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veröffentlicht am 29. August 2024
Ein an Prostatakrebs erkrankter und gesetzlich versicherter Patient wurde in einem Universitätsklinikum behandelt. Es sollte eine Behandlung mittels des neuartigen Verfahrens „Cyberknife“ durchgeführt werden. Dieses Verfahren war jedoch im einheitlichen Bewertungsmaßstab für gesetzlich krankenversicherte Patienten nicht enthalten und gehört daher auch nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkasse. Zudem verfügte das beklagte Universitätsklinikum über keine Ermächtigung gem. § 116 B SGB V, das Verfahren im Rahmen der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung anzuwenden.Nachdem die Krankenkasse des Patienten den Antrag auf Kostenübernahme ablehnte, unterzeichnete der Patient eine Erklärung, in welcher er sich verpflichtete, die Kosten der ärztlichen Behandlung i.H.v. 10.633 Euro selbst zu übernehmen. Die Bestrahlungen wurden durchgeführt; mit anwaltlichem Schreiben vom 5.7.2020 forderte der Kläger dann das beklagte Universitätsklinikum auf, eine ordnungsgemäße Rechnung entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu erstellen.Nachdem eine solche Rechnung nicht erstellt wurde, verklagte der Patient das Universitätsklinikum auf Rückzahlung des vereinbarten Pauschalbetrages. Begründet wurde die Klage zum einen damit, dass das Universitätsklinikum ihn (den Kläger) nicht darüber aufgeklärt habe, dass andere gesetzliche Krankenkassen die Kosten für diese Behandlung übernehmen würden und er so vor Durchführung der Behandlung für den Fall der (wirtschaftlichen) Aufklärung in eine andere Krankenkasse hätte wechseln können. Zum anderen wurde die Klage darauf gestützt, dass die Pauschalpreisvereinbarung den Bestimmungen der GOÄ widerspreche.
Birgit Rehborn
Rechtsanwältin
Associate Partner
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