Bürokratieabbau vs. Steuerfachwissen

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Die chinesische Steuerbehörde (SAT) hat Ende des letzten Jahres die Bekanntmachung [2019] Nr. 35 (kurz: Bekanntmachung) veröffentlicht, die neue Maßnahmen für Nicht-Steueransässige zur Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen in China regelt. Die neuen Maßnahmen sind seit dem 1. Januar 2020 in Kraft. Folgende Punkte sind dabei besonders relevant:

 

Definition „Nicht-Steueransässige"

Zu beachten ist, dass sich die Definition des Begriffs „Nicht-Steueransässige“ in der Bekanntmachung von den Definitionen des chinesischen Körperschaftsteuergesetzes (kurz: CIT-Gesetz) und des individuellen Einkommensteuergesetzes (kurz: IIT-Gesetz) unterscheiden. Die Bekanntmachung folgt der Definition der anwendbaren Steuerabkommen, d.h. Nicht-Steueransässige werden als Steueransässige des anderen Vertragsstaates des anwendbaren Steuerabkommens definiert.


Durch die Definition können folgende zwei Gruppen von Steuerzahlern in den Anwendungsbereich „Nicht-Steueransässige“ der Bekanntmachung fallen:

  • Nicht-Steueransässige im Sinne des CIT-Gesetzes oder des IIT-Gesetzes, die als Steueransässige des anderen Vertragsstaats definiert sind;
  • Steueransässige nach dem CIT-Gesetz oder dem IIT-Gesetz, die gleichzeitig als Steueransässige des anderen Vertragsstaates definiert sind, sollen nach dem geltenden Steuerabkommen nur als Steueransässige des anderen Vertragsstaats definiert werden.

 

Für Körperschaftsteuerpflichtige gilt der Ort, an dem sich die Geschäftsführung tatsächlich befindet, als entsprechender Steuerwohnsitz.


Bei individuellen Steuerzahlern, die in beiden Vertragsstaaten als steueransässig definiert sind, wird eine detaillierte Prüfung in Bezug auf den Steuerwohnsitz erforderlich.

 

Vereinfachte Meldevorschriften

Im Vergleich zu den komplexen und komplizierten Meldevorschriften, die bis Ende 2019 Anwendung fanden, sind die seit dem 1. Januar 2020 geltenden Meldeverfahren eine der auffälligsten Änderungen. So wird statt einem umfangreichen Paket aus verschiedenen Dokumenten, Berichten und Auskünften durch den gebietsfremden Steuerpflichtigen nur noch ein einseitiges Formular für die Meldung verlangt. Steuerzahler können zudem künftig selbst beurteilen, ob sie in den Genuss von Steuervergünstigungen kommen und können diese selbst bei der Steuerberechnung anwenden. Die Anwendung von Abkommensvorteilen ist der Steuerbehörde durch Vorlage eines einseitigen Formulars zu melden. Etwaige Belege sind für anschließende Überprüfungen durch die Steuerbehörden aufzubewahren.


Die Meldeverfahren wurden durch die Bekanntmachung erheblich vereinfacht, was dem Steuerzahler mehr Flexibilität bei der Einhaltung der Steuervorschriften und der Steuerpraxis verschafft.

 

Verantwortung für Antrag auf Abkommensvorteilen

Die neuen Maßnahmen haben zudem die Zuständigkeiten zwischen Withholding-Agent und Steuerzahler klar aufgeteilt. Soll die Steuer auf Withholding-Basis gezahlt werden, ist der Steuerpflichtige weiterhin für die Beauftragung der steuerlichen Behandlung verantwortlich. Der Steuerzahler sollte vor der Beauftragung wissen, ob er für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen berechtigt ist und entsprechend das erforderliche Informationsformular an den Withholding-Agent übergeben. Er muss ausdrücklich die Anwendung der Steuervergünstigungen bei Einbehaltung der Einkommensteuer auf das Einkommen durch den Withholding-Agenten verlangen.


Der Withholding-Agent ist nicht verpflichtet, ohne Aufforderung bzw. Beauftragung des Steuerzahlers die Steuervergünstigung auf die Einkommensteuer anzuwenden. Der Withholding-Agent ist jedoch verpflichtet, bei künftigen Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden entsprechende Belege vorzulegen. Es wird daher empfohlen, dass dem Withholding-Agenten eine Kopie der Belege zur Aufbewahrung übergeben wird, wenn dieser im Auftrag des Steuerzahlers Steuervergünstigungen beantragten.

 

Unsere Ansicht

Derzeit sieht es so aus, dass die chinesische Steuerbehörde den Bürokratieaufwand in Bezug auf die Meldepflichten erheblich gesenkt hat – jedoch ist derzeit nicht absehbar, inwieweit neue Maßnahmen erlassen werden, die eine nachträgliche Überprüfung in Bezug auf die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen regeln. Auch wenn der Steuerzahler zur Beantragung der Steuervergünstigung berechtigt ist, sind die durch den Steuerzahler vorbereiteten Belege möglicherweise aus Sicht der Steuerbehörden nicht ausreichend. Erst durch eine nachträgliche Steuerprüfung durch die Behörden kann festgestellt werden, ob die Berechtigung den steuerrechtlichen Regelungen entspricht. Bis zu einem gewissen Grad erfordern die neuen Maßnahmen mehr Fachwissen sowohl vom Steuerzahler als auch von den betroffenen Withholding-Agenten, um die Compliance-Anforderungen vollständig zu erfüllen. Insofern empfiehlt sich für das Controlling von Steuerrisiken eine frühzeitige Einbeziehung von professionellen Steuerexperten.

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Monica Chen

Tax Consultant (China)

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