Glasfaseranschluss gehört zur Grundversorgung

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​veröffentlicht am 17. Juni 2021

 

Das Amtsgericht Plön stellt fest, dass ein Glasfaseranschluss von ähnlich grundlegender Bedeutung ist wie die Versorgung mit Strom, Telefon und fließend Wasser. Die Teilnahme am Datenverkehr ist letztlich Teil der Grundversorgung. Diesen Umstand berücksichtigt das Gericht dann bei der Auslegung von Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

 

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft wurde bei einer Gegenstimme die Herstellung eines Glasfaserhausanschlusses beschlossen.

 

Im sich anschließenden Gerichtsverfahren (AG Plön, Az.: 75 C 11/19) war dann u.a. zu klären, ob eine Gegenstimme dazu führen kann, den Glasfaseranschluss zu verhindern. Fraglich war, ob das Gebot der sog. Allstimmigkeit verletzt wurde. Diese ist in der Regel bei baulichen Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, also auch für den vorliegend geplanten Glasfaserhausanschluss, erforderlich.  

 

Hiervon gibt es wiederum gesetzliche Ausnahmen bei Fernsprech-, Rundfunk- und Energieanschlüssen. Ein Breitbandanschluss dient allerdings nicht ausschließlich der Telefonie. Indes erkennt das Gericht bei der Auslegung des WEG an, dass zur Zeit der Abfassung des § 21 Abs. 5 Nummer 6 WEG die technischen Möglichkeiten zur Datenfernübertragung sich auf den Bereich der Telefonie beschränkten.

 

Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umstände hätten sich aber dahin entwickelt, dass die Möglichkeit der nicht körperlichen Datenübertragung in hoher Menge via Internet für die Teilnahme am gesellschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Leben von ähnlich grundlegender Bedeutung ist wie die Versorgung mit Strom, Telefon und fließend Wasser. Die Teilnahme am Datenverkehr ist letztlich Teil der Grundversorgung.

 

Insoweit ist eine erweiternde bzw. analoge Anwendung dieser Vorschrift geboten. Zudem soll die Vorschrift einen gewissen Mindeststandard der einzelnen Wohnung entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik ermöglichen. Vor diesem Hintergrund urteilte das Gericht, dass die Schaffung eines Hausanschlusses zur Versorgung jedenfalls anderer Miteigentümer mit einem Glasfaseranschluss zu dulden ist.

 

Im Übrigen führt das Gericht im Rahmen der Würdigung einer weiteren Ausnahme vom Gebot der Einstimmigkeit zutreffen aus, dass die Herstellung eines Glasfaseranschlusses auch den Wert der Eigentumswohnung erhöht:

 

„Durch den Anschluss an das Glasfasernetz wird zum einen der Gebrauchswert einer Eigentumswohnung ebenso nachhaltig erhöht wie die allgemeinen Wohnverhältnisse verbessert werden. […] D. h., Immobilien und damit auch Eigentumswohnungen, die nicht über einen Breitbandanschluss verfügen, werden im Vergleich zu Immobilien mit Breitbandanschluss einen geringeren Gebrauchswert haben. Damit geht zugleich einher, dass die Wohnverhältnisse in Wohnungen bzw. Immobilien ohne Breitbandanschluss deutlich hinter denen zurückbleiben, in denen ein Breitbandanschluss vorhanden ist. […] Dies bedeutet, dass künftig Immobilien ohne leistungsfähigem Internetanschluss auf dem Immobilienmarkt einen deutlich geringeren Verkehrswert haben werden als Immobilien mit leistungsfähigen Internetanschluss. Dass hier bereits ein Internetanschluss vorhanden ist, ändert an der Einschätzung nichts."

 

 

 

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