Der geplante Wegfall der zeitnahen Mittelverwendungspflicht

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​​​​​veröffentlicht am 30. September 2024


Nach dem seit 10. Juli 2024 vorliegenden Entwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 ist die Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendungspflicht für steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften geplant. So soll durch die Abschaffung der Mittelverwendungsrechnung eine wesentlicher Beitrag zur Entbürokratisierung beigetragen werden. Ob die komplette Streichung der Norm tatsächlich Erleichterungen mit sich bringt bleibt im Zweifelsfall aus unserer Sicht abzuwarten.


Nach den gesetzlichen Regelungen haben steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften, mit Einnahmen von mehr als 45.000,00 Euro, bis dato ihre Mittel zeitnah, d.h. innerhalb von zwei Jahren nach deren Zufluss, für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Die Einhaltung dieser Regelung ist anhand einer geeigneten Nebenrechnung, der Mittelverwendungsrechnung, zu belegen.
 
Nach dem vorliegenden Entwurf eines 2. Jahressteuergesetzes soll diese Verwendungsfrist nun abgeschafft werden. Den Erläuterungen zum Referentenentwurf folgend soll die Streichung dieser Vorschrift in erster Linie zum Abbau der bestehenden Bürokratie beitragen, da die Erstellung eine Mittelverwendungsrechnung nicht mehr nötig ist. Inwieweit die jeweils steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft tatsächlich gemeinnützig tätig ist und wie sie ihre Mittel einsetzt, soll die Finanzverwaltung anhand bereits vorhandener Aufzeichnungen prüfen können.
 
Mit Blick auf die zukünftige zeitliche Verwendung der Mittel wird im Rahmen des Referentenentwurfes davon ausgegangen, dass jede steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft ohnehin ein Eigeninteresse an einer zeitnahen Mittelverwendung hat. Ein solches Interesse soll sich beispielsweise aus dem Spendenaufkommen ableiten lassen, denn die Geldgeber werden auch nach der Abschaffung der Verwendungsfrist an einem zügigen Einsatz der eingeworbenen Gelder interessiert sein.
 
Aus unserer Sicht ist eine Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung nach den aktuellen Regelungen und Auflagen zu begrüßen. Erfahrungsgemäß ist die Erstellung der Mittelverwendungsrechnung zum aktuellen Zeitpunkt für die steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften oft ein bürokratischer Kraftakt.
 
Ob jedoch eine komplette Abschaffung der gesetzlichen Norm zielführend ist, scheint aus unserer Sicht fraglich. So soll nach den Ausführungen zum Referentenentwurf bereits nach den allgemeinen gemeinnützigkeitsrechtlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Grundsatz der Ausschließlichkeit nach § 56 AO, eine Anhäufung von Mitteln verhindert werden.
 
Inwieweit die Finanzverwaltung diese Entbürokratisierung mitträgt, bliebe im Falle einer Gesetzesänderung abzuwarten. Bereits im Rahmen der Einführung der gesetzlichen Grundlagen für das planmäßige Zusammenwirken (§ 57 Abs. 3 AO) hat die Finanzverwaltung zuletzt erfolgreich bewiesen, wie eine dem Grunde nach entlastende Regelung mit einer Flut von Regelungen (insbesondere mit Blick auf die Satzungserfordernisse) überzogen und unnötig verkompliziert wird.
 
Ist zukünftig die zeitnahe Mittelverwendung anhand der allgemeinen gesetzlichen Regelungen zu prüfen öffnet dies aus unserer Sicht Tür und Tor für Streitigkeiten im Rahmen von Betriebsprüfungen, da keinerlei normierte Rahmenbedingungen mehr vorliegen.
 
Aus diesem Grund werden wir die zukünftige Gesetzesentwicklung kritisch im Auge behalten und Sie selbstverständlich hierüber informieren. Im Falle einer Abschaffung der Norm steht jedoch zu befürchten, dass auch in Zukunft, in welcher Form auch immer, eine dem Eigeninteresse der steuerbegünstigt anerkannten Körperschaft geschuldete zeitnahe Mittelverwendung gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden muss, um die steuerbegünstige Anerkennung nicht zu gefährden.​



AUTOR

​Christian Munker
​​Christian Munker

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