Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren – Hintergründe und Inhalt

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​Am 22. November 2016 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates „über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs- Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30/EU (COM (2016) 723)”.
 
Mit ihrem Vorschlag versucht die Europäische Kommission einen am Beispiel des Scheme of arrangement (England) und des im Chapter 11 kodifizierten Verfahrens (USA) orientierten Rahmen für eine europaweit einheitliche, frühzeitige, außergerichtliche Sanierung zu schaffen. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen groben Überblick über die Ziele und den Regelungsinhalt des Richtlinienvorschlags.
 
Das Hauptziel des Vorschlags ist die Eindämmung der wichtigsten Hindernisse für den freien Kapitalverkehr, die sich aus unterschiedlichen Restrukturierungs- und Insolvenzrahmen in den Mitgliedstaaten ergeben. In allen Mitgliedstaaten sollen wesentliche Grundsätze zur Schaffung effektiver Rahmenbedingungen für eine Ermöglichung präventiver Restrukturierungen umgesetzt werden, um alle Arten von Insolvenzverfahren kostengünstiger, kürzer und qualitativ verbessert zu gestalten. Es sollen die Anzahl unnötiger Liquidationen verringert, unnötiger Arbeitsplatzverlust verhindert, die Anhäufung notleidender Kredite vorgebeugt und grenzüberschreitende Restrukturierungsmaßnahmen erleichtert werden.
 
Dazu sollen die Regelungen einer vorinsolvenzlichen Sanierung auf EU-Ebene harmonisiert werden. Nachdem dies durch Vorlage einer Empfehlung vom 12. März 2014 nicht gelungen war, weil sie nach Auffassung der Europäischen Kommission nur unzureichend umgesetzt wurde, greift die Kommission nun auf das Instrumentarium der Richtlinie zurück. Richtlinien sind im Vergleich zu Empfehlungen verbindlich. Eine Richtlinie ist ein Rahmengesetz, das die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung eines bestimmten Zieles verpflichtet. Sie richtet sich als „Arbeitsauftrag” an die nationalen Gesetzgeber der EU-Staaten, die aufgefordert sind, ein entsprechendes richtliniengemäßes nationales Recht zu schaffen. Richtlinien müssen somit durch nationale Rechtsakte umgesetzt werden, um wirksam zu werden.
 
Der Richtlinienentwurf beinhaltet im Wesentlichen die gleiche Zielsetzung und die gleichen, bereits in der Empfehlung dargelegten Instrumentarien, um Schuldner in die Lage zu versetzen, in einer frühen Phase eine Restrukturierung vorzunehmen, in der eine Insolvenz noch verhindert und die Fortführung des Unternehmens gesichert werden kann.
 
Die Richtlinie ist in drei Hauptteile gegliedert: „Präventive Restrukturierungsrahmen”, „Zweite Chance für Unternehmer” und „Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung, Insolvenz und zweiter Chance”, die im Folgenden in den Grundzügen erläutert werden.
 

Präventive Restrukturierungsrahmen

Der Aktionsplan sieht zur Durchsetzung der beabsichtigten Ziele der Restrukturierung und Abwendung eines Insolvenzverfahrens die Schaffung gewisser präventiver Rahmenbedingungen vor. Dabei soll der Schuldner ganz oder zumindest teilweise die Kontrolle über den täglichen Betrieb seines Unternehmens behalten und eine zeitweise Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen beantragen können. Zudem sollen Anreize für neue Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Auch ein präventiver Restrukturierungsplan als Kernstück der Sanierung soll unter erleichterten Bedingungen erwirkt werden können.
 

