Kompetenzverteilung KVG versus Investment KG: Urteil des OLG München

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​Mit Urteil vom 1. Oktober 2015 (23 U 1570/15) hat das OLG München entschieden, dass eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) eine geschlossene Investmentgesellschaft im Sinne von § 1 Abs. 1, 3 und 5 KAGB in der Rechtsform der GmbH & Co. KG (nachfolgend auch „Fonds-KG”) nicht gemäß § 51 Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich vertreten kann. Im konkreten Fall hatte die von der Fonds-KG bestellte externe KVG für die beklagte Fonds-KG als deren vermeintliche gesetzliche Vertreterin Berufung eingelegt, wobei die Geschäftsführung der Fonds-KG nicht in den Prozess eingetreten war. Da die Berufungseinlegung nicht durch den gesetzlichen Vertreter der Fonds-KG erfolgte, hatte das OLG München die Berufung verworfen.
 

Eine Entscheidung mit wichtigen Praxisfolgen

Das Urteil des OLG hat nicht nur Relevanz im Rahmen von Prozesssituationen. Vielmehr wirkt sich die Kernaussage der Entscheidung auf die grundsätzliche Kompetenzverteilung zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft aus. Auswirkungen zeigen sich so schon bei der Gestaltung des KVG-Bestellungsvertrags und nachfolgend innerhalb von Fondsprojekten bei der Frage, wer etwa tauglicher Vertragspartner beim Abschluss von fondsspezifischen Verträgen sein kann.
 

Das OLG München hat in seiner Entscheidung die herrschende Meinung bestätigt, dass eine externe KVG gerade keine gesellschaftsrechtliche Stellung einnimmt. Das bedeutet, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse grundsätzlich bei der Fonds-KG verbleiben. So können Immobilienfonds ohne größeren strukturellen Aufwand weiterhin als vermögensverwaltende und nicht gewerblich geprägte Fondsvehikel aufgelegt werden.
 

Dennoch darf nicht übersehen werden, dass nach Ansicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen der Bestellung einer Kapitalverwaltungsgesellschaft dieser die volle rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht (d.h. vertraglich) einzuräumen ist. Nach Ansicht der Behörde handelt eine Kapitalverwaltungsgesellschaft „in der Regel im eigenen Namen für fremde Rechnung”, eine Ausnahme soll etwa dann gelten, wenn die Investmentkommanditgesellschaft Eigentum „ohne Durchgang” bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft erwerben muss. Somit kann nach Ansicht der BaFin die Investmentkommanditgesellschaft selbst wirksam handeln, darf es aber nur in Ausnahmefällen, etwa bei der Bestellung der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder der Verwahrstelle.
 

Hintergrund der Entscheidung

Das Urteil des OLG konturiert einen bislang umstrittenen Aspekt innerhalb des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB). Nach den Vorgaben in § 154 KAGB kann eine geschlossene Investment-KG eine externe KVG bestellen, der dann insbesondere die Anlage und Verwaltung des Kommanditanlagevermögens der Investment-KG obliegt. Aussagen zur exakten Verteilung der Kompetenzen zwischen Fonds-KG und KVG trifft das KAGB jedoch nicht, insbesondere wird nicht klar geregelt, welche Kompetenzen bei der Fonds-KG trotz deren Fremdverwaltung durch eine externe KVG verbleiben. Man könnte daher ggf. sogar davon ausgehen, dass die Fonds-KG nur noch ein reines Fondsvehikel ohne nennenswerte eigene Kompetenzen und somit den Sondervermögen angenähert ist. Mit der vorliegenden Entscheidung wurde einer solchen Interpretation jedoch eine Absage erteilt und insofern die Position der geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft und ihrer Geschäftsführung gestärkt.
 

Ausblick

Die Entscheidung des OLG München ist für den Bereich der alternativen Investments nicht zu unterschätzen.

 
Nicht zuletzt bei der Abfassung von Verträgen über die Bestellung einer KVG sind die Vorgaben aus der Entscheidung des OLG München sowie die zugehörige Verwaltungspraxis der BaFin zu berücksichtigen, um das Spannungsfeld der Kompetenzverteilung zwischen der Kapitalverwaltungsgesellschaft  und der Investmentkommanditgesellschaft angemessen zu regeln.
 

zuletzt aktualisiert am 24.02.2016

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Sebastian Schüßler

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