Psych-Personalnachweis-Vereinbarung: Anrechnung von Fachkräften gemäß § 5 Absätze 3 – 5 PsychPV in der tatsächlichen Stellenbesetzung in VK und zweckentsprechenden Mittelverwendung

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​​​​​​veröffentlicht am 31. Oktober 2024

In der Psych-Personalnachweis-Vereinbarung wird die konkrete Umsetzung der durch den G-BA vorgegebenen Personalanforderungen umgesetzt. Hier hat das Krankenhaus einen Nachweis zur tatsächlichen jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung sowie der zweckentsprechenden Mittelverwendung vorzulegen. Dabei können nicht nur direkt beim Krankenhaus angestellte Mitarbeiter und gemäß § 5 PPP-RL qualifizierte Fachkräfte berücksichtigt werden, sondern auch externe Fachkräfte sowie anderweitig qualifiziertes Personal. Hierbei gilt es jedoch einige Hinweise zu beachten, welche im Folgenden erläutert werden.


Seit dem Jahr 2020 gelten die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) gemäß § 136a Absatz 2 SGB V festzulegenden Vorgaben zur Ausstattung mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal. Diese Personalanforderungen für stationäre psychiatrische Einrichtungen sind in der „Richtlinie über die Ausstattung der stationären Einrichtungen der Psychiatrie und Psychosomatik mit dem für die Behandlung erforderlichen therapeutischen Personal gemäß § 136a Absatz 2 Satz 1 SGB V (Personalausstattung Psychiatrie und  Psychosomatik-Richtlinie/PPP-RL)” festgelegt.

In der aktuell gültigen Vereinbarung nach § 9 Absatz 1 Nummer 8 BPflV zur Ausgestaltung des Nachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 3 BPflV ab dem Jahr 2022 (Psych-Personalnachweis-Vereinbarung 2022) vom 06.12.2021 wird der entsprechende Nachweis definiert. Dieser umfasst gemäß § 1 Absatz 3 PsychPV die vereinbarte Stellenbesetzung in Vollkräften, die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung in Vollkräften, jeweils gegliedert nach Berufsgruppen, den Umsetzungsgrad der personellen Anforderungen sowie den Nachweis einer zweckentsprechenden Mittelverwendung. Für den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung hat das Krankenhaus gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 BPflV eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers vorzulegen.

Entsprechend § 2 Absatz 5 Satz 3 PPP-RL ist der Nachweis fachgebietsbezogen differenziert nach Erwachsenenpsychiatrie, Psychosomatik sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie (KJP) zu erbringen, die Berufsgruppen dabei sind nach § 3 Absatz 2 PsychPV folgende: 

  • a. Ärzte  
  • b. Pflegefachpersonen  
  • c. Psychotherapeuten, Psychologen  
  • d. Spezialtherapeuten  
  • e. Bewegungstherapeuten und Physiotherapeuten  
  • f. Sozialarbeiter und Sozialpädagogen

Für die genannten Berufsgruppen gelten die in § 5 PPP-RL definierten Qualifikationsvoraussetzungen, welche generell auch im entsprechenden Nachweis zur tatsächlichen Stellenbesetzung in Spalte 2 aufzuführen sind. Zusätzlich dazu können Fachkräfte noch nach jeweils drei Voraussetzungen berücksichtigt werden.

Voraussetzung § 5 Absatz 3 Psych-PV: 

Bei der tatsächlichen Stellenbesetzung können Fachkräfte aus Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL auf andere Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL angerechnet werden, wobei die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 PPP-RL zu berücksichtigen sind. Hierbei können Fachkräfte aus den o.g. Berufsgruppen einer anderen der genannten Berufsgruppe zugeordnet werden, soweit diese gemäß Anlage 4 der PPP-RL Regelaufgaben der Berufsgruppe erbringen, bei welcher die Anrechnung erfolgen soll. Dabei ist zu beachten, dass eine Anrechnung nur zwischen den Berufsgruppen der Ärzten und Psychotherapeuten, bzw. Psychologen (a und c) sowie zwischen Pflegefachpersonen, Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeuten und Psychotherapeuten, Spezialtherapeuten, Bewegungstherapeuten und Physiotherapeuten sowie Sozialarbeiter und Sozialpädagogen (b, d, e und f) möglich ist. Dieser Umfang ist im Nachweis gesondert in der Spalte 3 als Davon-Vermerk auszuweisen und anschließend zu erläutern.

