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veröffentlicht am 6. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten
Seit geraumer Zeit ist umstritten, ob ein Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bei Umwandlungsbeschlüssen unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften wirksam ist oder nicht. Dreh- und Angelpunkt der Debatte ist die Diskussion um die Auslegung des § 43 Abs. 1 UmwG. Gem. § 43 Abs. 1 UmwG bedarf der Verschmelzungsbeschluss im Grundsatz der Zustimmung aller Gesellschafter, sofern eine Personenhandelsgesellschaft (KG, oHG) beteiligt ist. Kernfrage ist, ob auch die Zustimmung von Gesellschaftern einzuholen ist, deren Stimmrecht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist.
Die Rechtsprechung hat die Möglichkeit eines Stimmrechtsausschlusses in der Vergangenheit bei Kommanditisten bejaht. Ein Stimmrechtsausschluss soll hier möglich sein, wenn der Umwandlungsvorgang nicht in den Kernbereich der Gesellschafterstellung eingreift. Eine Umwandlung indes stelle in aller Regel einen solchen Eingriff dar. Die Mitwirkung bei derartigen Grundsatzentscheidungen (vergleichbar etwa mit einer Auflösung der Gesellschaft) dürfe dem Gesellschafter jedoch nicht entzogen werden (BGH NJW 1956, 1198 [1200]). Sie liefe sonst auf eine völlige Aushöhlung der Gesellschafterstellung hinaus.
Daneben ist fraglich, ob auch einem Komplementär (persönlich haftender Gesellschafter) das Stimmrecht entzogen werden kann. Hier wird in der Regel auf den notwendigen Schutz der persönlich haftenden Gesellschafter vor aufgezwungenen Haftungsrisiken durch den Umwandlungsvorgang verwiesen.
Dieser Schutz ist jedoch an sich nicht erforderlich, wenn es sich bei dem Komplementär um eine haftungsbeschränkte Kapitalgesellschaft handelt, was zur eigentlichen Frage dieses Beitrags führt: Der Frage nach der Wirksamkeit des Stimmrechtsentzugs bei Umwandlungen mit Beteiligung einer Kapitalgesellschaft & Co. KG.
Die wohl prominenteste Konstellation bildet die GmbH & Co. KG. Betreffend die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG wird angenommen, dass eine Zustimmung der Komplementär-GmbH entbehrlich ist. Hintergrund ist, dass aufgrund der Haftungsabschirmung zum einen kein persönliches Haftungsrisiko verändert wird, zum anderen, dass bei personengleichen Beteiligungsverhältnissen auch die Interessenlage der Gesellschafter identisch sein dürfte. Im Lichte des Normzwecks des § 43 UmwG (Beschränkung des Haftungsrisikos) dürfte auch für die SE & Co. KG nichts anderes gelten, da auch hier kein persönliches Haftungsrisiko zu besorgen ist. Sofern die Kapitalgesellschaft & Co. KG also beteiligungsidentisch ist, sollte demnach das Zustimmungserfordernis generell entfallen können, denn die Beteiligung namentlich der Komplementär-SE an der Beschlussfassung bringt auch hier keinen Mehrwert. Sollte die Kapitalgesellschaft & Co. KG nicht beteiligungsidentisch sein, spricht einiges dafür, wie bei Kommanditisten zu verfahren und Eingriffe in den Kernbereich von der Zustimmung aller Gesellschafter abhängig zu machen.
Mario Schulz, MA (Durham)
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