Standorte für den 5G-Mobilfunkausbau: Stadtwerke und kommunale Unternehmen als Anbieter

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veröffentlicht am 21. November 2024

 

Für Kommunen und kommunale Unternehmen bietet die Verpachtung eigener geeigneter Flächen an Funkturmbetreiber die Möglichkeit, zusätzliche Einnahmen zu erzielen und zugleich einen Beitrag zur Verbesserung der Mobilfunkabdeckung im Gemeindegebiet zu leisten. Insbesondere bei der Ausgestaltung des Geschäftsmodells, der erforderlichen Marktansprache, als auch bei der rechtlichen und wirtschaftlichen Gestaltung der notwendigen Verträge gilt es einige Punkte zu beachten.

 

Versorgung mit Mobilfunk als Daseinsvorsorge

Mobilfunk und schnelles Internet sind für uns heutzutage essenziell. Wir sind darauf angewiesen, von jedem Ort der Welt aus schnell und unkompliziert auf das World Wide Web zugreifen zu können. In unserer modernen Arbeitswelt ist es für vielfältige Aufgaben notwendig, standortunabhängig auf mobile Anwendungen und Daten zugreifen zu können. Hierfür ist ein funktionsfähiger und lückenloser Mobilfunk- und Internetempfang – bestenfalls in 5G – notwendig. Um dieses Ziel zu erreichen, sind alle gefordert, die zum Ausbau der Infrastruktur beitragen können. Insoweit treten auch Kommunen und kommunale Unternehmen auf den Plan, denn sie verfügen – häufig ohne es zu wissen – über für den Ausbau nutzbare Flächen bzw. Gebäude und Anlagen.

 

Wertschöpfungsstufen im Mobilfunk

Damit ein Kunde Mobilfunksignale empfangen kann, benötigt dieser ein entsprechend leistungsfähiges Endgerät. Dieses Endgerät empfängt die Mobilfunksignale, die von Antennen gesendet werden. Die Antennen wiederum sind auf Funktürmen befestigt, die auf Grundstücken – bzw. vorzugsweise auf Erhöhungen, wie z.B. Gebäuden und sonstige Anlagen – errichtet wurden.

Hieraus ergeben sich im Schwerpunkt folgende Wertschöpfungsstufen:

  • Wertschöpfung im Vertrieb: Vermarktung und Verkauf von Mobilfunkdiensten an Kunden
  • Wertschöpfung auf Ebene von Mobilfunkdiensten: Entwicklung und Bereitstellung von Mobilfunkdiensten (Internet, Telefonie, etc.)
  • Wertschöpfung an den Endgeräten: Verkauf von leistungsfähigen Endgeräten (Handy, Tablet, Laptop, etc.)
  • Wertschöpfung an der Verpachtung von Antennenplätzen an Funktürmen: Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung der Funktürme, an denen Mobilfunkanbieter ihre Antennen errichten
  • Wertschöpfung an der Verpachtung von Grundstücksflächen: Bereitstellung und Unterhaltung von Grundstücksflächen bzw. Gebäudeflächen, auf denen die Funktürme errichtet werden

 

Da Kommunen viele Grundstücke bzw. nutzbare Gebäude und Anlagen in ihrem Gemeindegebiet im Eigentum führen, sind in aller Regel mehrere ihrer Grundstücke bzw. Gebäude und Anlagen auf diesen Grundstücken für die Errichtung von Funktürmen geeignet. Hier kann die Kommune als Verpächterin auftreten und die eigenen Grundstücke bzw. Grundstücksflächen an Unternehmen für den Aufbau von Funktürmen verpachten. Im Gegenzug erhält die Kommune ein Pachtentgelt und kann somit über die Verpachtung langfristig wirtschaftlich partizipieren. Vor diesem Hintergrund verwundert es kaum, dass die Verpachtung von Grundstücken für Kommunen die – jedenfalls unserer Erfahrung nach – gängigste Methode ist, im Geschäftsfeld Mobilfunk tätig zu werden. Hinzu kommt, dass auch die Bürgerinnen und Bürger von „ihrer“ Gemeinde ein Tätigwerden in diesem Bereich erwarten, um ihre Heimat diesbezüglich zukunftsorientiert aufzustellen.

 

Des Weiteren kann es sich für kommunale Unternehmen im Einzelfall anbieten, selbst Funktürme zu errichten und diese Funktürme Mobilfunkanbietern für die Versorgung von Kunden zur Verfügung zu stellen oder eigene Funksysteme über diese Funktürme zu betreiben (z.B. Frühwarnsysteme). Auch sog. Campus-Netze spielen in Gewerbegebieten immer häufiger eine Rolle.

 

Rechtliche Aspekte bei der Verpachtung von Flächen für Funktürme durch Kommunen

Möchten Kommunen (und kommunale Unternehmen) im Geschäftsfeld Mobilfunk tätig werden, so sind neben den wirtschaftlichen Aspekten (z.B. Höhe des Pachtentgeltes, Preisanpassungen) vor allem die rechtlichen Vorgaben relevant. Durch Beachtung des vergaberechtlichen Rahmens sowie durch geschickte Vertragsgestaltung können Risiken für die Kommune verringert werden. Auf die Angebots- bzw. Vertragsverhandlung mit dem bzw. den interessierten Unternehmen sollte besonders Wert gelegt werden. Dies gilt umso mehr, da in Pachtverträgen über die Verpachtung von Flächen für Funktürme meist lange Vertragslaufzeiten vereinbart und Kündigungsmöglichkeiten regelmäßig (soweit rechtlich möglich) ausgeschlossen werden. Verbleibt nur noch die außerordentliche Kündigung, ist eine vorzeitige Beendigung des Pachtvertrages meist nur mit Zustimmung des pachtenden Unternehmens möglich – und diese dürfte nicht im Interesse des pachtenden Unternehmens sein.

 

Dieser Umstand von schwer kündbaren „alten“ Verträgen hat in den letzten Jahren bereits viele Kommunen als Verpächterinnen von Flächen für Funktürme vor Herausforderungen gestellt. Beispielhaft seien hierbei die Sicherheitsvorschriften für Funktürme genannt, die sich in den letzten Jahren deutlich verschärft haben. Gerade im Hinblick auf einzuhaltende Sicherheitsabstände (kontrollierbarer Bereich) bzw. auf die aus der Funkstrahlung resultierenden Unterweisungs- und Hinweispflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz kann die Kommune (als Arbeitgeberin) selbst unmittelbar betroffen und zum Handeln verpflichtet sein, sobald sich Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Kommune im betreffenden Bereich aufhalten.

 

Fazit

Die Verpachtung von Flächen für 5G-Mobilfunkstandorte ist für Kommunen und kommunale Unternehmen nicht ohne Grund von hohem wirtschaftlichem und politischem Interesse. Besonderes Augenmerk sollte von Kommunen auf die Gestaltung der vertraglichen Grundlagen gelegt werden, da die Ausgestaltung infolge der oftmals langfristigen Vertragslaufzeiten essenziell ist. Auch sollten die Bürgerinnen und Bürger ihrer Gemeinde rechtzeitig mit einbezogen werden, um auch nach außen ein in sich stimmiges Bild abgeben zu können.

 

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