Präventiver Restrukturierungsplan

Die Sanierung im Wege des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens soll mittels eines präventiven Restrukturierungsplans erfolgen. Die bestehenden Verbindlichkeiten sollen im Rahmen der Durchsetzung dieses zuvor zu erarbeitenden Restrukturierungsplans abgegolten werden. Der Restrukturierungsplan muss die Insolvenz des Schuldners verhindern und die Bestandsfähigkeit des Unternehmens sichern können. Restrukturierungspläne sollen eine klare und vollständige Identifizierung der Gläubiger, die von dem Plan betroffen sind, sicherstellen. Gläubiger mit unterschiedlichen Interessen sollen in unterschiedlichen Klassen behandelt werden, die ihre jeweiligen Interessen widerspiegeln. Zumindest soll zwischen der Klasse der gesicherten und der ungesicherten Gläubiger unterschieden werden. Im Plan sollen die jeweiligen Gruppierungsgründe benannt werden. Auch Gläubiger, deren Rechte und Forderungen vom Plan unberührt bleiben, sind unter Anführung der Gründe hierfür zu benennen.
 
Zudem sollen Restrukturierungspläne eine detaillierte Beschreibung der Auswirkungen der vorgeschlagenen Restrukturierung auf Einzelforderungen oder Kategorien von Forderungen beinhalten. Auch die jeweiligen Standpunkte der betroffenen Gläubiger zum Restrukturierungsplan sollen mit aufgenommen werden.
 
Soweit die Restrukturierungspläne neue Finanzierungsmöglichkeiten beinhalten, sollen deren Bedingungen und Ausgestaltungen ebenfalls dargestellt werden. Zudem soll der Restrukturierungsplan auch das Potenzial darlegen, die Insolvenz des Schuldners abzuwenden und die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
 
Um die Aussichten auf eine Restrukturierung und damit die Anzahl der Sanierungen wirtschaftlich bestandsfähiger Unternehmen zu erhöhen, sollen Bestimmungen für die Annahme eines Restrukturierungsplans durch die betroffenen Gläubiger, sowohl der gesicherten als auch der ungesicherten Gläubiger, vorgesehen werden. Nachdem der Schuldner den Sanierungsplan bei Gericht eingereicht hat, führt dieses eine Vorprüfung durch. Dabei beschränkt sich die Prüfung darauf, ob der Plan aussichtslos in dem Sinne ist, dass er den wirtschaftlichen Fortbestand des Schuldners nicht gewährleistet und dass durch den Sanierungsplan kein Gläubiger gegenüber seiner Stellung bei Liquidation schlechter gestellt wird, sowie auf die Rechtmäßigkeit der Klassenbildung. Die von dem Sanierungsplan betroffenen Gläubiger stimmen nach einer Anhörung über den Plan ab. Erforderlich soll maximal eine qualifizierte, summenmäßige Mehrheit von 75 Prozent der Forderungen innerhalb einer Klasse und eine kopfmäßige Mehrheit der Klassen sein.
 
Der Rechtssicherheit halber und um zu gewährleisten, dass die Rechte der Gläubiger nicht übermäßig durch einen Restrukturierungsplan beeinträchtigt werden, sollen Restrukturierungspläne, die die Interessen von Gläubigern beeinträchtigen, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind, oder Vorkehrungen für die Erschließung neuer Finanzierungsmöglichkeiten vorsehen, erst mit gerichtlicher Bestätigung wirksam werden. Hier soll das grundsätzliche Prinzip der außergerichtlichen Sanierung durchbrochen werden.
 
Eine gerichtliche Bestätigung solcher Restrukturierungspläne soll insbesondere dann erfolgen, wenn der vorgelegte Restrukturierungsplan den Schutz der legitimen Interessen der Gläubiger sicherstellt, allen vom Restrukturierungsplan voraussichtlich betroffenen Gläubigern mitgeteilt wurde und die Rechte von Gläubigern, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind, nicht derart einschränkt, dass sich dadurch die Ansprüche, die ihnen im Falle der Liquidierung oder der Veräußerung des Unternehmens des Schuldners zum Unternehmenswert erwartungsgemäß zustünden, verringern würden. Zudem sollen Restrukturierungspläne, die neue Finanzierungsmöglichkeiten vorsehen, darlegen, dass diese zur Umsetzung des Planes notwendig sind und nicht in ungebührlicher Weise den Interessen von Gläubigern schaden, die mit dem Restrukturierungsplan nicht einverstanden sind.
 
