Bedeutung des LkSG für Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 29. August 2024


Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft können in einer Vielzahl von Rechtsformen auftreten. Um unter den Anwendungsbereich des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu fallen, müssen sie, sofern die Arbeitnehmerschwelle erreicht ist (Ab 2023: 3.000 / ab 2024: 1.000), auch als „Unternehmen“ im Sinne des LkSG gelten. Dies ist dann der Fall, wenn sie unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig sind. Wann diese Eigenschaft gegeben ist und welche Unternehmen im Gesundheits- und Sozialwirtschaftssektor konkret betroffen sind, erfahren Sie in diesem Artikel.​


​Unternehmen in der Gesundheits- und Sozialwirtschaft

Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaftsbranche können in einer Vielzahl von Gesellschaftsformen auftreten.


Diese lassen sich in juristische Personen des Privatrechts und juristische Personen des öffentlichen Rechts unterscheiden. Unter die juristischen Personen des Privatrechts fallen typischerweise eingetragene Vereine (e.V.), Stiftungen sowie Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH). Bei Forschungseinrichtungen werden nicht selten solche Rechtsformen des Privatrechts wie die GmbH oder der e.V. gewählt. Auch die gGmbH, die beispielsweise bei gemeinnützigen Krankenhäusern häufig gewählt wird, ist eine solche privatrechtliche Rechtsform.


Bei den juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird zwischen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts unterschieden. Hierzu zählen u. a. Gebietskörperschaft​en, also z. B. der Bund, Bundesländer oder Kommunen, außerdem Anstalten des öffentlichen Rechts wie typischerweise Universitätsklinika oder öffentlich-rechtliche Stiftungen wie bundes- und landeseigene Stiftungen oder kirchliche Stiftungen.


Mehrheitlich agieren innerhalb der Gesundheits- und Sozialwirtschaft juristische Personen des öffentlichen Rechts: So befinden sich Krankenhäuser und sonstige Gesundheitseinrichtungen vielfach in öffentlicher Trägerschaft. Daneben sind Sozialversicherungsträger wie die gesetzlichen Krankenkassen oder die Deutsche Rentenversicherung Bund als Körperschaften des öffentlichen Rechts vertreten.


Anwendungsbereich LkSG

​In der Praxis stellt sich nun die Frage, welche dieser Rechtsformen unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen.

Nach § 1 LkSG ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen ungeachtet ihrer Rechtsform, die ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.

Darüber hinaus ist es auf Unternehmen anwendbar, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Ab dem 1.1.2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.

Der Unternehmensbegriff des LkSG ist nicht legaldefiniert. Nach der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/28649) soll er rechtsformneutral sein, das Gesetz nimmt hierbei also absichtlich keine Einschränkung auf die Rechtsform vor. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist jedoch, dass das Unternehmen nach einer wertenden Gesamtbetrachtung überwiegend unternehmerisch bzw. wirtschaftlich tätig ist.

In den FAQs des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zum Lieferkettengesetz wird hierzu ausgeführt, dass eine unternehmerische Tätigkeit am Markt dann gegeben ist, wenn in Konkurrenz zu anderen Marktteilnehmenden Produkte hergestellt oder verwertet oder Dienstleistungen erbracht werden. Ein Indiz für die unternehmerische Tätigkeit ist dabei die Entgeltlichkeit der Leistung.

Für juristische Personen des öffentlichen Rechts genügt es allerdings nicht, wenn nur sie miteinander konkurrieren; hier muss auch eine Wettbewerbssituation mit der Privatwirtschaft bestehen. Eine solche liegt immer dann vor, wenn die Dienstleistung bzw. das Produkt auch von anderen Marktteilnehmenden angeboten werden kann. Damit können neben den Unternehmen des privaten Sektors wie Privatkliniken, privaten Pflegeeinrichtungen, Herstellern von Medizintechnik oder Pharmaunternehmen auch Krankenhäuser des öffentlichen und kirchlichen Sektors, Unternehmen der Wohlfahrtspflege, aber auch Universitäten und Forschungseinrichtungen unter das Gesetz fallen, wenn sie die oben ausgeführten Kriterien zur unternehmerischen Tätigkeit am Markt erfüllen. Dieses ist im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu ermitteln. Die verwendeten Kriterien weisen dem ersten Anschein nach eine starke Ähnlichkeit mit den für die EU-Trennungsrechnung verwendeten Abgrenzungskriterien des EU-Beihilferechts auf. Dennoch kann eine Einordnung nach dem EU-Beihilferecht nicht ungeprüft zur Beantwortung der Frage nach der Anwendbarkeit des LkSG herangezogen werden. Vielmehr ist in diesen Fällen eine auf das LkSG bezogene Einzelfallprüfung notwendig.

Als zweites Kriterium muss für die Anwendbarkeit des LkSG die jeweilige Mitarbeiterschwelle erreicht werden. Um zu ermitteln, ob die Schwelle der 3.000 (ab 2023) bzw. 1.000 (ab 2024) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 1 LkSG erreicht ist, sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Unternehmens zu zählen.

Auch wenn einzelne Unternehmen aufgrund der geringen Mitarbeiterzahl nicht unter den Anwendungsbereich des LkSG fallen, können sie aufgrund ihrer Zulieferer und Vertragspartner mittelbar mit dem LkSG und seinen Sorgfaltspflichten in Berührung kommen. Denkbar sind insbesondere Vertragsbeziehungen zu Lieferanten für pharmazeutische und medizinische Produkte, medizinische Geräte, chirurgische Instrumente, Inventar wie Krankenhausbetten und Stationsmobiliar, Hygieneprodukte bis hin zur Ausstattung und Versorgung der Cafeteria oder Dienstleistungen im Reinigungsbereich.

Es ist notwendig, dass sich Unternehmen der Gesundheits- und Sozialwirtschaft damit auseinandersetzen, ob sie selbst in den Anwendungsbereich des LkSG fallen. Dafür muss neben der Feststellung der Mitarbeiterzahl die wirtschaftliche Tätigkeit bestimmt werden. Ist die unmittelbare Anwendbarkeit nicht gegeben, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch eine mittelbare Betroffenheit über Vertragspartner erfolgen kann, die das Unternehmen über die Verträge oder zusätzliche Compliance-Regelungen an die Einhaltung der Sorgfaltspflichten des LkSG binden wollen.

Gerne unterstützen wir Sie bei dieser oder weiteren Fragen zum LkSG. Sprechen Sie uns einfach an!

​In unserem kommenden Artikel gehen wir auf die organisatorische Umsetzung des LkSG innerhalb des Unternehmens ein. Dabei beleuchten wir, welche Aufgaben sich in diesem Zusammenhang ergeben, worauf bei der Aufgabenverteilung geachtet werden sollte und welche Rollen hierfür definiert werden müssen.


AUTORINNEN

Pauline Rauch
Denise Klante


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Christoph Naucke

Betriebswirt (Berufsakademie), Zertifizierter Compliance Officer, Datenschutzbeauftragter DSB-TÜV, Prüfer für Interne Revisionssysteme (DIIR), Datenschutzauditor (TÜV), IT-Auditor IDW

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