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Das MicroBilG ermöglicht Kleinstkapitalgesellschaften unter anderem, lediglich eine verkürzte Bilanz und eine verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen sowie auf einen Anhang zu verzichten, wenn bestimmte Angaben unter der Bilanz gemacht werden (zum MicroBilG siehe auch Mandantenbrief 07-08 / 2013 und 03 / 2013). In diesem Zusammenhang ergaben sich Unklarheiten insbesondere in Zusammenhang mit sogenannten Wahlpflichtangaben, die entweder in Bilanz bzw. GuV oder im Anhang zu machen sind. Hiermit hat sich der Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) in seiner Sitzung am 18. / 19. Juni 2013 befasst. Grundsätzlich sind demnach die Wahlpflichtangaben in der Bilanz bzw. GuV zu machen, wenn auf die Aufstellung eines Anhangs verzichtet wird. Wird nun außerdem eine verkürzte Bilanz aufgestellt, kann das dazu führen, dass ein im Rahmen einer solchen Wahlpflichtangabe zu erläuternder Posten nicht gesondert auszuweisen ist. Laut HFA sind in diesem Fall auch die erläuternden Angaben nicht erforderlich. Dies betrifft insbesondere
Dr. Andreas Schmid
Wirtschaftsprüfer
Associate Partner
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Beratung im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung