Budgetbeschleunigung gemäß Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

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​​​​​​​​veröffentlicht am 31. Oktober 2024

Die von den Krankenhäusern zu führenden Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern zeitnah zum Abschluss bringen und den Verhandlungsrückstau der Vorjahre auflösen – dieses Ziel setzt sich das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG). Konkret geht dies mit einer neuen Frist zur Übermittlung der Forderungsunterlagen oder der Teilnahme an einem freiwilligen Vorverfahren für die Krankenhäuser einher. Der Artikel beleuchtet die Maßnahmen sowie die Frage, ob damit eine Beschleunigung oder doch weitere bürokratische Hürden erzeugt werden.


Das Gesetz zur „Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung” (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz, KHPflEG) mit den darin geplanten Maßnahmen strebt die Beschleunigung der Budgetabschlüsse von Krankenhäusern an. Ziel ist es, die von den Krankenhäusern zu führenden Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern wieder zeitnah zum Abschluss zu bringen und somit den Rückstau  noch ausstehender Verhandlungen aus den Vorjahren aufzulösen. Darüber hinaus soll die Beschleunigung auch zur Verbesserung der Liquiditätssituation der Häuser beitragen.


Auf Bundesebene geht dieses für die Krankenhäuser mit neuen Fristen zur Übermittlung der Forderungsunterlagen einher. Diese umfassen die Abschnitte E1 bis E3 und B1, die Unterlagen zum Pflegebudget gemäß § 6a Abs. 3 Satz 1 und 2 KHEntgG sowie Nachweise im Falle tariflicher Veränderungen. Sofern sich weitere Tatbestände - wie beispielsweise anderweitige Zuschläge oder Leistungsveränderungen - im jeweiligen Geschäftsjahr als relevant erweisen, sind auch die hierfür maßgeblichen Unterlagen einzureichen. Die Übermittlung muss dabei für alle Unterlagen zusammen, vollständig sowie fristgerecht erfolgen.1 Das KHPflEG sieht hierbei folgende Fristen vor:

  • Vereinbarungszeitraum 2024: 31. März 2025 

  • Vereinbarungszeitraum 2025: 30. September 2025 

  • Vereinbarungszeiträume ab 2026: 31. Dezember des Vorjahres2


Daneben gelten strikte Anforderungen an die Datenqualität und -übertragung. So müssen die Unterlagen auch wahlweise per E-Mail oder Cloud übermittelt werden. Hierbei darf die Dateigröße 15 Mbyte nicht überschritten werden. Ferner müssen die werktägige Zustellbarkeit und die Funktionalität der verwendeten E-Mail-Adressen gegeben sein. Die Daten sind zeitgleich auch an entsprechende sonstige Beteiligte sowie – Bayern ausgenommen – an die jeweilige Landesbehörde zu übermitteln. 

Nach Einreichung der Unterlagen können die Kostenträger binnen sechs Wochen ergänzende Unterlagen und Auskünfte bei den Krankenhäusern nachfordern, sofern hier der erwartete Nutzen den Aufwand überwiegt. Einer solchen Anforderung haben die Häuser innerhalb einer sechswöchigen Frist nachzukommen. In der sich daran anschließenden Verhandlungsphase kommt es bestenfalls zur Einigung der Vertragsparteien und somit zum Budgetabschluss. Andernfalls erfolgen die Entscheidung ​und Budgetfestsetzung unter Hinzuziehung der Schiedsstelle.3

Bei fehlender oder nicht fristgerechter Übermittlung der Forderungsunterlagen oder etwaiger Nachforderungen von Daten drohen den Kliniken Sanktionierungen in Form von Rechnungsabschlägen. Die Beantragung der Abschlagszahlungen erfolgt durch die Krankenkassen und ist innerhalb von vier Wochen durch die Landesbehörde zu genehmigen. Hierbei beträgt der Abschlag 1 % des Rechnungsbetrages für alle voll- sowie teilstationären Fälle und betrifft die allgemeinen Krankenhausleistungen gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG. Zuzahlungen, Wahlleistungen und solche nach § 6 Abs. 2a KHEntgG sind hierbei ausgenommen.4 In Hinblick auf die Größenordnung der Häuser stellt dies einen nicht unerheblichen Betrag dar und würde selbst kleinere Kliniken empfindlich treffen. Daher dürfte das Interesse an der Umgehung der Sanktionierung und somit die fristgemäße Einreichung der Unterlagen von großem Interesse sein.

Rechnungsabschläge drohen ebenso, wenn drei seitens der Kostenträger vorgebrachte und als zumutbar geltende Terminvorschläge nicht zum Tragen kommen und es innerhalb folgender Fristen nicht zum Abschluss der Budgetverhandlungen kommt: 


  • Vereinbarungszeitraum 2023: 1. April 2025 

  • Vereinbarungszeitraum 2024: 1. Oktober 2025 

  • Vereinbarungszeitraum 2025: 1. April 2026 

  • Vereinbarungszeiträume ab 2026: 1. Juli des Vereinbarungszeitraumes5​

​Daneben besteht für Krankenhäuser und -kassen in Bayern die Möglichkeit, die Budgetvereinbarung in einem freiwilligen Vorverfahren auf Ortsebene frühzeitig vorzubereiten und im Idealfall bereits abzuschließen. Die Teilnahme an einem solchen Verfahren ist nicht verpflichtend, sei jedoch laut der Bayerischen Krankenhausgesellschaft (BKG) empfehlenswert hinsichtlich des frühzeitigen Austauschs von Informationen und Unterlagen. Davon unberührt bleiben die Fristen zur Übermittlung der Forderungsunterlagen nach § 11 Abs. 4 und 6 KHEntgG. Viel mehr liegt der Nutzen in der Möglichkeit, sich im Zuge individuell vereinbarter Gesprächstermine der Thematik anzunehmen und mögliche Rückfragen und Erläuterungen außerhalb der sechswöchigen Frist bereits abschließend klären zu können. Ein Abschluss der Budgetvereinbarung im Rahmen des Vorverfahrens ist möglich. Unabhängig vom gewählten Verfahren ist es jedoch ratsam, sich seitens der Kliniken bereits im Vorfeld möglichst umfangreich auf die Bereitstellung der Unterlagen sowie damit einhergehende Erläuterungen und Ergänzungen vorzubereiten, um einen fristgerechten und reibungslosen Ablauf der Verhandlungen zu gewährleisten und somit der Budgetbeschleunigung Rechnung zu tragen.

Ob in Anbetracht der starren Fristen bei gleichbleibendem Aufwand tatsächlich eine Beschleunigung des Prozesses erreicht werden kann, erscheint zunächst fraglich und gewissermaßen praxisfern. Zudem tragen die möglichen Sanktionen sowie Schiedsstellenurteile nicht zum besseren Verhandlungsklima zwischen den Parteien bei und erschweren daher ggf. den Prozess des Budgetabschlusses. 

AUTORIN

Lea Hailemann

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