Wirksamkeit von Stichtagsklauseln in Arbeitsverträgen

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In Arbeitsverträgen sind vorformulierte Stichtagsklauseln mit Mischcharakter, die die Auszahlung einer Sonderzuwendung vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt nach der Auszahlung abhängig machen, grundsätzlich unwirksam.

​Die Auszahlung von Sonderzuwendungen (z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld) kann im Arbeitsvertrag von mehreren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Oft wurde vereinbart, dass der Arbeitnehmer zum Auszahlungs- oder zu einem danach liegenden Zeitpunkt in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen muss (Stichtagsklausel). Ist dies nicht der Fall, weil er oder der Arbeitgeber vorher eine Kündigung ausgesprochen hat, soll er gemäß der Vereinbarung die Zahlung nicht erhalten. Der Arbeitgeber will mit solchen Sonderzuwendungen meistens die bereits erbrachte Arbeitsleistung und / oder die Betriebstreue honorieren.
 
Handelt es sich bei solchen Klauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), also um vorformulierte Klauseln des Arbeitgebers, sind sie nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nur noch unter bestimmten Voraussetzungen wirksam.
 
Das BAG hat bereits im Jahr 2012 entschieden, dass eine Sonderzuwendung nicht vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden darf, wenn sie auch der Vergütung geleisteter Arbeit dient und nicht nur das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt.
 
Mit seinem Urteil vom 13. November 2013, Az. 10 AZR 848 / 12, setzt das BAG in konsequenter Weise seine bisherige Rechtsprechung fort.
In dem diesem aktuellen Urteil zugrundeliegenden Fall erhielten die Arbeitnehmer mit ihrem Novembergehalt eine jährliche Sonderzahlung. Diese wurde in einem Anschreiben zuvor als „Weihnachtsgratifikation” angekündigt. Der Arbeitgeber informierte im Anschreiben 2010, dass die Zahlung an Verlagsangehörige erfolgt, die sich am 31. Dezember 2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befi nden. Zusätzlich war geregelt, dass der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation ein Zwölftel des Bruttomonatsgehalts für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung beträgt. Der Arbeitnehmer kündigte zum 30. September 2010. Er verlangte mit seiner Klage eine anteilige Zahlung der Sonderleistung.
 
Zwar haben die Vorinstanzen die Klage noch abgewiesen. Das BAG entschied jedoch anders. Die AGB-Stichtagsklausel sei wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam. In seiner Pressemitteilung begründete es dies damit, dass die Sonderzahlung einen Mischcharakter habe und deswegen auch als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung anzusehen sei. Den Anspruch auf die Sonderzahlung hat sich der Arbeitnehmer nämlich monatlich anteilig verdient. Der vom Arbeitnehmer erarbeitete Lohn dürfe ihm nicht mehr entzogen werden. 
 
Das BAG deutet in seiner Pressemitteilung ebenfalls an, dass eine Auslegung einer Stichtagsklausel, die Sonderzahlungen mit Mischcharakter zum Gegenstand hat, auch die Wirksamkeit der Klausel ergeben kann. 
 

Fazit

Bevor eine Sonderzahlung vertraglich vereinbart wird, sollte sich der Arbeitgeber darüber im Klaren sein, welchen Zweck er mit ihr verfolgt. Dies sollte, insbesondere wenn allein die Betriebstreue der Gewährungsgrund ist, im Vertrag auch festgehalten werden. Stichtagsklauseln in bestehenden Arbeitsverträgen sollten auf ihre Wirksamkeit hin überprüft und gegebenenfalls, soweit möglich, vertraglich umformuliert werden.

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Thomas Lausenmeyer

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