Anwendbarkeit der Gebührenordnung für Ärzte für ambulante Leistungen eines Krankenhausträgers

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​​​​veröffentlicht am 29. August 2024

Ein an Prostatakrebs erkrankter und gesetzlich versicherter Patient wurde in einem Universitätsklinikum behandelt. Es sollte eine Behandlung mittels des neuartigen Verfahrens „Cyberknife​ durchgeführt werden. Dieses Verfahren war jedoch im einheitlichen Bewertungsmaßstab für gesetzlich krankenversicherte Patienten nicht enthalten und gehört daher auch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse. Zudem verfügte das beklagte Universitätsklinikum über keine Ermächtigung gem. § 116 B SGB V, das Verfahren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung anzuwenden.

Nachdem die Krankenkasse des Patienten den Antrag auf Kostenübernahme ablehnte, unterzeichnete der Patient eine Erklärung, in welcher er sich verpflichtete, die Kosten der ärztlichen Behandlung i.H.v. 10.633 Euro selbst zu übernehmen. Die Bestrahlungen wurden durchgeführt; mit anwaltlichem Schreiben vom 5.7.2020 forderte der Kläger dann das beklagte Universitätsklinikum auf, eine ordnungsgemäße Rechnung entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen.

Nachdem eine solche Rechnung nicht erstellt wurde, verklagte der Patient das Universitätsklinikum auf Rückzahlung des vereinbarten Pauschalbetrages. Begründet wurde die Klage zum einen damit, dass das Universitätsklinikum ihn (den Kläger) nicht darüber aufgeklärt habe, dass andere gesetzliche Krankenkassen die Kosten für diese Behandlung übernehmen würden und er so vor Durchführung der Behandlung für den Fall der (wirtschaftlichen) Aufklärung in eine andere Krankenkasse hätte wechseln können. Zum anderen wurde die Klage darauf gestützt, dass die Pauschalpreisvereinbarung den Bestimmungen der GOÄ widerspreche.


​Das Urteil

​Das Landgericht Köln hat das Universitätsklinikum zur Rückzahlung des erhaltenen Honorars verurteilt. Die Berufung hatte keinen Erfolg, jedoch hat das OLG Köln die Revision zugelassen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4.4.2024 – III ZR 38/23 eine Entscheidung getroffen. Der Leitsatz des Urteils lautet wie folgt:

Der in § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) beschriebene Anwendungsbereich der GOÄ setzt nicht voraus, dass der Vertragspartner des Patienten ein Arzt ist, sondern dass die Vergütung für die beruflichen Leistungen eines Arztes geltend gemacht wird. Die GOÄ findet deshalb auch dann Anwendung, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person, z. B. einem Krankenhausträger abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in der Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden und selbst mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung eingehen.

Der BGH begründet seine Entscheidung unter anderem damit, dass...
„[…] es nicht nachvollziehbar [wäre] die Interessen der zur Zahlung der Entgelte Verpflichteten als weniger schutzbedürftig und die Interessen der an den Entgelten Berechtigten als weniger regelungsbedürftig anzusehen, wenn die ärztliche Tätigkeit durch einen Arzt erbracht wird, der von einer juristischen Person beschäftigt wird, mit welcher der Patient einen Behandlungsvertrag abschließt.“

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass keine Verpflichtung des Universitätsklinikums bestanden hätte, den Patienten darüber aufzuklären, welche Krankenkasse die Kosten einer Cyberknife-Behandlung übernimmt.

Der BGH hat mit diesem Urteil lediglich über die Abrechnung ambulanter Leistungen entschieden. Ob dies auch für stationär erbrachte Leistungen gilt, wird mit diesem Urteil nicht geklärt.

Die Folgen

Da die Leistungen von Ärzten im ambulanten Bereich bislang mit Pauschalen abgerechnet wurden, sollte man dies zukünftig unterlassen und Rechnungen nach der GOÄ erstellen. Hier können –  insbesondere bei neuen Behandlungsmethoden für welche keine Gebührenziffer in der GOÄ vorhanden ist – Analogziffern angewendet werden.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass strafrechtliche Konsequenzen drohen können, sollten weiterhin Kostenpauschalen abgerechnet werden.​

AUTORIN

Birgit Rehborn

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