Schweiz: Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit über EasyGov.swiss

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 14. April 2025 | Lesedauer ca. 1 Minute

 

Das Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeit ist seit dem 17. März 2025 nur noch über die Plattform EasyGov.swiss​ zu beantragen. Für die Registrierung des Unternehmens ist eine Schweizer Unternehmensidentifikationsnummer UID erforder­lich. Ausländische Unternehmen, die in der Schweiz bereits für Umsatzsteuer­zwecke registriert sind, müssen eine zweite Schweizer UID beantragen.
     

 

Die bisherige Plattform wurde abgelöst. Das bisherige Profil sollte nach erfolgreicher Registrierung in EasyGov.swiss automatisch migriert werden. Bei der Registrierung ist zwingend eine UID anzugeben. Um das Meldeverfahren anwenden zu können, muss diese UID auf eine Adresse im Ausland lauten. Das bedeutet, dass Unternehmen mit Sitz im Ausland nicht ihre bestehende UID verwenden können, die im Zusammenhang mit der MWST-Registrierung erteilt wurde. Diese UID wurden auf die Adresse der Schweizer Fiskalvertretung eröffnet. Ebenfalls können ausländische Unternehmen nicht die die UID einer schweizerischen Zweigniederlassung oder Betriebsstätte verwenden, um das Meldeverfahren anzuwenden.  Solche Unternehmen müssen also eine zweite UID online beantragen. 
 
Unternehmen, die bisher nicht in der Schweiz registriert sind, beantragen eine neue UID, die auf ihre Sitzadresse im Ausland lautet. 
 
Das Meldeverfahren kann glücklicherweise bereits nach Beantragung der zweiten UID genutzt werden. Es muss nicht abgewartet werden, bis die zweite UID im UID-Register veröffentlicht wird.
 
Umgekehrt sollte die Meldung von Arbeitseinsätzen in der Schweiz zum Anlass genommen werden, eine allfällige lokale Umsatzsteuerpflicht zu prüfen. 

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