IFRS 19 – Neuer Standard bringt Erleichterungen für den Anhang

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​Veröffentlicht am 2. Oktober 2024 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Im Frühjahr dieses Jahres wurde nicht nur IFRS 18, sondern mit IFRS 19 gleich noch ein weiterer Standard veröffentlicht. Die Auswirkungen von IFRS 19 sind jedoch deutlich weniger weitreichend. 


Dies liegt vor allem am begrenzten Anwenderkreis. IFRS 19 ist nur von Tochterunternehmen ohne sog. „public accountability“ (insb. also keine kapitalmarktorientierten Unternehmen) anwendbar, wenn die Muttergesell​­schaft einen Konzernabschluss nach IFRS veröffentlicht. Solche Unternehmen können IFRS 19 freiwillig für ihren IFRS-Abschluss anwenden – sofern sie überhaupt einen aufstellen. 

Selbst der begrenzte Anwenderkreis ist also nicht zur Anwendung von IFRS 19 verpflichtet. Die freiwillige Anwendung kann sich jedoch lohnen. IFRS 19 ermöglicht es, anstelle der gesamten Anhangangaben, die sich aus den weiteren IAS/IFRS ergeben, lediglich den reduzierten Katalog an Pflichtangaben aus IFRS 19 zu erfüllen. Somit liefert IFRS 19 zwar ein attraktives Angebot zur Erleichterung bei der Erstellung des Anhangs, aufgrund des begrenzten Anwenderkreises ist dieses für viele Unternehmen jedoch nicht nutzbar. 

Der offizielle Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 19 ist der 01.01.2027. Der Standard darf allerdings schon früher und damit theoretisch ab sofort angewendet werden. Die Übernahme von IFRS 19 durch die EU ist allerdings noch ausstehend. 

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