Unternehmenssteuerung über Matrixstrukturen

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In schnell wachsenden Unternehmensgruppen entwickeln sich die gesellschaftsrechtliche Organisation und die Produkt- oder regionale Segmentierung des Geschäftsbetriebs oftmals auseinander. Wie lässt sich die aus operativer Sicht oft wünschenswerte „Trennungs-Matrixstruktur” rechtlich und organisatorisch umsetzen?
 
Bei Unternehmen in Wachstums- und Umstrukturierungsphasen hält die juristische Organisation mit der Geschwindigkeit von Änderungen und Erweiterungen der operativen Strukturen meist nicht Schritt. Statt für einen Gleichlauf der Strukturen zu sorgen, bietet es sich zudem an, divisionale oder regionale Untergliederungen der Führungsstruktur vorzunehmen. Hierbei werden, z.B. in einer Management-Gesellschaft oder an anderer Stelle in der Unternehmensgruppe, Entscheidungs- und Reportingfunktionen zentral bei sog. Matrix-Managern zusammengeführt. Diese müssen nicht zwingend in der Holding angesiedelt sein. In den Divisionen bzw. Regionen werden wiederum einzelne Projektleiter oder Matrix-Manager eingesetzt, die fachlich an die jeweiligen für ein Geschäftsfeld verantwortlichen Matrix-Manager im Gruppen-Management berichten. Auch Overhead-Funktionen (z.B. Personalwesen, Controlling, Recht) können fachlich und hierarchisch unter einer Matrix zusammengeführt werden.
 

Aus rechtlicher Sicht führt die Trennungs-Matrixstruktur zu einer Reduzierung der Möglichkeiten der Organe der einzelnen Gesellschaften, auf die Steuerung Einfluss zu nehmen. Entscheidungsrechte und die Informationskontrolle werden auf die Ebene der Matrix-Manager verlagert. Die Errichtung einer Trennungs-Matrixstruktur erfolgt dadurch, dass Weisungsrechte der Gesellschafter gegenüber den jeweiligen Geschäftsführern vor Ort auf die Matrix-Manager übertragen werden. Im deutschen Recht bietet es sich an, die anzuweisende Gesellschaft als GmbH zu strukturieren, da hier die Geschäftsführung an die Weisungen der Gesellschafter gebunden ist. In der Aktiengesellschaft hingegen ist der Vorstand grundsätzlich eigenverantwortlich und unabhängig von Weisungen, solange nicht über einen Beherrschungsvertrag eine Konzernierung erfolgt.
 
Aus dieser Struktur folgen Haftungsrisiken, einerseits für die sich ihrer originären Weisungsrechte selbst entledigende Gesellschafterversammlung, andererseits für die Geschäftsführer der Gesellschaften als Weisungsempfänger. Informationsflüsse, die für Entscheidungsfindungen der Gesellschafter normalerweise relevant sind, laufen an dieser künftig vorbei. Durch die Delegation der Gesellschafterrechte können sie sich nicht der Pflicht entziehen, Eingriffe zu vermeiden, die die Existenz der angewiesenen Gesellschaft gefährden können.
 
Auch die Geschäftsführer der angewiesenen Gesellschaften bleiben in der Pflicht, die Weisungen der Matrix-Manager auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu kontrollieren. Auch hierfür kann ihnen aufgrund fehlender Informationen die entsprechende Tatsachengrundlage fehlen. Gesellschafter und Geschäftsführer laufen in der Trennungs-Matrixorganisation Gefahr, an Einfluss zu verlieren, gleichzeitig aber für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Kernpflichten verantwortlich zu bleiben. Dabei wird es ihnen erschwert, ihren Pflichten nachzukommen.
 
Um dies zu vermeiden, bieten sich verschiedene Elemente an, die bei derartigen Gruppenstrukturen berücksichtigt und ausreichend dokumentiert werden sollten, z.B.: 
  • Klare Dokumentation der Übertragung von Weisungs- und Entscheidungsrechten (z.B. über Vollmachten)
  • Schaffung einer Widerrufsbefugnis bzw. eines Selbsteintrittsrechts in kritischen Fällen
  • Einbindung der Geschäftsführung und der Gesellschafter in den Informationsfluss, wenn auch nur informatorisch
  • Definition von Zuständigkeitsbereichen, in denen die Geschäftsführer das Letztentscheidungsrecht behalten (insbesondere bei Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten, z.B. bei der Abführung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen)
 
Die Einführung einer Trennungs-Matrixorganisation erfordert eine sorgfältige Vorbereitung, um klare Strukturen der Berichts- und Entscheidungswege im Konzern zu erreichen. Haftungsrisiken für beteiligte Geschäftsführer im In- und Ausland sollten dabei nicht aus den Augen verloren und auf Basis der rechtlichen Vorgaben der betroffenen Rechtsordnung genau analysiert werden.
 
zuletzt aktualisiert am 22.10.2014

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