Informationspflichten des Immobilienmaklers im Fokus

PrintMailRate-it

​​​​​​veröffentlicht am 3. Dezember 2024​


Beim Kauf oder Verkauf einer Immobilie​ spielt der Immobilienmakler eine zentrale Rolle. Doch welche Pflichten kommen diesem Immobilienmakler eigentlich zu und wie weit reichen sie? In diesem Beitrag sollen die Informationspflichten des Immobilienmaklers besonders in den Fokus genommen werden.​
​​

​Informationspflichten des Maklers

Der Immobilienmakler hat die gesetzliche Verpflichtung, seine Vertragspartner über vertragsrelevante Umstände umfassend zu informieren, insbesondere über das Recht zum Widerruf oder die Inhalte des Maklerauftrags:
 

Belehrung über die Möglichkeit zum Widerruf

Der Makler muss den Vertragspartner über das Recht zum Widerruf des Maklervertrags aufklären, sofern dieser mittels Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Diese Belehrung ist besonders wichtig, da dem  Verbraucher das Recht zukommt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Unterbleibt die Belehrung über das Widerrufsrecht allerdings pflichtwidrig, so verlängert sich die Frist um ein Jahr. Dem Maklerkunden steht es in diesen Fällen daher ein Jahr und 14 Tage lang offen, den Vertrag zu widerrufen.

Im Falle des Widerrufs schuldet der Maklerkunde keine Maklerprovision. Der Makler hat daher ein ureigenes Interesse daran, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen.


Praxisproblem zum Widerruf

In der Regel will der Maklerkunde den Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist allerdings nicht abwarten, bevor der Makler mit der Erbringung der Dienstleistung beginnt. Die Parteien können in diesem Fall eine Vereinbarung schließen, in der der sich der Maklerkunde damit einverstanden erklärt und ausdrücklich verlangt, dass der Makler vor Ende der Widerrufsfrist mit der Maklertätigkeit beginnt. Zugleich bestätigt er, dass ihm bekannt ist, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.
 

Inhalte des Maklerauftrags

Zudem muss auch der Maklerauftrag selbst klar definiert sein. Dazu gehören u.a. die Dauer des Vertrags, die spezifischen Aufgaben des Maklers sowie die Bedingungen für die Beendigung des Vertrags.


Doppelmakler

Ein Doppelmakler wird sowohl für den Käufer als auch den Verkäufer einer Immobilie tätig und arbeitet im Auftrag beider Parteien. Voraussetzung hierfür ist ein Maklervertrag, der es dem Immobilienmakler erlaubt, für beide Parteien tätig zu werden.

Der Makler muss in Fällen der Doppeltätigkeit für Transparenz sorgen. So muss er beide Parteien darüber informieren, dass er auch für die andere Partei tätig wird. Die Doppeltätigkeit muss schriftlich im Vertrag  fixiert werden.
 

Maklerprovision

Der Makler muss zudem über die anfallenden Maklergebühren informieren. Sowohl Höhe als auch Struktur müssen transparent dargelegt werden, sodass dem Maklerkunden bewusst ist, in welcher Höhe und zu welchen Bedingungen Kosten anfallen. Im Falle der Doppeltätigkeit muss für beide Parteien klar sein, wie die Provision zwischen den Parteien aufgeteilt wird.
 

Fazit

Dem Immobilienmakler kommen eine Vielzahl von Informationspflichten zu. Entscheidend ist, dass sie ihre Informationspflichten kennen und ernst nehmen, um Transparenz und Vertrauen in den Vermittlungsprozess zu wahren.
 

Mehr zum Thema erfahren Sie im nächsten Blogbeitrag oder direkt bei uns! Sprechen Sie uns gerne an.​

Kontakt

Contact Person Picture

Ester Thanner LL.M.

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Wirtschaftsmediatorin (MuCDR), Zertifizierte Mediatorin

Associate Partner

+49 911 9193 3530

Anfrage senden

Profil

Contact Person Picture

Tugba Pollak

Rechtsanwältin

Senior Associate

+49 911 9193 1810

Anfrage senden

Profil

WIR BERATEN SIE GERN!

Befehle des Menübands überspringen
Zum Hauptinhalt wechseln
Deutschland Weltweit Search Menu