BNetzA-Konsultation zu Wasserstofffahrplänen für die Netzinfrastruktur nach § 71k GEG

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​​​​​​veröffentlicht am 5. September 2024


 

§ 71k GEG sieht vor, dass Gasnetzbetreiber Fahrpläne  zur Wasserstofftransformation der Gasnetze entwickeln und der Bundesnetzagentur zur Genehmigung vorlegen müssen. Mit dem Festlegungsentwurf und den Erwägungen zu den Inhalten des Konsultationsdokumentes hat die Bundesnetzagentur die Grundlagen gelegt, wie Wasserstofffahrpläne erstellt werden müssen.​


 

Der Fahrplan soll sich aus einem informatorischen und einem planerischen Teil zusammensetzen. Während der informatorische Teil schwerpunktmäßig formale Sachverhalte adressiert, müssen im planerischen Teil Details zum Umstellungsgebiet, eine Prognose und die zugehörigen Zwischenschritte dokumentiert werden. Außerdem wird auch ein Businessplan für die Umstellung gefordert. Neben den umfangreichen Erläuterungen zum Vorgehen werden auch zahlreiche Nachweise gefordert.


 

Wie schon in § 71k GEG zu entnehmen ist, sind die Anforderungen für die zukünftigen Umstellungen von Gasnetzgebieten relativ hoch. So müssen entsprechende Entscheidungen in der kommunale Wärmeplanung, die Herkunft des Wasserstoffs und die Wasserstofftauglichkeit nachgewiesen werden. Ob und in welchem Umfang die Umstellung von Gasnetzgebieten auf Wasserstoff tatsächlich von der Bundesnetzagentur genehmigt werden, bleibt daher abzuwarten.


 

Letztlich muss jedes Unternehmen für sich entscheiden, wie realistisch die Nutzung von Wasserstoff in den Verteilnetzen ist und in welchen Mengen und zu welchen Preisen Wasserstoff zur Verfügung stehen wird.


 

Es besteht noch die Möglichkeit, bis zum 16.9.2024 Stellungnahmen zum Festlegungsentwurf und zu den zugehörigen Erwägungen abzugeben.


 

Rödl & Partner steht gerne zur Verfügung, eine Stellungnahme für Ihr Unternehmen zu erstellen. Melden Sie sich bitte kurzfristig, wenn Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, damit die diese fristgerecht bis zum 16.9.2024 eingereicht werden kann.​ 


 

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