Straffreie Offenlegung von zollrechtlichen Steuerverstößen

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Zur Verbesserung des Geschäftsumfelds hat die chinesische Zollverwaltung in den letzten Jahren eine Regelung zur proaktiven Offenlegung in den „Vorschriften der Volksrepublik China über die Zolluntersuchung“ eingeführt, um Unternehmen zur Einhaltung der Gesetze und zur Förderung einer wirksamen Zollaufsicht zu ermutigen. Im Prozess der proaktiven Offenlegung sind jedoch die spezifischen Standards der Straffreiheit bei einer proaktiven Offenlegung unklar, so dass es für Unternehmen unmöglich ist, die Ergebnisse einer proaktiven Offenlegung vernünftig vorherzusagen. Unternehmen nutzen auf Grund der nicht vorhersehbaren Ergebnisse nur selten die Möglichkeit zur proaktiven Offenlegung.

 

Kürzlich hat die Generalzollverwaltung die Bekanntmachung Nr. 161 über die Handhabe proaktiver Offenlegung von Steuerverstößen (kurz: Bekanntmachung) veröffentlicht und Kriterien zur Straffreiheit regelt.

 

Verwaltungsstrafen – Kriterien zur Befreiung

Der Zeitpunkt der Offenlegung ist für die Straffreiheit ein entscheidender Faktor. Dazu wird in der Bekanntmachung wie folgt kategorisiert:

  1. Das Unternehmen informiert innerhalb von drei Monaten nach dem Datum des Steuerverstoßes aktiv den Zoll und beseitigt aktiv mögliche schadhafte Folgen;
  2. Das Unternehmen informiert drei Monate nach dem Datum des Steuerverstoßes aktiv den Zoll, und der Betrag der unterbezahlten Steuer entspricht weniger als 10 Prozent der zu zahlenden Steuer oder der Betrag der unterbezahlten Steuer ist weniger als RMB 500.000. Das Unternehmen hat zudem mögliche schadhafte Folgen aktiv zu beseitigen.

Das bedeutet, dass für die Fälle, die innerhalb von drei Monaten offengelegt werden, keine Kriterien in Bezug auf die Höhe der zu wenig gezahlten Steuern und den Anteil der zu zahlenden Steuern festgelegt sind. Für die nach drei Monaten offengelegten Fälle, sind die Kriterien um Straffreiheit zu erlangen, strenger.


Unabhängig vom Zeitpunkt der Offenlegung müssen Unternehmen die „proaktive Beseitigung möglicher schadhafter Folgen“ ergreifen, um Verwaltungsstrafen zu vermeiden. Die schadhaften Folgen sind u.a. die selbständige Zahlung der überfälligen Steuern sowie das Einreichung der erforderlichen Zollformalitäten usw.


Zudem betont die Bekanntmachung, dass die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens nicht beeinträchtigt wird, sofern das offenlegende Unternehmen mit einer Verwarnung oder einer Verwaltungsstrafe von weniger als RMB 500.000 durch den Zoll bestraft wird.

 

Ausnahmeregeln bei der Offenlegung von Steuerverstößen

Zu beachten ist, dass die oben genannte Befreiung von Verwaltungsstrafen nur für proaktive Offenlegungen von Steuerverstößen gilt, die die Steuererhebung betreffen.


Folgende Ausnahmen sind zu beachten:

  1. Vor der Offenlegung hat der Zoll bereits Hinweise auf Verstöße;
  2. Vor der Offenlegung hat der Zoll das Unternehmen über die Durchführung einer Untersuchung unterrichtet;
  3. Die Offenlegung ist ungenau oder andere illegale Handlungen sind verschleiert;
  4. Bei den Verstößen handelt es sich um Schmuggelaktionen oder andere Schmuggelstraftaten.

 

Unsere Ansicht

Vor der Veröffentlichung der Bekanntmachung war zwar das Prinzip der aktiven Offenlegung in den einschlägigen Zollvorschriften erwähnt, doch es fehlte an expliziten Durchführungsbestimmungen, so dass die Behandlung von offengelegten Steuerstraftaten unterschiedlich gehandhabt wurde. Mit der Bekanntmachung wird klargestellt, wie die Verwaltungsbehörden die Rechtsvorschriften einzusetzen haben. Zudem wird durch die Abgrenzung der Tatbestände Unternehmen aufgezeigt, wie in entsprechenden Fällen gehandelt werden muss. Gleichzeitig spiegelt die Bekanntmachung den politischen Trend der Zollbehörde wider, Unternehmen zur Einhaltung der Vorschriften zu ermutigen und anzuleiten.


Multinationale Unternehmen sind angehalten mögliche Zollrisiken genau zu beobachten und wirksame (präventive) Kontrollen einzuführen. Ziel der Unternehmen sollte sein, Zollrisiken möglichst früh zu identifizieren und entsprechend frühzeitig Maßnahmen einzuleiten, beispielsweise in Form der aktiven Offenlegung.

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