Steuerbegünstigungen von kirchlichen Verwaltungseinrichtungen

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​​​​​veröffentlicht am 28. September 2023

 

Kirchliche Verwaltungseinrichtungen übernehmen häufig vielfältige Aufgaben für andere Körperschaften wie z. B. Personalverwaltung, IT-Service und -Ausstattung oder die Verwaltung von Kindertageseinrichtungen. Hierbei handelt es sich um Verwaltungsleistungen, die bei isolierter Betrachtung nicht steuerbegünstigt sind. Die Verwaltungseinrichtungen agieren jedoch insoweit „unmittelbar gemeinnützig”, als sie ihre Leistungen anderen gemeinnützigen Körperschaften als Vorleistungen für deren gemeinnützige Tätigkeiten erbringen.

 

Bei kirchlichen Verwaltungseinrichtungen handelt es sich in der Regel um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Diese erbringen zum Großteil kirchenhoheitliche Tätigkeiten, die steuerlich nicht relevant sind. Allerdings werden teilweise auch Verwaltungsleistungen (z.B. Personalverwaltung, Kindertagesstättenverwaltung, IT-Serviceleistungen) erbracht, bei denen es sich nicht mehr um hoheitliche Tätigkeiten handelt. Durch derartige Tätigkeiten entsteht dann ein sog. Betrieb gewerblicher Art1 (BgA), dessen Leistungen grundsätzlich nicht steuerbegünstigt sind.2

 

Jedoch besteht gemäß §§ 51 ff. AO die Möglichkeit einer Steuervergünstigung, wenn eine Körperschaft bzw. der Betrieb gewerblicher Art ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

 

Problematisch in diesem Zusammenhang ist das Merkmal der „Unmittelbarkeit”. Diese Betriebe gewerblicher Art erbringen in der Regel „Servicefunktionen”, die bei isolierter Betrachtung nicht steuerbegünstigt sind. Sie agieren jedoch insoweit „unmittelbar gemeinnützig”, als sie ihre Leistungen anderen gemeinnützigen Körperschaften oder juristischen Personen öffentlichen Rechts als Vorleistungen für deren gemeinnützige Tätigkeiten erbringen.3 So regelt § 57 Abs. 3 AO, dass eine Körperschaft ihre steuerbegünstigen Zwecke auch dann unmittelbar verfolgt, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht.

 

Die Finanzverwaltung legt § 57 Abs. 3 AO relativ eng aus.4 Der AEAO gibt Vorgaben für die Anwendbarkeit des § 57 Abs. 3 AO und stellt Anforderungen an die Ausgestaltung der Satzung der Körperschaft. In Literatur und Praxis stößt dies jedoch häufig auf Kritik. In diesem Zusammenhang tauchen, speziell auch bei kirchlichen Verwaltungseinrichtungen, verschiedene gemeinnützigkeitsrechtliche Fragen und Probleme auf.

 

Bei Fragen zur Abgrenzung von kirchenhoheitlichen Tätigkeiten zu BgA bei Verwaltungseinrichtungen oder bei Fragen zur Satzungsgestaltung stehen wir Ihnen gern für einen Austausch zur Verfügung.

 


 

Quellen:
1 § 4 KStG.
2 Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1, 4 Abs. 2 KStG.

3 Kirchhain: Der neue Anwendungserlass zur Abgabenordnung: viel Licht, ein großer Schatten, npoR 2021, 235
4 BMF-Schreiben vom 12.01.2022 zur Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO), insbesondere zu § 57

 

AUTORIN

Birgit Heinz

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