Abgelehnt werden sollen dagegen Restrukturierungspläne, die eindeutig keine Aussicht darauf haben, die Insolvenz des Schuldners abzuwenden und die wirtschaftliche Bestandsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
 
Alle Gläubiger, die von dem Restrukturierungsplan betroffen sind, sollen über den Inhalt des Planes in Kenntnis gesetzt werden und berechtigt sein, Einwendungen vorzubringen oder gegen den Restrukturierungsplan Rechtsmittel einzulegen. Allerdings sollten diese Rechtsmittel im Interesse der Gläubiger, die den Plan unterstützen, nicht grundsätzlich die Umsetzung des Restrukturierungsplans aussetzen.
 
Restrukturierungspläne, die von den betroffenen Gläubigern einstimmig angenommen werden, sollen für alle Gläubiger verbindlich sein. Gerichtlich bestätigte Restrukturierungspläne sollen darüber hinaus für alle von dem Plan betroffenen und in dem Plan genannten Gläubiger verbindlich sein.
 

Schutz neuer Finanzierungsmöglichkeiten

Der Schutz neuer Finanzierungsmöglichkeiten einschließlich neuer Darlehen, Veräußerungen bestimmter Vermögenswerte durch den Schuldner und Debt-Equity-Swaps soll künftig nicht mehr angefochten, für nichtig oder relativ unwirksam erklärt werden dürfen, soweit die Gelder im Rahmen einer vorinsolvenzlichen Sanierung geflossen sind, auch wenn sie rückblickend die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligt haben sollten. Ob dies jedoch nur für neue Finanzierungsmöglichkeiten, die im Rahmen des Restrukturierungsplans vereinbart und gerichtlich bestätigt wurden, gelten soll, obliegt dem nationalen Gesetzgeber.
 
Die Mitgliedstaaten können Gebern von neuen Finanzierungen oder Zwischenfinanzierungen auch das Recht gewähren, in späteren Liquidationsverfahren Zahlungen vorrangig gegenüber anderen Gläubigern zu erhalten, die anderenfalls höheroder gleichrangige Ansprüche auf Geld oder Vermögenswerte hätten. In diesen Fällen sollen die Mitgliedstaaten neue Finanzierungen und Zwischenfinanzierungen mindestens als vorrangig gegenüber den Ansprüchen gewöhnlicher ungesicherter Gläubiger einstufen.
 
Geldgeber sollen für im Rahmen eines gerichtlich bestätigten Restrukturierungsplans vorgesehene Finanzierungsmöglichkeiten von der zivil- und strafrechtlichen Haftung im Zusammenhang mit dem betreffenden Restrukturierungsprozess ausgenommen sein. So sollen strafrechtliche Verfolgungen und zivilrechtliche Schadensersatzansprüche aufgrund beispielsweise etwaiger Beihilfe zur Insolvenzverschleppung unterbunden werden. Sollte jedoch im Zusammenhang des Zuflusses neuer Finanzmittel eine betrügerische Absicht des Geldgebers vermutet werden, ist vom Verfolgungsverbot bzw. von den zu schaffenden Vorschriften zum Schutz neuer Finanzierungsmöglichkeiten Abstand zu nehmen.
 
Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen und von Insolvenzverfahren
 
Schuldnern, die einen Restrukturierungsplan mit ihren Gläubigern aushandeln, soll das Recht eingeräumt werden, die zeitweise gerichtliche Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen (im Folgenden: „Aussetzung“) zu beantragen, die von Gläubigern, einschließlich gesicherten und bevorrechtigten Gläubigern, angemeldet wurden, soweit eine solche Aussetzung zur Unterstützung der Verhandlungen über den Restrukturierungsplan notwendig ist.
 
Die Aussetzung kann im Einklang mit dem nationalen Recht allgemein gelten und alle Gläubiger umfassen oder auf einen oder mehrere Gläubiger beschränkt sein. Die Dauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen soll grundsätzlich nicht mehr als vier Monate betragen. Im Einzelfall sollen Fristverlängerungen zulässig sein. Eine solche ist bei der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde zu beantragen. Die Gesamtdauer der Aussetzung einzelner Durchsetzungsmaßnahmen darf einschließlich Verlängerungen und Erneuerungen zwölf Monate nicht überschreiten.
 
