LAG Nürnberg: Kein Arbeit­nehmer­be­teiligungs­ver­fahrenbei „Umwandlung” einer GmbH & Co. KG in eine SE & Co. KG

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veröffentlicht am 6. September 2023 | Lesedauer ca. 2 Minuten

 

Das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren nach SEBG muss bei einer arbeitnehmerlosen SE nicht nachgeholt werden, wenn sie (nur) die Aufgabe als Komplementärin einer KG übernimmt (Beschluss des Landesarbeitsgericht Nürnberg vom 1.9.2022, Az. 1 TaBV 27/21).

Nach dem SEBG hat ein Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer bei der Gründung einer SE, der Umwandlung einer AG in eine SE oder bei der Gründung einer SE nach Art. 2 Abs. 3 SE-VO zu erfolgen. Voraussetzung ist, dass mindestens zehn Arbeitnehmer bei der SE bzw. gemeinsam mit den an ihrer Gründung beteiligten Gesellschaften einschließlich Tochtergesellschaften beschäftigt werden.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Bamberg (Beschluss vom 12.8.2021, Az. 1 BV 14/20) sah dies im zu prüfenden Fall einer SE & Co. KG gegeben, da in der Übernahme der Stellung als Komplementärin der KG eine wirtschaftliche Neugründung der (arbeitnehmerlosen) SE zu sehen sei. Durch die Übernahme der Geschäftsführung der KG als deren Komplementärin habe die SE beherrschenden Einfluss auf die KG; die KG sei also eine Tochtergesellschaft der Komplementär-SE. Die Arbeitnehmer der KG seien folglich der SE zuzurechnen und das Arbeitnehmerbeteiligungsverfahrens nachzuholen.

Dem hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg widersprochen. Ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren sei bei wirtschaftlicher Neugründung bzw. Aktivierung einer SE nur dann nachzuholen, wenn die SE selbst mit einem Unternehmen ausgestattet wird und wenigstens zehn Arbeitnehmer beschäftigt. Allein die Übernahme einer Komplementärstellung in einer KG sei dafür noch nicht ausreichend. Eine Zurechnung der Arbeitnehmer der KG komme nicht in Betracht. Die KG sei weder eine bei der Gründung der SE beteiligte Gesellschaft noch eine Tochtergesellschaft der SE. Vielmehr sei die SE eine Tochtergesellschaft der KG, da diese an der SE zu 100 % beteiligt ist (Einheitsgesellschaft). Die (oben genannten) Gründungsvorgänge der SE sind im SEBG und der SE-VO abschließend geregelt, eine Reduktion oder analoge Anwendung scheide aus.

Dieses Ergebnis habe auch Bestand mit Blick auf das sog. Vorher-Nachher-Prinzip, die Grundlage der Beteiligungsrichtlinie 2011/86/EG: Die KG ist mitbestimmungsfrei nach § 1 MitbestG, die SE ist es mangels Arbeitnehmer ebenfalls. Folglich ist eine mitbestimmungsfreie SE als Komplementärin einer mitbestimmungsfreien KG beigetreten. Arbeitnehmerrechte sind nach dem Vorher-Nachher-Prinzip nicht beeinträchtigt.


BAG-Entscheidung steht aus

Die praxisrelevante Frage, ob bei „Umwandlung” einer GmbH & Co. KG in eine SE & Co. KG ein Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren in der SE durchzuführen ist, hat das LAG Nürnberg – im vorliegenden Fall u.E. zu Recht – verneint. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Akz. 1 ABR 6/23) bleibt abzuwarten.

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