REMIT-Meldepflicht ab 07. April 2016 beachten

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REMIT verpflichtet Marktteilnehmer in den Bereichen Strom und Gas spätestens ab dem 07. April 2016 bestimmte Transaktionen zu melden. Marktteilnehmer, die entsprechende meldepflichtige Transaktionen abschließen, müssen sich bei der Bundesnetzagentur registrieren lassen.

Was ist REMIT?

Die Verordnung der Europäischen Union Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts (REMIT, englisch: Regulation on Wholesale Energy Market Integrity and Transparency) ist seit dem 28. Dezember 2011 in Kraft. Gemäß Art. 8 REMIT müssen Marktteilnehmer Transaktions- und Fundamentaldaten an die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungs­behörden (ACER) übermitteln.
 

Welches Ziel hat REMIT?

REMIT legt Regeln für das Verbot missbräuchlicher Praktiken fest, die die Energiegroßhandelsmärkte beeinträchtigen, und soll das Vertrauen in einen fairen und wettbewerbskonformen Energiegroßhandel stärken. Sie sieht die Überwachung der Energiegroßhandelsmärkte durch die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden in enger Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden und unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen dem Emissionshandelssystem und den Energiegroßhandelsmärkten vor.
    

Für wen und für was gilt REMIT?

REMIT gilt für den Handel mit Energiegroßhandelsprodukten. Energiegroßhandelsprodukte sind folgende Verträge und Derivate unabhängig davon, wo und wie sie gehandelt werden:
  • Verträge für die Versorgung mit Strom oder Erdgas, deren Lieferung in der Union erfolgt;
  • Derivate, die Strom oder Erdgas betreffen, der/das in der Union erzeugt, gehandelt oder geliefert wurde;
  • Verträge, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen;
  • Derivate, die den Transport von Strom oder Erdgas in der Union betreffen.

  
Werden Endverbraucher mit Strom und Gas beliefert, stellen die Verträge keine Energiegroßhandelsprodukte dar. Jedoch gelten Verträge mit Endverbrauchern, deren Verbrauchskapazität größer oder gleich 600 GWh/Jahr ist, auch als Energiegroßhandelsprodukte und unterfallen so REMIT.
     

Der Begriff Endverbraucher definiert sich nach Aussage der Bundesnetzagentur über den Sinn des Begriffs Endverbrauch. Die beschaffte Energie (Strom oder Gas) wird vom Endverbraucher verbraucht und nicht weiter verkauft, gehandelt oder verteilt.
    

Was ist bis wann zu melden?

Marktteilnehmer oder andere handelnde Person oder Behörde müssen Aufzeichnungen der Transaktionen am Energiegroßhandelsmarkt einschließlich der Handelsaufträge übermitteln. Die gemeldeten Informationen umfassen genaue Angaben über die erworbenen und veräußerten Energiegroßhandelsprodukte, die vereinbarten Preise und Mengen, die Tage und Uhrzeiten der Ausführung, die Parteien und Begünstigten der Transaktionen und sonstige einschlägige Informationen. Die  Gesamtverantwortung liegt bei den Marktteilnehmern. Die Meldepflicht des betreffenden Marktteilnehmers gilt als erfüllt, wenn die angeforderten Informationen von einer anderen in REMIT genannten Person oder Behörde übermittelt wurden.
    
Zu REMIT ist am 07. Januar 2015 eine Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 (REMIT-Durchführungsverordnung, REMIT-DV) in Kraft getreten. Diese legt die zu meldenden Verträge genauer fest. Je nach meldepflichtigen Daten besteht eine Meldepflicht bereits ab dem 07. Oktober 2015 oder ab dem 07. April 2016.


 


 

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Nadine Juch

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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