Frauenquote in der Societas Europaea (SE): Neue Ge­set­zes­reform in der Warteschleife

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zuletzt aktualisiert am 13. Januar 2021 | Lesedauer ca. 2 Minuten


Das „Gesetz zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern an Führungs­positionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG)” hat bereits im Jahr 2016 nicht nur für deutsche Aktiengesellschaften Vorschriften für die Einhaltung einer Frauenquote in Aufsichtsgremien geschaffen, sondern auch für europäische Aktiengesellschaften (Societas Europaea – SE). Nun soll eine bevorstehende, durch die Corona-Krise allerdings noch aufgeschobene Reform des Gesetzes auch in Vor­stän­den eine feste Frauenquote etablieren.


Abhängig davon, ob eine SE dualistisch oder monistisch ausgestaltet ist, legen die §§ 17 Abs. 2 bzw. 24 Abs. 3 SEAG unter bestimmten Bedingungen unabdingbare Geschlechterquoten von 30 Prozent für das Aufsichts­organ bzw. für den Verwaltungsrat fest. Voraussetzung für die feste Geschlechterquote in der SE ist in beiden Fällen, dass sie börsennotiert ist und der paritätischen Mitbestimmung unterliegt – das Aufsichtsorgan bzw. der Verwaltungsrat also aus genauso vielen Anteilseigner- wie Arbeitnehmervertretern besteht. Da sich innerhalb der §§ 17 Abs. 2, 24 Abs. 3 SEAG keine Regelungen zur näheren Ausgestaltung der fixen Quote finden, finden bei Verstößen aktienrechtliche Vorschriften (insbesondere die Rechtsfolgen betreffend) Anwendung.

Liegt eine der beiden Voraussetzungen für eine fixe Quote nicht vor, sind gleichwohl zwingend Zielgrößen festzulegen. Für die dualistische SE gilt über Art. 9 Abs. 1 lit. c SE-VO deutsches Aktienrecht. Danach findet bei einer dualistischen SE, die entweder börsennotiert ist oder der Mitbestimmung unterliegt § 76 Abs. 4 AktG, im Falle einer monistischen SE §§ 76 Abs. 4, 111 Abs. 5 AktG entsprechende Anwendung. Es besteht die Pflicht, innerhalb einer festgesetzten Frist Zielgrößen für den Frauenanteil in Führungspositionen durch Beschluss­fassung zu bestimmen. Dabei gilt es zunächst, den tatsächlichen Frauenanteil zu dem Zeitpunkt zu ermitteln. Liegt er unter 30 Prozent, so gilt das Verschlechterungsverbot. Es ist gleichwohl möglich, inhaltlich unverän­derte Zielgrößen zu bestimmen. Liegt demgegenüber der Frauenanteil zum Zeitpunkt der Zielgrößenfestlegung bei mind. 30 Prozent, so darf die Zielgröße den bereits erreichten Wert unterschreiten. Sobald der tatsächliche Frauenanteil jedoch unter 30 Prozent fällt, gilt es wieder das gesetzliche Verschlechterungsverbot zu beachten.

In der Praxis scheint das FüPoG bereits erfolgreich umgesetzt zu werden. So stieg der Anteil der Frauen in Aufsichtsräten im Vergleich zu 2015 um 10 Prozent. Nun möchte die Legislative auch auf Vorstandsebene eine Reform erzielen. Demnach soll künftig in Vorständen von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen mit mehr als drei Mitgliedern mind. eine Frau vertreten sein. Zudem soll die Aufsichtsratsquote flächendeckend auf alle paritätisch mitbestimmten Unternehmen in Deutschland ausgeweitet werden. Dazu soll das Erfordernis der Börsennotierung künftig wegfallen. Der Gesetzesentwurf sollte bereits dieses Frühjahr dem Kabinett vorgelegt werden. Aufgrund der Bewältigung der Corona-Krise wird sich das Vorhaben jedoch weiterhin verzögern.

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Patrick Satzinger

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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