Spanische Vermögensteuer auf Immobilien: Wichtige Änderung für deutsche Steuerpflichtige

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veröffentlicht am 24. November 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Im Jahr 2011 hat Spanien die Vermögensteuer wieder eingeführt, die auch deutsche Steuerpflichtige mit Immobilienvermögen in Spanien trifft. In der Vergangenheit wurden hierzu verschiedene Möglichkeiten beraten, um sich davor zu schützen. In vielen Fällen leider mit wenig Erfolg. Die Veröffentlichung einer neuen verbindlichen Auskunft gibt nun aber Hoffnung. Allerdings bleibt in diesen Fällen das Risiko steuerlicher Nachteile in Deutschland, weshalb im Einzelfall eine genaue Analyse nötig ist.

 

Bisherige Verwaltungsauffassung bei Immobiliengesellschaften

Der spanischen Vermögensteuer unterliegen grundsätzlich sämtliche Besitzpositionen innerhalb Spaniens. Dazu zählt insbesondere in Spanien gelegener Grundbesitz. Aber auch Kapitalgesellschaften, deren Vermögen zu mehr als 50 Prozent aus spanischem Immobilienvermögen bestehen (sog. „Immobiliengesellschaften”), fallen unter die Vermögensteuerpflicht. In der Vergangenheit hat die spanische Finanzverwaltung keine Unterscheidung zwischen in- und ausländischen Kapitalgesellschaften gemacht. In Fachkreisen wurde das schon immer stark kritisiert, da für ausländische Kapitalgesellschaften hierzu die nationale Rechtsgrundlage fehlt. Der spanische Fiskus hat das Besteuerungsrecht in diesen Fällen allein aus den Regelungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens abgeleitet; so auch in den Fällen mit deutschen Steuerpflichtigen.

 

Rechtsänderung durch veröffentlichte verbindliche Auskunft

Durch eine jüngst veröffentlichte verbindliche Auskunft (Direktion General de Tributos, V2070-21 vom 9. Juli 2021) wurde nun die Befreiung ausländischer Immobiliengesellschaften von der spanischen Vermögensteuer bestätigt. Zuvor wurde das auch schon vom Obersten Gerichtshof der Balearen (Tribunal Sujerior de Justicia de Baleares vom 3. Dezember 2020) für doppelstöckige Strukturen (d.h. deutsche GmbH mit Anteilen an spanischer SL) so gesehen. Danach fehlt es bei ausländischen Kapitalgesellschaften mit spanischem Grundbesitz an einem nationalen (beschränkten) Besteuerungsrecht. In diesen Fällen kann also eine Abschottung erreicht werden. Das gilt jedoch explizit nur für ausländische Kapitalgesellschaften wie bspw. einer deutschen GmbH (oder wie im Fall der verbindlichen Auskunft eine UK Ltd.). Weiterhin der spanischen Vermögensteuer unterliegen jedoch Beteiligungen an spanischen SL’s. Bisher nicht geklärt ist die Frage, wie mit deutschen Personengesellschaften (z.B. GmbH & Co. KG) zu verfahren ist. Auch in diesen Fällen wird in Fachkreisen eine gute Möglichkeit zur Abschottung vor der spanischen Vermögensteuer gesehen – rechts­sicher ist das bis zum heutigen Tag jedoch nicht.

 

Ertragsteuerliche Konsequenzen in Deutschland

Zwar kann man durch den Erwerb einer spanischen Immobilie über eine deutsche Kapitalgesellschaft die spanische Vermögensteuer einsparen, allerdings sollte in diese Überlegungen zwingend auch die ertragsteuerlichen Konsequenzen in Deutschland einbezogen werden. Denn insbesondere bei privater Nutzung der Immobilie durch den deutschen Gesellschafter ist auf eine fremdübliche Vermietung mit der entsprechenden Versteuerung in Deutschland zu achten, um das Risiko von (steuerpflichtigen) verdeckten Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Der BFH hat in diesem Zusammenhang die sog. „Kostenmiete” für angemessen erklärt. Das kann schnell zu hohen steuerlichen Lasten in Deutschland führen, weshalb sich o.g. Konstellationen unter dem Stricht häufig nur bei sehr wertvollen Immobilien lohnt.

 

Fazit

Infolge der Veröffentlichung der verbindlichen Auskunft bestehen für ausländische Immobiliengesellschaften mit spanischem Grundbesitz gute Chancen die spanische Vermögensteuer zu vermeiden. Für nicht verjährte Veranlagungszeiträume (i.d.R. 4 Jahre) kann unter Berufung auf die geänderte Rechtsansicht auch noch ein Antrag auf Rückerstattung der spanischen Vermögensteuer gestellt werden. Dennoch bleiben in diesen Konstellationen ertragsteuerliche Konsequenzen in Deutschland, die zwingend in eine mögliche Vorteils­rechnung einbezogen werden sollten.

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Ignacio del Val

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