Voraussetzung § 5 Absatz 4 Psych-PV: 

Bei der tatsächlichen Stellenbesetzung können Fachkräfte und Hilfskräfte anderer, in § 5 PPP-RL nicht genannter Berufsgruppen auf Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL angerechnet werden, wobei die Voraussetzungen des § 8 Absatz 5 PPP-RL zu berücksichtigen sind. Unter diesem Tatbestand können auch Pflegehilfskräfte und Personen, die in der Krankenpflegehilfe ausgebildet werden, entsprechend dem in § 17a Absatz 1 Satz 2 KHG vorgegebenen Verhältnis angerechnet werden. Diese Fachkräfte und Hilfskräfte müssen dabei wieder gemäß Anlage 4 der PPP-RL Regelaufgaben der Berufsgruppe erbringen, bei welcher die Anrechnung erfolgen soll. Die Qualifikation muss eine mindestens vergleichbare pflegerische oder therapeutische Behandlung der Patientinnen und Patienten sicherstellen. Die Qualifikationserfordernisse können auch durch eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in der stationären psychiatrischen oder psychosomatischen Krankenhausbehandlung nachgewiesen werden. Ausgeschlossen hiervon ist die Berufsgruppe der Ärzte (a). Die Umfänge der angerechneten Fachkräfte und Hilfskräfte sind im Nachweis in der Spalte 4 als Davon-Vermerk auszuweisen und anschließend zu erläutern. Bei der Anrechnung von Fachkräften und Hilfskräften aus anderen Berufsgruppen sind folgende Höchstgrenzen zu beachten:

  • Berufsgruppen b, c und d: 10 % der VKS-Mind 
  • Berufsgruppen e und f: 5 % der VKS-Mind

Voraussetzung § 5 Absatz 5 Psych-PV: 

Bei der tatsächlichen Stellenbesetzung können Fachkräfte der Berufsgruppen nach § 5 PPP-RL ohne direktes Beschäftigungsverhältnis mit dem Krankenhaus angerechnet werden, wobei die Voraussetzungen des § 8 Absatz 4 PPP-RL zu berücksichtigen sind. Diese Fachkräfte müssen dabei wieder gemäß Anlage 4 der PPP-RL Regelaufgaben der Berufsgruppe erbringen, bei welcher die Anrechnung erfolgen soll. Die Umfänge der angerechneten Fachkräfte sind im Nachweis in der Spalte 5 als Davon-Vermerk auszuweisen und anschließend zu erläutern. Zusätzlich muss hier noch nach § 5 Absatz 6 PsychPV die Höhe der umgerechneten Sachkosten auszuweisen. Das bedeutet, dass die Kosten des Fremdpersonals anteilmäßig auf die durchschnittlichen Bruttopersonalkosten in VK der jeweiligen Berufsgruppe, die direkt beim Krankenhaus angestellt sind, dargestellt werden müssen. Folgendes Rechenbeispiel soll das verdeutlichen:

Durchschnittliche Bruttopersonalkosten pro VK der Berufsgruppe c (Psychologen): 85.000,00 EUR 
Honorar für Supervisionen für Patienten, durchgeführt von externen Psychologen, im Geschäftsjahr: 7.000,00 EUR

Anteilmäßige VK-Darstellung: 7.000/85.000 = 0,08 VK 
Diese 0,08 VK wären in dem fiktiven Beispiel in der Spalte 5 einzutragen und auf den Gesamtbetrag der VK-Summe der Berufsgruppe c in Spalte 2 zu addieren. ​



AUTOREN

Tino Schwabe
Paul König


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Tino Schwabe

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