Zahlung an eine Stiftung und Rückgewährung als Darlehen – kann das noch eine Spende sein?

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veröffentlicht am 29.02.2024


Wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, stellt eine Zahlung an eine Stiftung eine Spende aus Sicht des Zahlenden dar. Die Tatsache, dass die Stiftung dem Spender im zeitlichen Zusammenhang mit der Spende ein Darlehen ausreicht, ändert hieran grundsätzlich nichts. Dies entschied der BFH in einem kürzlich veröffentlichten Urteil.


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit seinem Urteil vom 26.04.20231 eine Entscheidung zum Spendenabzug im zeitlichen Zusammenhang mit einer Darlehensgewährung an den Spender getroffen.  

Folgende Leitsätze liegen dem Urteil zu Grunde:
1. Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen eingezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen.

2. Da der Spendenabzug voraussetzt, dass sich die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft als unentgeltlich darstellt, darf mit einer gegenläufigen Darlehensgewährung kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein. An einem solchen Vorteil fehlt es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten und die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel, an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkapitalcharakter dieser Mittel aufwirft.

Hintergrund:

Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke2 können unter Beachtung weiterer Voraussetzungen betragsmäßig begrenzt als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abgezogen werden. Auch Spenden an eine Stiftung in das zu erhaltende Vermögen (auch bezeichnet als Vermögensstock oder Grundstocksvermögen) sind abziehbar.

Eine als Sonderausgabe abzugsfähige Spende liegt allerdings nur dann vor, wenn die Zuwendung an die steuerbegünstigte Körperschaft bzw. Stiftung unentgeltlich erfolgt. Eine Zuwendung ist nicht unentgeltlich, wenn der Zuwendungsgeber vom Zuwendungsempfänger oder von einer dem Zuwendungsempfänger nahestehenden Person eine Gegenleistung erhält oder wenn die Zuwendung an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.

Im vorliegenden Fall gründete der den Spendenabzug begehrende Stifter eine Stiftung. Die als rechtsfähig anerkannte und iSd §§ 51ff. AO gemeinnützige Stiftung erfüllte grundsätzlich die Voraussetzungen zur Erteilung von Spendenbescheinigungen nach § 10b EStG. Der Stifter erbrachte Zuwendungen in das Vermögen dieser Stiftung. Diese erteilte dem Stifter hierfür eine Spendenbescheinigung, vom Stifter als Vorstand unterzeichnet. Innerhalb weniger Tage nach Erbringung der Zuwendung gewährte die Stiftung die ihr vom Stifter zugewendeten Vermögenswerte im Wege verzinslicher Darlehen an den Stifter zurück.

Das Finanzgericht erkannte den Spendenabzug beim Stifter nicht an und begründete dies mit einer fehlenden Unentgeltlichkeit der Zuwendung.

Das sah der BFH anders. Aus seiner Sicht steht eine Darlehensgewährung in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Zuwendung dem Spendenabzug nicht entgegen, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung das Darlehen fremdüblich ist.

Der BFH begründete dies folgendermaßen:

  • Die Darlehensgewährung an den Stifter ist nicht per se spendenabzugsschädlich. Es gehöre zum Wesen einer Stiftung, ertragsbringende Kapitalanlagen, auch in Gestalt der Gewährung verzinslicher Darlehen, zu tätigen. Allein der Umstand, dass ein solches Darlehen dem Zuwendenden gewährt wird, schließe die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nicht zwangsläufig aus. Entscheidend für die grundsätzliche Zulässigkeit von aus gespendeten Beträgen gewährten Darlehen an den Stifter sei vielmehr die Unterscheidung von Fremd- und Eigenkapital. Nach Übertragung der Mittel auf die Stiftung gehört ein Darlehensbetrag nicht mehr zu den eigenen Mitteln des Spenders.
  • Zur Beurteilung der Unentgeltlichkeit ist der Fremdvergleich maßgeblich. Ein Darlehen, das dem Grunde nach in fremdüblicher Weise von einer Stiftung gewährt wird, dessen Konditionen einem Fremdvergleich standhalten und das entsprechend der vertraglichen Vereinbarung durchgeführt wird, stellt keine Gegenleistung für eine vorangegangene Zuwendung in das Stiftungsvermögen dar. Damit die Darlehensgewährung als fremdüblich angesehen werden kann, müssen insbesondere die für die Anlage von Mitteln des Vermögensstocks einer Stiftung üblichen Grundsätze eingehalten werden. Für solche Anlagen gilt in erster Linie das Gebot der sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung. Es ist jeweils eine Gesamtwürdigung vorzunehmen.
  • Eine Spende an eine Stiftung und anschließende Darlehensgewährung an den Stifter stellt keinen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO dar. Ein solcher liegt vor, wenn sich aus der gewählten Gestaltung ein Steuervorteil ergibt, der sich bei einer angemessenen rechtlichen Gestaltung nicht ergeben hätte. Die hier vermeintlich angemessene Gestaltung – dass der Stifter die Spende an die Stiftung leistet, seinen Darlehensbedarf anschließend aber anderweitig, z.B. durch Bankdarlehen, deckt – unterscheidet sich jedoch im steuerlichen Ergebnis durch nichts von der durchgeführten Gestaltung. 

Bei Fragen zu gemeinnützigen Stiftungen und zum Spendenabzug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.





Quellen:

BFH Urt. v. 26.4.2023-X R 4/22

2 i.S.d. §§ 52-54 der AO


AUTORIN

Birgit Heinz

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Dr. Christian Ortloff

Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsmediator (IHK), Fachberater für das Gesundheitswesen (DStV e.V.)

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