Eigen-Mitverlegung im Breitbandausbau

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​​​​​​​​veröffentlicht am 17. August 2020

 

Die Eigen-Mitverlegung beschreibt die synergetische Nutzung von Tiefbauarbeiten, bei der gleichzeitig geförderte und eigenwirtschaftliche Infrastruktur verlegt wird. Der Projektträger hat nun am 24.07.2020 ein Hinweispapier an die Zuwendungsempfänger verschickt, in dem unter anderem einige Rahmenbedingungen der Eigen-Mitverlegung konkretisiert werden.

 

Die Möglichkeit der Eigen-Mitverlegung erwächst aus dem im Telekommunikationsgesetz (TKG) verankerten Recht auf Mitverlegung, welches nicht nur Tiefbauarbeiten dritter (öffentlicher) Versorgungsnetze, sondern auch das eigene Breitbandprojekt umfasst. Somit kann der geförderte Breitbandausbau dazu genutzt werden, weitere ungeförderte Gebiete zu erschließen oder zumindest die Grundlagen für spätere Netzerweiterungen zu legen, indem zeitgleich eigenwirtschaftliche Infrastruktur verlegt wird. Am 24.10.2018 hat der Projektträger, die atene KOM, in einem ersten Infoschreiben die Voraussetzungen und Vorgaben der Eigen-Mitverlegung ausgeführt. Konkret müssen die nachfolgenden Punkte beachtet werden:

 

Die Rohre bzw. Rohrverbünde müssen räumlich voneinander getrennt verlegt werden und die Kosten sind aus nachvollziehbaren Gründen durch Eigenmittel zu tragen. Zusätzlich wird ein transparenter Umgang mit der Mitverlegungsmöglichkeit sowie eine Anzeige der Eigen-Mitverlegung gegenüber der atene KOM gefordert. Der wohl entscheidendste Punkt betrifft jedoch die Zumutbarkeit von Mitverlegungsanträgen dritter Telekommunikationsunternehmen. Sofern eine Eigen-Mitverlegung stattfindet und die Anträge sich auf Maßnahmen außerhalb des geförderten Gebiets befinden, sind sie in aller Regel als zumutbar einzustufen. Wer also im eigenen Breitbandprojekt eigenwirtschaftlich mitverlegen möchte, stößt zugleich die (ohnehin schon leicht geöffnete) Tür für die Mitverlegung Dritter auf, welche anschließend in diesen Bereichen als direkte Wettbewerber auftreten können.

 

Am 24.07.2020 veröffentlichte der Projektträger nun ein zweites Infoschreiben, das insbesondere die praktische Umsetzung der (allgemeiner gehaltenen) Mitverlegung bzw. Mitnutzung, aber auch einige weitere Aspekte adressiert. Für Bestandsinfrastruktur, d.h. Infrastruktur welche bereits vor Durchführung des Markterkundungsverfahrens bestand oder genehmigt wurde, besteht die Open-Access-Verpflichtung in äquivalenter Form zur neu gebauten Infrastruktur. Hintergrund ist die Vermeidung einer Zugangsblockierung durch die Verwendung partieller Bestandsinfrastruktur. Sofern keine signifikante Ersparnis vorliegt, gelten für die allgemeine Verwendung von Bestandsinfrastruktur die Regelungen des einheitlichen Materialkonzepts. In Bezug auf die Mitnutzung des geförderten Netzes (gem. Materialkonzept sind min. 3 zusätzliche Leerrohre einzubringen) gilt es zu beachten, dass sowohl bei eigener als auch dritter Mitnutzung „marktübliche Vorleistungsprodukte” anzurechnen sind. Für die (Eigen-)Mitverlegung wurden zudem Grundsätze der Kostenverteilung festgelegt: Während die Materialkosten von jeder beteiligten Partei in voller Höhe selbst getragen werden müssen, sind die Tiefbaukosten anteilig über die Anzahl der Rohre bzw. Rohrverbünde aufzuteilen.

 

Hintergrund des Mitverlegungsrechts

Im November 2016 wurde durch Einführung des Gesetzes zur Erleichterung digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) das bestehende Telekommunikationsgesetz (TKG) novelliert. Eine der wesentlichen Änderungen war der in § 77i TKG gesetzlich verankerte Anspruch auf die Mitverlegung passiver Infrastruktur im Rahmen der Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze. Für die Verankerung eines solchen Anspruches stehen in erster Linie zwei Gründe. Einerseits die begrenzte Verfügbarkeit von Tiefbauunternehmen und andererseits die Stellung von Tiefbauarbeiten als maßgeblicher Kostentreiber des Breitbandausbaus. In der Praxis erwies sich die neue Regelung jedoch als weit weniger ausgereift. So kam es in der Folge zu Doppelverlegungen und dem Überbau bestehender Netze, welche die Bundesnetzagentur in einer maßgeblichen Entscheidung als zulässig einstufte. 2018 wurde § 77i TKG dann um eine Unzumutbarkeitsklausel ergänzt, d.h. die Mitverlegung kann unzumutbar sein, sofern ein „geplantes öffentlich gefördertes Glasfasernetz” mit Open-Access-Möglichkeit überbaut werden würde.

 

Diese Thematik ist dadurch aber keinesfalls abschließend geklärt, vielmehr wird weitgehend darauf gehofft, dass die anstehende TKG-Novelle klare Regelungen einbringt. Im aktuellen Vor-Referentenentwurf wurde diesbezüglich unter § 77i Abs. 3 ein weiterer Passus ergänzt, welcher spezifiziert, dass „der Hauptzweck der ganz oder überwiegend öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt” werden darf. Ob und in welcher Form dieser Zusatz seinen Weg in die tatsächliche Novellierung findet, bleibt abzuwarten. Eine Einschränkung der Eigen-Mitverlegung ist jedoch weder im aktuellen Vor-Referentenentwurf vorgesehen, noch zu erwarten.

 

 

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