Aussetzung Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Offenlegung bis 1. April 2025

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​​​​​​​​veröffentlicht am 3. März 2025 | Lesedauer ca. 1 Minute 

 

​Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mitgeteilt, dass gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 01. April 2025 kein Ordnungs­geld­ver­fahren nach § 335 HGB eingeleitet wird. Folglich bleibt die gesetzliche Offen­legungs­​frist von 12 Monaten unverän­dert, jedoch können Unternehmen ihre Jahres- und Konzernabschlüsse zum 31. Dezember 2023 bis zum 01. April 2025 offenlegen, ohne mit Sanktionen in Form von Ordnungsgeldern rechnen zu müssen. Durch die temporäre Aussetzung von Ordnungsgeldverfahren sollen insbesondere die weiter anhaltenden Nachwir­​kun­gen der COVID-19-Pandemie berücksichtigt werden, die bspw. zu Verzögerungen bei der Erstellung oder Prüfung von Jahres- und Konzernabschlüssen führen können.

 


 

Der allgemeine Hinweis des BfJ ist hier zu finden: BfJ - Jahresabschlüsse

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