Die Verpflichtung des Schuldners, Insolvenz zu beantragen, und die nach der Gewährung einer Aussetzung eingereichten Anträge der Gläubiger auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Schuldner sollen für die Dauer der Aussetzung ebenfalls ausgesetzt werden.
 

Zweite Chance für Unternehmer

Die entscheidende Folge der vorinsolvenzlichen Sanierung soll grundsätzlich die vollumfängliche Entschuldung des Schuldners sein. Die Mitgliedstaaten, in denen die volle Entschuldung von einer teilweisen Tilgung der Schulden durch den Schuldner abhängig sein wird, sollen sicherstellen, dass die diesbezügliche Tilgungspflicht der Lage des einzelnen Schuldners entspricht und insbesondere in einem angemessenen Verhältnis zu seinem verfügbaren Einkommen während der Entschuldungsfrist steht.
 
Die Entschuldungsfrist soll grundsätzlich höchstens drei Jahre betragen. Im Falle eines Verfahrens, das mit der Liquidation der Vermögenswerte des überschuldeten Unternehmers endet, beginnt die Frist ab dem Tag, an dem die Justizoder Verwaltungsbehörde über den Antrag auf Eröffnung des Verfahrens entscheidet. Im Falle eines Verfahrens, das einen Tilgungsplan umfasst, beginnt sie ab dem Tag, an dem mit der Umsetzung des Tilgungsplans begonnen wird.
 
Es ist sicherzustellen, dass nach Ablauf der Entschuldungsfrist der Schuldner, ohne dass es eines Antrags bei einer Justizoder Verwaltungsbehörde bedarf, entschuldet wird. Weiterhin sollen etwaige mit der Überschuldung des Unternehmers zusammenhängende Verbote, eine gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen oder auszuüben, spätestens bei Ablauf der Entschuldungsfrist außer Kraft treten, ohne dass es auch hier eines neuen Antrags bei einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde bedarf.
 

Massnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierung, Insolvenz und zweiter Chance

Um die Effizienz nicht nur von vorinsolvenzlichen, sondern auch der übrigen Sanierungsverfahren zu steigern, fordert die Richtlinie die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Justiz- und Verwaltungsbehörden, die mit Themen im Bereich Restrukturierung, Insolvenz und zweite Chance befasst sind, eine Aus- und Weiterbildung auf einem Niveau erhalten, das ihren Verantwortlichkeiten entspricht.
 
Zudem ist im Rahmen der vorinsolvenzlichen Sanierung nicht zwingend ein kontrollierender oder gar eingreifender Dritter, der einem Insolvenz- oder Sachwalter ähnelt, einzusetzen. Die Richtlinie unterscheidet zwischen der Bestellung von Mediatoren und Verwaltern. Mediatoren sollen dann bestellt werden, wenn im Einzelfall die Bestellung eines solchen zur Unterstützung des Schuldners und der Gläubiger zur Sicherstellung einer erfolgreichen Verhandlung über einen Restrukturierungsplan für erforderlich gehalten wird. Ein Verwalter dagegen soll die Tätigkeiten des Schuldners und der Gläubiger beaufsichtigen. Der Verwalter soll auch notwendige Maßnahmen ergreifen dürfen, um die legitimen Interessen eines oder mehrerer Gläubiger oder einer anderen betroffenen Partei zu wahren.
 

Fazit

Vergleicht man die obigen Ausführungen mit dem geltenden nationalen Insolvenzrecht, erkennt man, dass viele Regelungen aus dem Richtlinienvorschlag schon im Rahmen des Gesetzes zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG), insbesondere in der Insolvenzverordnung (InsO) kodifiziert und umgesetzt wurden. Die Parallelen des Restrukturierungsplans zum Insolvenzplan sind nicht von der Hand zu weisen. Das gesamte vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren ähnelt stark dem Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung. Es bleibt dennoch abzuwarten, wie der nationale Gesetzgeber die ihm im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie zugewiesenen Spielräume ausnutzt und den Regelungsgehalt der Richtlinie außerhalb eines gerichtlich begleiteten Insolvenzverfahrens umsetzt.

 

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Linette Mirza Khanian

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