Die Potenziale der § 21 Daten für die Krankenhäuser

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veröffentlicht am 30. November 2023


Nach dem § 21 Abs. 1 KHEntgG übermitteln Krankenhäuser ihre DRG- und PEPP-bezogenen Leistungsdaten einmal jährlich an das InEK. Ziel dieses vorgegebenen und strukturierten Datenversands ist die fortwährende Weiterentwicklung des diagnoseorientierten Vergütungs- und Entgeltsystems und damit die Verbesserung der Krankenhausfinanzierung in Deutschland. Doch bieten die gesammelten Leistungsdaten den betreffenden Krankenhäusern durch anderweitige Datenanalysen noch ein viel größeres Potenzial. Neben umfassenden internen Prozess- und Ressourcensteuerungsmöglichkeiten sind diese auch für eine Vielzahl an Auswertungen und Testierungen sehr hilfreich.


Seit Inkrafttreten der Vereinbarung zur Übermittlung von DRG-Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) im Jahr 2007 übersenden die Krankenhäuser in Deutschland entsprechend des § 21 Abs. 1 KHEntgG jährlich, zum Stichtag am 31. März, vorgegebene und standardisierte Struktur- und Leistungsdaten des vorangegangenen Kalenderjahres in maschinenlesbarer Form an das Datenportal des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK).


Die sogenannten „§ 21 Daten” müssen nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 KHEntgG unter anderem folgende Informationen enthalten:

 

  • Krankenhausspezifische Strukturmerkmale, wie die Art und Trägerschaft eines Krankenhauses, dessen Institutionskennzeichen sowie die Anzahl der aufgestellten Betten und Intensivbetten.
  • Detaillierte Auskünfte zu den vereinbarten und abgerechneten Behandlungsfällen, wie z.B. die Auflistung der Haupt- und Nebendiagnosen, die Nennung aller durchgeführter Prozeduren und Operationen, die Angabe der Bewertungsrelationen aus dem Fallpauschalen- bzw. Entgeltkatalog sowie die Art und Höhe der abgerechneten Entgelte.
  • Administrative und medizinische Merkmale der behandelten Patienten, wie etwa die Art der an der Behandlung beteiligten Fachabteilungen, die Aufnahme- und Entlassungsdaten der Patienten inkl. der Belegungstage, die Aufnahmegründe, mögliche Verlegungsanlässe und die Entlassungsart.
  • Soziodemographische Informationen der behandelten Patienten wie das Geburtsdatum, Alter, Geschlecht, die Postleitzahl, der Wohnort sowie die Versichertennummer und das Institutionskennzeichen der entsprechenden Krankenkasse.
  • Die Anzahl an Auszubildenden eines Krankenhauses, gegliedert nach der Berufsbezeichnung und dem Ausbildungsjahr, sowie die Anzahl der verfügbaren Ausbildungsplätze und die Kosten der Ausbildung.
  • Die Anzahl des im Krankenhaus beschäftigten Pflegepersonals unterteilt nach dem Einsatzort und der Pflegeintensität.


Durch die zentrale Zusammenführung der Routinedaten aller Krankenhäuser, die dem KHEntgG unterliegen, ergibt sich ein umfassender Datenbestand, anhand dessen die akutstationäre Versorgung in Deutschland fast vollständig abgebildet werden kann. Originärer Zweck dieser Datensammlung ist nicht nur die Optimierung des DRG-Vergütungssystems für den somatischen Bereich, sondern auch die Weiterentwicklung des Entgeltsystems im psychiatrisch bzw. psychosomatischen Bereich. Zudem gilt es die leistungsorientierten Bewertungsrelationen zur Verteilung der pauschalen Investitionsmittel stetig zu modifizieren und zu verbessern. Übergreifend soll damit das System der Krankenhausfinanzierung in Deutschland nachhaltig gestärkt und gesichert werden.

 

Neben den wirtschaftlichen Aspekten dienen die Daten gemäß § 21 KHEntgG auch als Grundlage für verschiedene Vereinbarungen und Auswertungen. Dazu fasst das InEK die erhaltenen Daten zusammen, kombiniert diese und übermittelt jährliche Kalkulationsergebnisse und Reports unter anderem an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Bundeskartellamt, das Statistische Bundesamt sowie an Bundes- und Landesvertragsparteien, die mit der Planung im Krankenhaussektor beauftragt sind. Letztere nutzen Auszüge der Daten unter anderem für die Festsetzung der jeweiligen Landesbasisfallwerte.

