Der Preisbremsen-Rückforderungsanspruch

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​veröffentlicht am 26. Juni 2024

 

Was ändert sich durch die Preisbremsen-Rückforderungsverordnung (PBRüV) und was haben Stadtwerke und Versorger zur Sicherung ihrer Ansprüche zu beachten.


Wurden Letztverbrauchern oder Kunden Entlastungen gewährt, welche dessen relative oder absolute Höchstgrenze übersteigen, besteht ein Rückforderungsanspruch des Versorgers. Um die Abwicklung dieser offenen Rückforderungen zu beschleunigen, aber auch um das wirtschaftliche Risiko bei Nicht-Eintreibbarkeit nicht allein den Energieversorgungsunternehmen aufzubürden, wurde am 25. März 2024 die Preisbremsen-Rückforderungsverordnung (PBRüV) verabschiedet, welche am 04. April 2024 in Kraft getreten ist.


Wichtigster Bestandteil ist der in § 5 PBRüV geregelte Anspruchsübergang der Rückforderungen überzahlter Entlastungen gem. § 12 Abs. 2 S. 1 StromPBG bzw. § 20 Abs. 1a S. 1 EWPBG von den Versorgern auf den Bund.


Ablauf und Voraussetzungen für den Forderungsübergang

  1. Zuerst müssen die Versorger bis zum 30. Juni 2024 die Letztverbraucher bzw. Kunden zur Rückzahlung der überzahlten Entlastungen in Textform mit 2-Monatsfrist gem. § 3 Abs. 1 PBRüV auffordern.
  2. Zusätzlich muss das Energieversorgungsunternehmen den Nachweis erbringen, dass es den Letztverbraucher zweimal in Textform abgemahnt hat. Die erste Mahnung hat bis spätestens zum 30. September 2024 und die zweite bis spätestens zum 30. November 2024. Des Weiteren muss der Versorger auf die Möglichkeit eines Förderungsübergangs auf den Bund gem. § 5 PBRüV hinweisen.
  3. Bei Nichtzahlung hat der Versorger gem. § 6 Abs. 1, Abs. 2 PBRüV bis zum Ablauf des 28. Februar 2025 die Kopien der Dokumente an die Prüfbehörde übermitteln, mit denen es den Letztverbraucher zur Rückzahlung der überzahlten Beträge aufgefordert hat.
  4. Soweit die Angaben nach § 6 PBRüV vollständig und fristgerecht bei der Prüfbehörde eingereicht wurden und kein Ausschluss des Forderungsübergangs nach § 7 PBRüV vorliegt, bestätigt die Prüfbehörde dem Energieversorgungsunternehmen innerhalb eines Monats nach Zugang das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. § 6 Abs. 2 PBRüV).
  5. Zwei Wochen nach Ausstellung der Förderungsübergangsbestätigung durch die Prüfbehörde gehen die tatsächlichen Rückforderungsansprüche des Energieversorgungsunternehmens und damit verbundene Ansprüche gem. § 5 PBRüV auf den Bund über. Darüber hat die Prüfbehörde den Letztverbraucher oder Kunden unverzüglich zu informieren und kann im Anschluss die Durchsetzung der Forderung einleiten.
  6. Der Versorger erhält im Gegenzug einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Bund und dem Beauftragen (vgl. §§ 12, 19 PBRüV). Die Höhe des Ausgleichsanspruchs entspricht hierbei der Höhe des ursprünglichen Rückforderungsanspruchs. Das Energieversorgungsunternehmen trägt damit nicht mehr das Risiko für überschießende Entlastungszahlungen.

 

Die Verordnung regelt auch dann den Übergang des Rückforderungsanspruchs auf den Bund, wenn die Prüfbehörde von ihrer Möglichkeit der Aufforderung zur Auskehr überzahlter Entlastungen nach § 11 Abs. 10 S. 1 StromPBG bzw. § 19 Abs. 10 S. 1 EWPBG Gebrauch macht. Fordert die Prüfbehörde den Letztverbraucher oder Kunden dazu auf, die überzahlten Entlastungen an die Prüfbehörde auszukehren, so geht zugleich auch der Rückforderungsanspruch auf den Bund über.

 

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