Bundesverwaltungsgericht – Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der DB Netz AG zum Teil rechtswidrig

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Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13. Juni 2012, Az. 6 C 42.10) hat eine Entscheidung der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, in der sie einem Teil der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) der DB Netz AG widersprochen und ihre Änderung verlangt hat, bestätigt.
 
Die klagende DB Netz AG hat als Betreiberin wesentlicher Bereiche der Eisenbahninfrastruktur (wie Güterbahnhöfe, Rangierbahnhöfe, Abstellgleise und Wartungseinrichtungen) Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) festzulegen, die Bestandteil der privatrechtlichen Nutzungsverträge sind, die die DB Netz AG mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen abschließt. Vor der Veröffentlichung der Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen (NBS) sind diese der Bundesnetzagentur (BNetzA) vorzulegen. Diese kann den Bedingungen widersprechen, die gegen Vorschriften des Eisenbahnrechts über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur verstoßen. Die betroffenen NBS-Klauseln treten dann nicht in Kraft. Den von der DB Netz AG vorgelegten NBS 2008 widersprach die BNetzA im Hinblick auf eine Vielzahl von Klauseln und verlangte deren Änderung. Das Bundesverwaltungsgericht hatte in dritter Instanz nur noch über einen Teil der von der BNetzA beanstandeten Klauseln (Öffnungszeiten, Infrastrukturbeschreibungen, konfligierende Nutzungswünsche, Sicherheitsleistungen und Leistungsstörungen im weiteren Sinne) zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beanstandungen der BNetzA als rechtmäßig bestätigt.
Die beanstandeten Klauseln verstoßen gegen besondere Vorschriften über den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur, die in der Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV) enthalten sind:

 

  • Die Klausel über die Öffnungszeiten der Serviceeinrichtungen der DB Netz AG ist unwirksam, da sie keine konkreten Öffnungszeiten der Serviceeinrichtungen benennt.
     
  • Weitere Klauseln über die Ausstattung von Infrastruktureinrichtungen verstoßen gegen die EIBV, da der gesetzlich geforderte Mindestinhalt nicht ausreichend geregelt ist.
     
  • Des weiteren sind Klauseln der NBS über die Bestellung von Sicherheiten mit der EIBV nicht vereinbar, da der Anwendungsbereich unzulässig erweitert wird und die Regelungen nicht den besonderen Bestimmtheitsanforderungen der EIBV entsprechen.
     
  • Auch steht die Regelung über die Möglichkeit der DB Netz AG, Leistungen in Wartungseinrichtungen wegen Forderungsverzugs der Eisenbahnverkehrsunternehmen zur verweigern, nicht im Einklang mit der EIBV. Denn dieses Leistungsverweigerungsrecht der DB Netz AG lässt im Anwendungsfall das Zugangsrecht des Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Infrastruktur gänzlich leer laufen und ist damit nicht mehr angemessen.
     
  • Ferner ist eine Klausel über die Abweichung der vereinbarten Nutzung im Falle von Betriebsstörungen und unabwendbaren Ereignissen nicht mit der EIBV vereinbar. Denn das allgemeine Betriebsrisiko soll in diesen Fällen zu Lasten der Eisenbahnverkehrsunternehmen gehen und damit die anreizbezogene Entgeltabrechnung untergraben.
     
  • Die Eisenbahnverkehrsunternehmen sollten die aufgrund der beanstandeten Klauseln der NBS 2008 getätigten Leistungen auf Rückforderungsmöglichkeiten untersuchen und die zukünftigen NBS immer kritisch betrachten.

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Jörg Niemann

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