Neue Rechtsprechung: Das Selbstvertretungsverbot in der GmbH & Co. KG

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​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 10. Juli 2024 | Lesedauer ca. 3 Minuten

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Die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB hat in den letzten Monaten wieder mehr Bedeutung in der Rechtsprechung erfahren, als sich sowohl der BGH in seiner Entscheidung vom 17. Januar 2023 – II ZB 6/22 als auch das Oberlandesgericht Hamm in seiner Entscheidung vom 11.01.2024 – 18 U 123/21 mit diesem Thema zu befassen hatten.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hatten wir bereits in dem letzten Newsletter-Beitrag​ dargestellt. In dem nachfolgenden Beitrag skizzieren wir die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in seiner Entscheidung vom 11.01.2024. Das Oberlandesge-richt hatte sich mit der Frage beschäftigt, wie die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB aussehen muss, wenn der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG mit der KG Ge-schäfte abschließt, die für die KG nachteilig sind.​​


Grundsatz

Schließt der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH mit der KG Geschäfte ab, bei denen der Geschäftsführer auf beiden Seiten des Rechtsgeschäfts handelt, gilt es ganz genau zu prüfen, in welchem Verhältnis dem Geschäftsführer Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt wurde.

Grundsätzlich sind drei Verhältnisse denkbar, in denen bei einer GmbH & Co. KG eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB möglich sind:

  • ​zwischen Geschäftsführer und der Komplementär-GmbH;
  • zwischen der KG und der Komplementär-GmbH; sowie
  • ​zwischen dem Geschäftsführer und der KG.

Welche Befreiung im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab, insbesondere in welchem Verhältnis das geplante Geschäft erfolgen soll. 

Dies gilt insbesondere als man denken könnte, dass eine direkte Befreiung durch die KG an den Geschäftsführer nicht erforderlich sei, wenn die beiden anderen Befreiungen vorliegen und damit eine Befreiung „ums Eck” gegeben sei. 

Sachverhalt

In dem Urteil des OLG Hamm ging es um einen Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH, der ein für die KG nachteiliges Geschäft (Abtretung einer Forderung) mit der KG abgeschlossen hat, bei dem er sowohl für sich selbst als auch als Vertreter der KG gehandelt hat.

Eine Befreiung des Geschäftsführers gab es im Verhältnis zwischen der KG und der Komplementär-GmbH.

Eine weitere Befreiung gab es im Verhältnis zwischen der Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer.

Keine Befreiung wurde dem Geschäftsführer direkt durch die KG erteilt. Er war damit im Verhältnis zur GmbH & Co. KG weder allgemein noch einzelfallbezogen von den Beschrän-kungen des § 181 BGB befreit.

Entscheidung des OLG Hamm

Das OLG Hamm hat festgestellt, dass die jeweiligen allgemeinen Befreiungen (i) der Komplementär-GmbH durch die KG sowie auch (ii) des Geschäftsführers durch die Komplementär-GmbH nicht ausreichen, um dem Geschäftsführer im Verhältnis zur KG ebenfalls eine Befreiung zu erteilen.

Zu beachten ist dabei, dass eine allgemeine Befreiung der Komplementär-GmbH durch die KG nicht automatisch auch eine Befreiung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH durch die KG beinhaltet.

Es ist vielmehr eine ausdrückliche Befreiung der KG erforderlich. Eine solche Befreiung kann entweder allgemein im Gesellschaftsvertrag der KG geregelt sein oder einzelfallbezogen durch Beschluss der KG-Gesellschafter erfolgen.

Auch das Zusammentreffen der beiden allgemeinen Befreiungen, kumulativ gesehen, soll nach der Rechtsansicht des Oberlandesgerichts nicht ausreichen, um zu einer Befreiung des Geschäftsführers im Verhältnis zur KG zu gelangen.

Das Gericht hat hierzu ausgeführt, dass die Befreiungskette dem Geschäftsführer zwar den Abschluss mittelbarer Rechtsgeschäfte mit der GmbH & Co. KG auf dem Umweg über die Komplementär-GmbH erlaubt hätte. So hätte die GmbH – ihrerseits vertreten durch den Geschäftsführer – die Forderung im Namen der KG an sich selbst abtreten können. Sodann hätte der Geschäftsführer die Forderung im Namen der GmbH weiter an sich abtreten können. 

Ein solcher gestreckter Vorgang mit einem Zwischenerwerb der GmbH unterscheide sich jedoch in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von einem Direktgeschäft.

Fazit

Das Urteil des OLG Hamm zeigt, dass bei Geschäften, bei denen der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH ein für die KG nachteiliges Geschäft tätigt, bei welchem er auf beiden Seiten auftritt, besondere Sorgfalt geboten ist und stets geprüft werden sollte, in welchem Verhältnis genau eine Befreiung stattgefunden hat.

Gelangt man hierbei zu dem Ergebnis, dass keine direkte Befreiung im Verhältnis zwischen der KG und dem Geschäftsführer besteht, muss dieses Defizit entweder durch entsprechende Erteilung einer Befreiung im direkten Verhältnis zwischen KG und dem Geschäftsführer erfolgen oder das Geschäfts nicht als Direktgeschäft sondern „ums Eck” abgewickelt werden. Dann würde die KG das Geschäft zunächst mit der Komplementär-GmbH abschließen. Hier könnte der Geschäftsführer auch auf beiden Seiten auftreten, denn im Verhältnis zwischen der KG und der Komplementär-GmbH bestünde eine Befreiung.

In einem zweiten Schritt könnte dann das Geschäft dann zwischen der Komplementär-GmbH und dem Geschäftsführer abgewickelt werden.

Ob eine solche Gestaltung sinnvoll ist, insbesondere, wenn es sich bei dem Geschäft nicht um eine Forderungsabtretung handelt, bedarf einer Einzelfallprüfung.

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