Rückwirkung der Rechnungsberichtigung auf den ursprünglichen Zeitpunkt der Rechnungsausstellung BFH Urteil vom 20.10.2016, V R 26/15

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Der BFH hat mit Urteil vom 20. Oktober 2016 entschieden, dass sich eine Rechnungsberichtigung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Ausstellung gem. § 31 Abs. 5 UStDV zurückwirkt. Für eine Rechnung, welche die Anforderungen der §§ 14, 14a UStG nicht erfüllt, jedoch rückwirkend gem. § 31 Abs. 5 UStDV berichtigt wird, kann ein Vorsteuerabzug für den Besteuerungszeitraum der ursprünglichen Rechnungsstellung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG aufgrund der Berichtigung geltend gemacht werden.

 

 

​Im Streitfall ist im Rahmen einer Betriebsprüfung des Finanzamts festgestellt worden, dass die Klägerin den Vorsteuerabzug aus Rechnungen für die Jahre 2005, 2006 und 2007 geltend gemacht hat, obwohl die Art der erbrachten Leistungen nicht hinreichend genau bezeichnet war. Bezug genommen wurde dabei auf eine Rechnung eines Rechtsanwalts, die nur als „Beratervertrag” gekennzeichnet war und auf Rechnungen einer Unternehmensberatung, welche nur mit „allgemeine wirtschaftliche Beratung” und „zusätzliche betriebswirtschaftliche Beratung” benannt wurden.

 

 

Das Finanzamt verwehrte der Klägerin die Geltendmachung dieser Vorsteuerabzüge und erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide. Die Klägerin erhob Klage und legte dem Finanzamt 2013 berichtigte Rechnungen vor, welche ordnungsgemäße Leistungsbeschreibungen der Vereinbarungen enthielten. Die Klage wurde vom FG Berlin Brandenburg mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Rechnungen nach Ergehen der Einspruchsentscheidung nicht rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Ausstellung berichtigt werden können.

 

Das Urteil des FG wurde mit der Entscheidung des BFH-Urteils vom 20. Oktober 2016 aufgehoben und die Vorsteuerabzüge wurden der Klägerin rechtmäßig gebilligt. Die Entscheidung des BFH basiert im Wesentlichen auf dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache Senatex GmbH vom 15. September 2016 C-518/14. Der EuGH erkennt eine rückwirkende Rechnungsberichtigung an. Der BFH beanstandet überdies in Anlehnung an den EuGH und entgegen der bisherigen Verwaltungspraxis das Entstehen von Nachzahlungszinsen.

 

Voraussetzung für die rückwirkende Berichtigung der ergangenen Rechnungen aus 2005, 2006 und 2007 ist eine Berichtigung der Rechnung nach § 31 Abs. 5 UStDV. Eine Rechnung kann gem. § 31 Abs. 5 Satz 1 UStDV berichtigt werden, wenn sie nicht alle Anforderungen nach §§ 14 Abs. 4,14a UStG erfüllt oder Angaben in der Rechnung unzutreffend sind. Ferner muss das Dokument mindestens Informationen zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer beinhalten, um berichtigungsfähig zu sein. Für die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug ist es ausreichend, wenn der Aussteller die Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG berichtigt.

 

Das Urteil hat für die Praxis insofern Bedeutung, dass es Unternehmern nun möglich ist, Steuernachzahlungen inklusive Nachzahlungszinsen bei nicht formal einwandfreien Rechnungen gem. §§14, 14a UStG zu vermeiden, da eine Rechnungsberichtigung rückwirkend möglich ist.

 

Um nachträglichen Berichtigungsaufwand und ggf. Abstimmungsbedarf im Rahmen der Betriebsprüfung zu vermeiden, sollten insbesondere die Eingangsrechnungen auf den Inhalt nach §§ 14 ff. UStG sorgfältig geprüft werden. Rödl & Partner ist Ihnen hierbei gerne behilflich.

 

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Manuel Maul

Steuerberater

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