Mexiko: 16 Prozent Mehrwertsteuer auf verzehrfertige Speisen

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von Mathias Müller, Rödl & Partner München
 
Am 16. Juni 2015 hat die mexikanische Steuerbehörde (Servicio de Administración Tributaria, SAT) einen neuen Entwurf zum Dritten Steuervereinfachungsgesetz auf ihrer Website veröffentlicht. Darin sieht sie für den Verkauf von verzehrfertigen Speisen nun auch den einheitlichen Mehrwertsteuersatz von 16 Prozent vor.
 
Artikel 2-A Mehrwertsteuergesetz (Ley del Impuesto al Valor Agregado, LIVA) betrifft Verkäufe von Speisen, die an ihrem Zubereitungsort für den sofortigen Verzehr angeboten werden, einschließlich Take-away oder Essen mit Lieferservice nach Hause.
 
Eine zusätzliche Liste legt weitere verzehrfertige Speisen fest, die ebenfalls dem Mehrwertsteuersatz unterliegen. Dazu gehören u.a. Baguettes, Burritos, Croissants, Hot Dogs, Gorditas, Nachos, Pizza, Quesadillas, Sandwiches, Snacks, Tacos, Sushi und Chicken Wings.
 
Die Vorschrift gilt für den Verkauf von Speisen an den Endverbraucher in (Mini)Supermärkten, Lebensmittelläden und anderen Geschäften, die Speisen in ihrem Tiefkühl- oder Fast Food-Sortiment führen.
 
Diese Regelung ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten. Die Veröffentlichung im Amtsblatt steht aber noch bevor.
 
Bis vor kurzem unterlagen Lebensmittel in Mexiko keinen oder sehr geringen Mehrwertsteuersätzen. Nach unserer Einschätzung führt die Erhöhung der Mehrwertsteuer auf 16 Prozent bei verzehrfertigen Speisen somit zu einer deutlichen steuerlichen Mehrbelastung. Unternehmen mit Schwerpunkt Nahrung- und Genussmittel / Lebensmittel sollten deshalb Erkundigungen einziehen, inwieweit sie von der Regelung betroffen sind. Eine Elastizität im Verkauf wird sich sicherlich ergeben. Allgemein dürfte aber gelten, dass es für die mexikanische Regierung angesichts des großen informellen Sektors schwer werden wird, die neue Regelung flächendeckend umzusetzen. 

 
zuletzt aktualisiert am 16.07.2015

 

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