Grundversorgung Strom und Gas – Abwendungsvereinbarung nach § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV: Alles bereit?

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veröffentlicht am 21. Dezember 2021


Gemäß § 19 Abs. 5 StromGVV/GasGVV ist der Grundversorger verpflichtet, einem von einer drohenden Versorgungsunterbrechung betroffenen Kunden den Abschluss einer Abwendungsvereinbarung anzubieten. Das Muster der Abwendungsvereinbarung muss der Grundversorger auf seiner Internetseite spätestens zum 1. Januar 2022 veröffentlichen.

Sofern noch nicht geschehen, ist daher noch bis Jahresende ein entsprechendes Muster zu erstellen und auf der Internetseite zu veröffentlichen.

Die Abwendungsvereinbarung besteht aus folgenden Bestandteilen:

1. zinsfreie Ratenzahlungsvereinbarung über die Zahlungsrückstände sowie

2. Weiterversorgung auf Vorauszahlungsbasis.

Die Ratenzahlungsvereinbarung muss so gestaltet sein, dass der Kunde sich dazu verpflichtet, die Zahlungsrückstände in einem für den Grundversorger und den Kunden wirtschaftlich zumutbaren Zeitraum vollständig auszugleichen. Die von den Verordnungen geregelte Vermutung geht hierbei von einem zumutbaren Zeitraum von sechs bis 18 Monaten aus.

Der Grundversorger muss die Abwendungsvereinbarung dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung gemäß § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV – also acht Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung und nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform – anbieten.

Aber auch bereits im Rahmen der Androhung der Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzug ist, neben der Pflicht zur Information über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung, auf die Pflicht des Grundversorgers hinzuweisen, dem Kunden spätestens mit der Ankündigung der Unterbrechung eine Abwendungsvereinbarung anzubieten. 
 
Nimmt der Kunde das Angebot vor der Durchführung der Unterbrechung in Textform an, darf die Versorgung durch den Grundversorger nicht unterbrochen werden.

Kommt der Kunde seinen Verpflichtungen aus der Abwendungsvereinbarung nicht nach, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung dann, unter Beachtung der in § 19 StromGVV/GasGVV geregelten Voraussetzungen, zu unterbrechen.

Gerne unterstützen wir Sie – auch im Rahmen des Rödl & Partner Mustervertragswerkes – bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Anforderungen an die Belieferung mit Strom und Gas.

 

 

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