 

Auch im Hinblick auf die im Januar 2024 in Kraft tretende Verordnung zur Umsetzung der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) und der damit einhergehenden Ambulantisierung der Medizin liefern die § 21 Daten eine gute Kalkulationsgrundlage. Unter Einbeziehung vielschichtiger mathematischer Verfahren ermittelt das InEK Komplexpauschalen für die vom BMG vorgegebenen Leistungsbereiche, die zukünftig mit einheitlichen Bewertungsmaßstäben gleichermaßen von ambulanten und stationären Leistungserbringern abgerechnet werden sollen. Ziel ist es dadurch nicht nur, das DRG-System um unnötige stationäre Behandlungsaufwendungen zu reduzieren und somit finanzielle wie personellen Ressourcen zu schonen, sondern auch eine bestmögliche und flächendeckende Gesundheitsversorgung gewährleisten zu können. Eine detaillierte Definition und Konkretisierung der Hybrid-DRGs soll im Zuge der Veröffentlichung des Definitionshandbuches 2024 seitens des InEK erfolgen.

 

Doch sind die § 21 Daten aufgrund ihres ganzheitlichen Abdeckungsgrads und der damit verbundenen Vollständigkeit auch für die Krankenhäuser selbst von größter Bedeutung. Ohne zusätzlichen Erhebungsaufwand bieten die Struktur- und Leistungsdaten neben umfassenden Auswertungs- und Vergleichsmöglichkeiten auch Potenziale bei der internen Prozess- und Ressourcensteuerung. Analysen über die Auslastung der Stationen oder Notaufnahmen sowie die Anzahl durchgeführter Prozeduren und Operationen helfen dabei Veränderungen oder Risiken in den Versorgungsstrukturen frühzeitig zu erkennen und dadurch die Qualität der Patientenversorgung vollumfänglich gewährleisten und nachhaltig verbessern zu können. Diese strukturierten Planungen treiben nicht nur die Entwicklung und Transformation eines Krankenhausstandortes voran, sondern führen auch zu einer größeren Investitionsförderung.

 

Neben den genannten Nutzungszwecken liefern die § 21 Daten eine perfekte Datenbasis für die Prüfung und Bescheinigung der DRG-Erlöse gemäß § 4 Abs. 3 Satz 7 KHEntgG und der PEPP-Erlöse gemäß § 3 Abs. 7 Satz 6 BPflV. Allerdings wird die damit verbundene Weitergabe personenbezogener Daten an externe Beratungs- und Prüfungsfirmen aufgrund der Datenschutzbestimmungen der Krankenhäuser häufig kritisch gesehen und unterbunden.

 

Wir als strategische Geschäftseinheit Gesundheits- und Sozialwirtschaft/NPO von Rödl & Partner haben auf diese Problematik reagiert und ein Datenaufbereitungstool entwickelt, welches es uns ermöglicht, die § 21 Daten unserer Mandanten auch ohne die entsprechenden personenbezogenen Informationen aufzubereiten und für weitere Analysen zu verwenden.

 

Grundlage der Aufbereitung ist das Einlesen der beiden CSV-Dateien (Comma-separated values) Entgelte und Fall CSV, wobei in letzterer nur die krankenhausinternen Kennzeichen der behandelten Fälle, die dazugehörigen Aufnahme- und Entlassungsdaten sowie die Behandlungstage beinhaltet sein müssen. Das krankenhausinterne Kennzeichen dient als Connector, um die Inhalte der beiden Dateien miteinander zu verknüpfen. Mit Hilfe des Tools werden die in der Entgelte CSV hinterlegten Leistungen auf Fallebene, entsprechend dem Liegestatus, automatisch in die einzelnen Leistungsbereiche geclustert und dadurch für weiterführende Analysen und Gegenüberstellungen nutzbar gemacht.

 

Falls Sie Fragen rund um das Thema der Erlösverprobung bzw. -testierung haben und/oder Unterstützung bei dieser benötigen, stehen wir Ihnen mit unserem interdisziplinären Team gerne zur Verfügung.

 



Quellen:

- Datenlieferung gem. § 21 KHEntgG, InEK GmbH (g-drg.de)

- KHEntgG - Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (gesetze-im-internet.de)

- RefE_Hybrid-DRG-V.pdf (bundesgesundheitsministerium.de)


AUTOR

​Felix Friebis

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