Update: Arbeitgeberbewertungsplattform muss laut OLG Hamburg Klarnamen freigeben

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​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 28. März 2024; Autorinnen: Carina Richters und Franziska Witt

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Bereits im Februar 2023 hatten wir darüber berichtet, dass Arbeitgeber auf Online-Plattformen nicht alles dulden müssen. Denn schon damals stand fest, dass Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen Bewertungen löschen lassen können. Nun hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am 9.2.2024 (Az. 7 W 11/24) aber darüber hinaus im Falle „Kununu” entschieden, dass nicht nur die Löschung von Bewertungen begehrt werden kann, sondern der Betreiber sogar die Klarnamen der Bewertenden herausgeben muss – wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Bei Kununu handelt es sich um die führende Arbeitgeberbewertungsplattform in Europa, auf der (ehemalige) Mitarbeitende sowie Bewerber die Möglichkeit haben anonym ihren Arbeitgeber zu bewerten. Kununu hat dabei mit über vier Millionen Bewertungen zu über einer Millionen Arbeitgebern eine immense Reichweite. In Zeiten des Fachkräftemangels bietet Kununu damit Arbeitgebern eine tolle Gelegenheit, um sich für Arbeitnehmer attraktiv darzustellen. Dies natürlich nur, solange die Bewertungen auch positiv sind.
 
Negative Bewertungen können sich Arbeitgeber demgegenüber in der aktuellen Zeit nicht leisten. In Folge haben sie logischerweise ein erhebliches Interesse daran solche negativen Bewertungen löschen zu lassen. Dieses ist möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie nicht echt sind und nur aus Schädigungsabsicht abgegeben wurden. Nunmehr soll aber nicht nur die Löschung solcher Bewertungen möglich sein.
 
In der neuesten Entscheidung zu Arbeitgeberbewertungsplattformen, im vorliegenden Fall konkret bei der Bewertungsplattform Kununu, hat das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) am 9.2.2024 (Az. 7 W 11/24) im Eilverfahren überraschend entschieden, dass Plattformen Bewertungen löschen oder auch die Identität der bewertenden Person offenlegen müssen, sofern Arbeitgeber die Echtheit der Bewertung anzweifeln. Da es sich hier allerdings nur um eine vorläufige Entscheidung handelt, hat Kununu bereits angekündigt, gegen diesen Beschluss vorzugehen.
 

Was ist genau passiert?

In dem konkreten – nun vor dem OLG Hamburg entschiedenen – Fall zweifelte eine Arbeitgeberin die Echtheit einer negativen Bewertung auf Kununu an und forderte die Löschung der Bewertung. Kununu verlangte daraufhin von der Arbeitgeberin den Nachweis, dass eine die Löschung rechtfertigende Rechtsverletzung vorliegt. Da ein solcher Nachweis nicht eingereicht wurde, wandte Kununu sich sodann an den Bewertenden und verlangte den Nachweis der Authentizität der Bewertung, woraufhin dieser anonym einen Tätigkeitsnachweis bei der Arbeitgeberin übermittelte.

Das Landgericht Hamburg wies den Antrag des Arbeitgebers auf einstweilige Verfügung in Form der Löschung der Bewertung erstinstanzlich zurück, Beschl. v. 8.1.2024, Az. 324 O 559/23. Begründet wurde die Zurückweisung damit, dass die Einreichung anonymisierter Nachweise ausreichen würde. Dagegen legte die Arbeitgeberin jedoch Beschwerde ein.
 
Das OLG Hamburg entschied daraufhin, abweichend von der Vorinstanz, dass die Anonymität der bewertenden Person aufgehoben werden könne. Es müsse für Arbeitgeber nachvollziehbar sein, ob der Verfasser der Bewertung tatsächlich jemals in einer geschäftlichen Beziehung zu ihm gestanden hat. Nach Ansicht des Gerichts genüge es allerdings nicht, wenn Bewertungsplattformen Tätigkeitsnachweise zur Authentifizierung verlangen. Die Bewertung, ob die Mitarbeiterkritik tatsächlich auf einen konkreten Fall Bezug nimmt oder ob sie einen Rechtsverstoß darstellt, könne dabei nur der Arbeitgeber selbst (und nicht Kununu) vornehmen.
 
Einen Anspruch auf Anonymität und damit eine datenschutzrechtliche Problematik sieht das OLG dabei nicht. Die Offenlegung der Daten sei wichtig, um die Rechtmäßigkeit der Bewertung ausreichend überprüfen zu können und überwiege damit dem Schutz des Bewertenden auf Anonymität. Bewertende trügen dabei selbst das Risiko, dass ihre Anonymität aufgehoben werden könnte. Daran ändere sich auch nichts, wenn Arbeitgeber gleich mehrere Bewertungen beanstanden würden. Nach Ansicht des OLG sei dies nicht rechtsmissbräuchlich, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Vielzahl von nicht auf konkreten Kontakten beruhenden Bewertungen für Arbeitgeber eingestellt wurden.


Was ändert sich durch die Entscheidung in der Praxis?

Der Beschluss des OLG Hamburg zeigt erneut auf, dass es sich für Arbeitgeber lohnt gegen negative Bewertungen vorzugehen.

Für Arbeitgeber – gerade auch im Gesundheitssektor –​ ist diese Entscheidung daher, insbesondere mit Blick auf den Fachkräftemangel, durchweg positiv. Es erscheint folgerichtig, dass bei der Annahme falscher Bewertungen, die rein der Rufschädigung des Arbeitgebers dienen sollen, das Interesse an der Aufklärung dem an der Anonymität des Bewertenden überwiegen muss. Dennoch bleibt abzuwarten, ob auch die nächste Instanz dies mit Blick auf den zu wahrenden Datenschutz so sehen wird oder ob der für Arbeitgeber zu begrüßende Beschluss in nächster Instanz doch nicht standhalten kann​.​


 

AUTORIN

​Carina Richters​

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