BGH urteilt zu Kosten bei Zahlungsverzug und Unterbrechung der Versorgung

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Von Heike Viole und Dr. Thomas Wolf


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 26.06.2019 (Az. VIII ZR 95/18) zur Pauschalierung von Kosten für Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung Stellung genommen und eine Mahngebühr in Höhe von 2,50 € sowie eine Pauschale für die Unterbrechung in Höhe von 77,13 € verworfen. 

  

So verstößt die vom Versorgungsunternehmen angesetzte pauschale Mahngebühr in Höhe von 2,50 € gegen §§ 17 Abs. 2 StromGVV/GasGVV bzw. gegen §§ 307, 309 Nr. 5 lit. a) BGB bei Sondervertragskunden. Der Versorger hatte nach Ansicht des BGH einen auf der Mahnung beruhenden Schaden in Höhe der Pauschale nicht schlüssig dargelegt. Die Pauschale darf die dem Versorger aus einem Zahlungsverzug des Kunden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. In der Pauschale seien jedoch Schadensbeträge enthalten, die nicht erstattungsfähig sind. Unter anderem hatte der Versorger nicht bloß Aufwendungen für die Mahnung des in Verzug befindlichen Kunden, sondern auch Arbeit- und Zeitaufwand für das eigene Forderungsmanagement einkalkuliert, welche er jedoch selbst zu tragen habe. Auch als Grundversorger könne er sich nicht auf einen deutlich höheren Mahnaufwand (über die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung hinaus) berufen, zumal die Pauschale sowohl bei grundversorgten Kunden als auch bei Sondervertragskunden identisch ist, obwohl die telefonische Erinnerung (0,34 €) nur gegenüber Kunden im Rahmen der Grundversorgung erfolgt. Bei in der Pauschale enthaltenen Verzugszinsen (rund 0,72 €) handele es sich um eine andere, schon im Grundsatz nicht als Mahnkosten ersatzfähige Schadensposition. Überdies genüge die Klausel hinsichtlich der in ihr enthaltenen Verzugszinsen nicht den Transparenzanforderungen. 

 

Auch das „Vorort-Inkasso” bzw. die Unterbrechung der Versorgung in Höhe von 77,13 € verstößt nach Auffassung des BGH gegen § 309 Nr. 5 BGB sowie das Transparenzgebot. Der Umstand, dass der Versorger zur Durchführung der Versorgungsunterbrechung auf die Mitwirkung des Netzbetreibers angewiesen ist, rechtfertigt für sich genommen nicht die uneingeschränkte Weitergabe in Rechnung gestellter Kosten unabhängig von deren Höhe und entbindet das Versorgungsunternehmen nicht davon, bei Verwendung einer Schadenspausschale darzulegen, dass diese dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht. So kann auch der Versorger nach dem Muster-Netznutzungsvertrag der Bundesnetzagentur vom Netzbetreiber die Darlegung der Berechnungsgrundlage verlangen und geringere Kosten nachweisen. Außerdem sind nach dem Vortrag des Versorgers beim mit der Unterbrechung beauftragten Netzbetreiber lediglich Kosten in Höhe von 73,63 € angefallen und der Versorger konnte nicht schlüssig darlegen, woraus sich die Mehrkosten ergeben. Aus dem Wortlaut sei des Weiteren nicht erkennbar, welche Tätigkeiten unter das „Vorort-Inkasso” fallen.

 

Versorgungsunternehmen, die pauschalierte Kosten gegenüber ihren Kunden in Rechnung stellen, sind vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils gehalten, ihre Kalkulation dahingehend zu überprüfen, ob die angesetzten Komponenten dem Grunde und der Höhe nach ansatzfähig sind.

 

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