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veröffentlicht am 15. November 2017
Oftmals ist es der Wunsch des Schenkers, dass das von ihm geschenkte Vermögen über mehrere Generationen hinweg in der Familie erhalten bleibt. Die Seniorgeneration hat häufig ein Interesse daran, das Schicksal des von ihr aufgebauten Vermögens weiterhin zu beeinflussen, obwohl es vielleicht bereits schenkweise an die jüngere Geberation übertragen werden soll. Das kann z.B. durch Zurückbehalt von Stimmrechten und Erträgen an dem geschenkten Vermögen erfolgen.Der vorliegende Beitrag zeigt auf, wie dem Schenker zu Lebzeiten die Steuerung der Vermögenssubstanz innerhalb der Familie gelingen kann. Damit korrespondiert auch seine Gestaltung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen.
Bei der Gestaltung von Schenkungsverträgen werden i.d.R. sog. Widerrufs- oder Rückforderungsklauseln aufgenommen. Sie ermöglichen es dem Schenker, das geschenkte Vermögen unter bestimmten Voraussetzungen wieder vom Beschenkten zurückzufordern. Klassische Rückforderungsgründe sind z.B. die Insolvenz des Beschenkten oder Alkohol-/Drogensucht des Beschenkten. Ferner kann z.B. die geschenkte Unternehmensbeteiligung vom Schenker zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte heiratet oder verheiratet ist und er mit seinem Partner keinen Ehe- und Pflichtteilsvertrag schließt, bei dem die Unternehmensbeteiligung aus dem Zugewinn und dem Pflichtteil ausgenommen wird. Auch kann der Schenker im Schenkungsvertrag und korrespondierend im Gesellschaftsvertrag festlegen, dass die Unternehmens- oder Vermögensbeteiligung nur auf Abkömmlinge übergehen soll, nicht jedoch auf angeheiratete Ehegatten. Das sind häufig geäußerte Wünsche in der Nachfolgeberatung.
Im Fall des Verstoßes gegen diese Vorgaben kann der Schenker den geschenkten Gegenstand zurückfordern und evt. anderweitig verteilen. Wird das Rückforderungsrecht ausgeübt, führt das unter den Voraussetzungen des § 29 ErbStG dazu, dass eine gezahlte Schenkungsteuer erlischt und demnach abzüglich etwaiger Nutzungen zurückerstattet wird.
Wichtig ist, dass die Widerrufs- und Rückforderungsrechte an bestimmte Vorgänge anknüpfen, die nicht in der Einflusssphäre des Schenkers liegen, sondern in der Einflusssphäre des Beschenkten. Der Schenker darf nicht jederzeitigen, unmittelbaren und ggf. willkürlichen Zugriff auf die geschenkte Sache behalten. Ansonsten kann ein sog. freier Widerruf angenommen werden, der dazu führt, dass bestimmte steuerliche Begünstigungen für die Schenkung (z.B. Betriebsvermögensbegünstigung gem. §§ 13a, b ErbStG) versagt werden.
Aus zivilrechtlicher Sicht ist die Gestaltung von Widerrufs- oder Rückforderungsrechten deswegen anspruchsvoll, weil eine Schenkung von Vermögen an nur einen Nachfolger Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht bedachter pflichtteilsberechtigter Personen auslösen kann. Für sie ist entweder ein Ausgleich zu finden oder aber es besteht das Risiko, dass sie ihre Ansprüche, die grundsätzlich auf Geld gerichtet sind, im Erbfall des Schenkers geltend machen. Zwar werden Schenkungen des Erblassers, die er mehr als 10 Jahre vor seinem Tod getätigt hat, bei den Pflichtteilsergänzungsansprüchen nicht mehr berücksichtigt. Hatte sich der Schenker aber bei der Schenkung Widerrufs- oder Rückforderungsrechte vorbehalten, die ihm einen weitgehenden Einfluss auf das geschenkte Vermögen ermöglichten, vertritt die Rechtsprechung teilweise die Ansicht, dass die 10-Jahres-Frist nicht zu laufen beginnt. Es drohen dann noch nach Jahrzehnten Pflichtteilsansprüche nicht bedachter Pflichtteilsberechtigter. Dieses Risiko muss in der Nachfolgeberatung erkannt und möglichst verhindert werden.
Flankierend zu den Regelungen im Schenkungsvertrag sollten, wenn die Mehrheitsverhältnisse bzw. weitere Mitgesellschafter es erlauben, die Regelungen mit einem etwaigen Gesellschaftsvertrag abgestimmt werden. Hier können über gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklauseln, über die Regelungen zur Einziehung oder zum Ausscheiden eines Gesellschafters sowie über Abfindungsklauseln Maßnahmen ergriffen werden, um die Nachfolge in die Gesellschaftsbeteiligung zu steuern.
Schließlich ist die Abstimmung der Regelungen im Schenkungs- und im Gesellschaftsvertrag mit der letztwilligen Verfügung des Schenkers, aber auch mit der des Beschenkten unabkömmlich. Nur so kann die Steuerung des Vermögens in die nächsten Generationen auch über den Tod des Schenkers hinaus zuverlässig gelingen.
Will der Schenker das Schicksal des geschenkten Vermögens trotz Weggabe des Vermögens weiterhin in bestimmten Grenzen beeinflussen, kann er es über Widerrufs- oder Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag sicherstellen. Bei der Ausgestaltung dieser Rechte sind interdisziplinäre Problemstellungen zu bewältigen. Eine wesentliche Rolle spielen dabei insbesondere das Steuerrecht, Gesellschaftsrecht, Ehegüterrecht und erbrechtliche Implikationen.
Elke Volland
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht
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