für die Energiewendekompetenz gesehen. Hier wird aber auf zusätzliche gesetzliche Vorgaben anstelle von Anreizen im Rahmen der Qualitätsregulierung gesetzt.

 

Wie geht es weiter mit Gasverteilernetzen?

Für die Qualitätsregulierung der Gasverteilernetze wird ausgeführt, dass die kommunale Wärmeplanung abgewartet werden soll, bis über das "ob" und das "wie" entschieden wird. Sicher ist jedenfalls, dass diese dann unabhängig von der Qualitätsregulierung der Stromnetze sein wird.

 

Wie geht es weiter?

Die Bundesnetzagentur hat die Eckpunkte zur zukünftigen Qualitätsregulierung zur Konsultation veröffentlicht. Am 29.10. findet dazu ein Expertenaustausch der Bundesnetzagentur statt. Bis zum 29.11.24 besteht die Gelegenheit, Stellungnahmen abzugeben.


Gerne erarbeiten wir für Sie eine unternehmensindividuelle Stellungnahme. Aufgrund der geplanten Ausweitung des Adressatenkreises betrifft dies nicht nur Stromnetzbetreiber im vollständigen Verfahren. Melden Sie sich bei uns, wenn Sie hierzu Fragen haben oder weitere Details zur Stellungnahme erfahren möchten.​


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