Der neue Leitfaden zur Erlösübertragung nach § 26 ARegV: Welche Auswirkungen ergeben sich für Netzübernahmen?

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Der neue Leitfaden der Regulierungsbehörden zur Erlösübertragung nach § 26 ARegV gibt einige Klarstellungen, wie die Vorgaben der ARegV-Novelle bei nicht übereinstimmenden Anträgen und der nachfolgenden behördlichen Festlegung umgesetzt werden sollen. Dies kann zu Vereinfachungen bei Netzübernahmen führen. Allerdings sind Netzübernehmer weiterhin im Nachteil gegenüber abgebenden Netzbetreibern, weil die Informationsasymmetrie bei der EOG-Verhandlung nicht gelöst ist.

 

Bei Netzübernahmen ist neben dem Netzkaufpreis die Höhe der zu übertragenden Erlöse entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet § 26 ARegV.

 

Mit der Novelle der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wurden auch Änderungen in § 26 ARegV eingeführt, die z.B. eine Festlegung der zuständigen Regulierungsbehörde vorsehen, wenn sich der abgebende und der aufnehmende Netzbetreiber nicht über die Höhe der Erlösübertragung einigen. Diesen Neuregelungen trägt der ”Leitfaden der Regulierungsbehörden zu Inhalt und Struktur von Anträgen und Anzeigen zur Abänderung der kalenderjährlichen Erlösobergrenzen nach § 26 ARegV” nun Rechnung. Aber auch sonstige Entwicklungen der Rechtsprechung zu Netzübergängen werden bei der Aktualisierung des Leitfadens (Stand: 30.01.2019) berücksichtigt.

 

Der BGH-Beschluss vom 06.10.2015 (Az. EnVR 18/14) hatte die Regulierungsbehörde des abgebenden Netzbetreibers für zuständig erklärt, um die zu übertragende Erlösobergrenze festzulegen. Hierzu waren in der Fassung des Leitfadens aus dem Jahre 2013 keine Erläuterungen zu finden. Damit übernimmt der Leitfaden nun die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Zuständigkeit.

 

Der Antrag zur Erlösübertragung nach § 26 ARegV muss nun nicht mehr als gemeinsamer Antrag erfolgen. Dieser setzt allerdings grundsätzlich weiterhin einen ”übereinstimmenden Antrag” voraus. Wenn keine Einigung erzielt wird, wird nach Ablauf von 6 Monaten von Amts wegen eine Verfahren zur Aufteilung der Erlösobergrenzen eingeleitet. Im Leitfaden wird im Detail erläutert, wann der Antrag zu stellen ist und welche Inhalte beizubringen sind. Diese betreffen insbesondere Inhalte zur Überprüfung der Sachgerechtigkeit des Aufteilungsmaßstabs. U.a. sind dem Antrag beizufügen

  • eine gemeinsame Erklärung hinsichtlich der Aufteilung der vorübergehend nicht beeinflussbaren Kostenbestandteile, der beeinflussbaren Kostenbestandteile und der dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteile, sowie
  • Auflistung der historischen Zugänge der übertragenen Zuschüsse (Baukostenzuschüsse und Netzanschlusskostenbeiträge).

Weggefallen ist demgegenüber die Darlegung und der Nachweis, dass die Summe der gebildeten Erlösanteile die für das aufzuteilende Netz insgesamt festgelegten Erlösobergrenze nicht überschreitet.

 

Bei fehlender Einigung wird die Vorgehensweise der Anwendung der Formel in Anlage 4 (zu § 26) ARegV erläutert. Diese Formel besagt zusammengefasst, dass sich der Anteil der übergehenden Erlösobergrenze aus dem Verhältnis der Kapitalkosten zwischen übergehenden Netzteil und dem Gesamtnetz des abgebenden Netzbetreibers nach Abzug der vermiedenen Netzentgelte und der vorgelagerten Netzkosten ergibt. Da diese Formel nicht eindeutig für alle Einzelfälle Anwendung finden kann, gibt der Leitfaden Auskunft, wie diese Formel im Zweifelsfall von den Regulierungsbehörden ausgelegt wird.

 

Als Kapitalkosten werden die kalkulatorischen Abschreibungen gem. § 6 StromNEV/GasNEV, die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung gem. § 7 StromNEV/GasNEV, die kalkulatorische Gewerbesteuer gem. § 8 StromNEV/GasNEV sowie der Aufwand für Fremdkapitalzinsen berücksichtigt. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Baukostenzuschüsse und Anschlusskostenbeiträge können den übergehenden Netzen direkt zugeordnet werden und werden daher direkt ermittelt.

 

Bei der Ermittlung des Kapitalkostenfaktors orientiert sich die Behörde grundsätzlich am Vorgehen für den Kapitalkostenaufschlag bzw. für den Kapitalkostenabzug. Allerdings werden die Daten auf Basis des Ausgangsniveaus des abgebenden Netzbetreibers erhoben und etwaige nachträgliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.

 

In Pachtmodellen ist zu beachten, dass die gewichtete Vermögens- und Kapitalstruktur zugrunde gelegt wird. Ziel ist dabei, die genehmigte Kapitalstruktur des Netzbetreibers insgesamt abzubilden. Die Ermittlung der Eigenkapitalquote erfolgt als gewichtete Eigenkapitalquote gem. § 6 StromNEV/GasNEV unter Berücksichtigung von Verpächtern und Pächtern.

 

Im Leitfaden sind weitere Detailinformationen zu finden, wie aus Sicht der Regulierungsbehörden die einzelnen Bestandteile oder Faktoren der Kapitalkosten zu ermitteln sind.

 

Sollten Sie Fragen zur Anwendung des Leitfadens im Rahmen einer Netzübernahme haben, stehen wir gerne für Auskünfte zur Verfügung.

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