Steuererleichterungen für kleine Unternehmen und Einzelunternehmer bis 31. Dezember 2027 verlängert

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veröffentlicht am 24. August 2023 | Lesedauer ca. 3 Minuten


Um die Entwicklung von Kleinst-, Klein- und Einzelunternehmen weiter zu fördern, haben das Finanzministerium (MOF) und die staatliche Steuerverwaltung (STA) verschiedene Steuererleichterungen verlängert bzw. angepasst. Die Maßnahmen und verlängerten Fristen sind im Folgenden zusammengefasst.


MOF/SAT Veröffentlichung [2023] Nr. 12 und 19

​Steuerart
​Zielgruppe
​Steuererleichterung bzw. Maßnahme
​IIT - Individual Income Tax (persönliche Einkommensteuer)
​Einzelunternehmen
Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 wird die IIT auf das zu versteuernde Jahreseinkommen, das 2 Mio. RMB nicht übersteigt, um 50 Prozent reduziert.

Die Regelung kann in Kombination mit anderen bestehenden IIT-Vergünstigungen in Anspruch genommen werden.

Zuvor wurde der reduzierte Steuersatz für steuerpflichtige Einkommen gewährt, die 1 Mio. RMB nicht übersteigen und sollte 31. Dezember 2024 enden.
​“Six taxes & two fees”* (6. Steuern & 2. Gebühren)
Kleine Umsatzsteuerzahler, kleine Unternehmen mit geringem Gewinn, Einzelunternehmer​
Vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 werden die zu zahlenden "sechs Steuern und zwei Gebühren" um 50 Prozent reduziert.

In der Veröffentlichung Nr. 12 wird ferner klargestellt, dass die 50 prozentige Ermäßigung zusammen mit anderen Vergünstigungen für die "6. Steuern und 2. Gebühren" in Anspruch genommen werden kann.

Zuvor war die Steuererleichterung bis Ende 2024 befristet und umfasste eine Senkung der "6. Steuern und 2. Gebühren" im Bereich um 50 Prozent.
​CIT - Corporate Income Tax (Körperschaftsteuer)
​Kleine Unternehmen mit geringem Gewinn
Die Reduzierung des steuerpflichtigen Einkommens um 75 Prozent und Zahlung der Körperschaftsteuer mit einem Satz von 20 Prozent wird bis zum 31. Dezember 2027 verlängert (effektiver Körperschaft-steuersatz von 5 Prozent).

Zuvor war vorgesehen, dass die Regelung am 31. Dezember 2024 ausläuft.
​VAT - Value Added Tax (Umsatzsteuer)
​Kleine Umsatzsteuerzahler
Kleine Umsatzsteuerzahler mit einem monatlichen Umsatz von weniger als 100.000 RMB sind von der Umsatzsteuer befreit.

Außerdem können kleine Umsatzsteuerzahler mit einem VAT-Satz von 3 Prozent in den Genuss eines reduzierten VAT-Satzes von 1 Prozent kommen.

Beide Maßnahmen sollten ursprünglich am 31. Dezember 2023 auslaufen, werden nun aber bis zum 31. Dezember 2027 verlängert.

 *Sechs Steuern und zwei Gebühren: Ressourcensteuer (mit Ausnahme der Wasserressourcensteuer), städtische Instandhaltungs- und Bausteuer, Gebäudesteuer, städtische Landnutzungssteuer, Stempelsteuer (mit Ausnahme der Stempelsteuer auf Wertpapiertransaktionen), Bodennutzungssteuer sowie Zuschläge für Bildungsgebühren und lokale Bildungszuschläge.


In der MOF/SAT Veröffentlichung [2023] Nr. 12 und 19 werden kleine Unternehmen und Unternehmen mit geringem Gewinn als Unternehmen mit einem steuerpflichtigen Gewinn von höchstens 3 Mio. RMB, einer Beschäftigtenzahl von höchstens 300 und einem Gesamtvermögen von höchstens 50 Mio. RMB definiert, wobei die Bedingungen gleichzeitig erfüllt werden müssen.


Reguläre Umsatzsteuerzahler („general VAT payer“), die neu gegründet sind, und die bis Ende des Vormonats zwei der oben genannten Bedingungen erfüllen (nicht mehr als 300 Beschäftigte und eine Bilanzsumme von nicht mehr als 50 Mio. RMB), können vor der ersten Jahressteuerabrechnung die 6. Steuern und 2. Gebühren als kleine Unternehmen und Unternehmen mit geringem Gewinn erklären.

Steuern, die vor der Veröffentlichung [2023] Nr. 12 erhoben wurden, können mit künftig zu zahlenden Steuern verrechnet oder erstattet werden.

MOF/SAT Veröffentlichung [2023] Nr. 13

​Sonstige Vergünstigungen
​Zielgruppe
​Steuererleichterung bzw. Maßnahme
​Finanzierungskosten
​Kleinst- und Kleinunternehmen, Einzelunternehmen
​Darlehensverträge zwischen Finanzinstituten und Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Einzelunternehmen sind von der Stempelsteuer befreit.

Finanzinstitute sind von der VAT auf Zinserträge aus Darlehen an Kleinst- und Kleinunternehmen sowie Einzelunternehmen mit Vertragssummen und Kreditsalden von weniger als 1 Mio. RMB befreit.

Klein- und Kleinstunternehmen werden gemäß den "Standardbestimmungen für die Abgrenzung von kleinen und mittleren Unternehmen" (Ministerium für Industrie und Information [2011] Nr. 300) definiert.
 
Wenn Sie Fragen zu den Veröffentlichungen und steuerlichen Maßnahmen haben oder Hilfe bei der Steuererklärung benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.

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