Das Zahnärztliche Nachbesserungsrecht – wann ist Schluss?

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​veröffentlicht am 30. Januar 2025

Ziel des zahnärztlichen Nachbesserungsrechts ist, den ursprünglich vereinbarten Behandlungszweck zu erreichen und eine zufriedenstellende Versorgung zu gewährleisten.

Für gesetzlich versicherte Patienten wird in § 136a Abs. 4 S. 3 SGB V unter dem Aspekt der Qualitätssicherung folgende Regelung getroffen:

„Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.”

Die gesetzliche Gewährleistung beinhaltet dabei sowohl die Pflicht des Zahnarztes zur kostenlosen Nachbesserung als auch sein Recht, diese Leistung zu erbringen. Der Patient wiederum hat Anspruch auf Nachbesserung, muss jedoch zunächst den behandelnden Zahnarzt eigenständig kontaktieren. Diese Regelung gilt auch bei Vorliegen eines Gutachtens, um anfallende Mehrkosten für die gesamte Versichertengemeinschaft zu vermeiden.​​

Eine Nachbesserung ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Zahnersatz oder die durchgeführte Behandlung nicht den vertraglich vereinbarten Leistungen entspricht oder einen Mangel aufweist. Bei konservierenden Leistungen (Füllungen) wird in der Regel keine Nachbesserung durchgeführt, sondern eine Neuanfertigung. Von besonderer Relevanz sind demnach prothetische Leistungen (Zahnersatz).
Selbst bei Mängeln, die bei der Anfertigung von Zahnersatz durch das zahntechnische Labor zu vertreten sind, muss der Zahnarzt eine kostenfreie Versorgung durchführen, da der Zahntechniker als Erfüllungsgehilfe des Zahnarztes gemäß § 278 S. 1 BGB handelt. Die Gewährleistungspflicht umfasst sowohl eine Nachbearbeitung des Zahnersatzes (Nachbesserung) als auch eine vollständige Neuanfertigung.
 
Sofern die Leistung des Zahnarztes bei fehlerhafter Eingliederung von Zahnersatz völlig unbrauchbar ist, kann im Einzelfall sein Recht auf Nachbesserung entfallen. (OLG Dresden, 4 U 1562/19).

Wie häufig ein Patient eine Nachbearbeitung des Zahnersatzes hinzunehmen hat und wie oft ein Zahnarzt verpflichtet ist, Nachbesserungen durchzuführen, ist gesetzlich nicht normiert und hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es gibt keine numerisch festgelegte Anzahl von Behandlungsterminen, nach denen eine Nachbesserung als unzumutbar angesehen wird. Entscheidend ist, was zumutbar ist. Das OLG Köln hat sich dahingehend festgelegt, dass Spannungen zwischen Behandler und Patient, die aus wechselseitigen Frustrationsgefühlen resultieren können, nur bedingt geeignet sind, eine Unzumutbarkeit zu rechtfertigen. Ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis muss demnach konkret dargelegt werden. Ein Patient kann bei „Uneinsichtigkeit“ eines Zahnarztes eine Unzumutbarkeit einer Weiterbehandlung vorbringen. Auch können objektive Gründe wie Umzug mit entsprechender räumlicher Entfernung eine Unzumutbarkeit begründen. Ein Zahnarzt kann beispielsweise dann eine Behandlung ablehnen, wenn er sich von einem Patienten bedroht fühlt. Ob im Rahmen eines laufenden gerichtlichen Verfahrens eine Nachbesserung erzwungen werden kann oder ob eine gerichtliche Auseinandersetzung geeignet ist, ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu begründen, ist noch nicht abschließend entschieden.






Quelle:

BFH, Urteil vom 29. August 2024 – V R 14/24 (V R 20/22; V R 40/19)​



AUTORIN

Anna Marx

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Prof. Dr. Martin Rehborn

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