BMVI plant Änderung des DigiNetzG zur Verhinderung des Überbaus von Glasfaserleitungen

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat einen Referentenentwurf zur Änderung des § 77i des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vorgelegt. Die Regelung wurde erst Ende 2016 durch das Gesetz zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze (DigiNetzG) in das TKG eingefügt und wird heute vielfach zum Überbau von Glasfaserleitungen missbraucht.

 

§ 77i TKG besagt u.a., dass im Rahmen von öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten unter bestimmten Voraussetzungen eine Pflicht besteht, Telekommunikationsunternehmen die Verlegung von passiven Netzinfrastrukturen im Rahmen der Bauarbeiten zu ermöglichen. Der ursprüngliche Gedanke hinter der Regelung war, dass dort wo ohnehin Tiefbauarbeiten vorgenommen werden – etwa bei der Verlegung von Strom-, Gas- oder Abwasserleitungen – die entstehenden Gräben zugleich zum Breitbandausbau genutzt werden sollten. In der Praxis wurde der Mitverlegungsanspruch jedoch stattdessen vielfach auch bei Tiefbauarbeiten geltend gemacht, die ihrerseits bereits dem Ausbau von Breitbandinfrastrukturen dienten. Der ausbauende Telekommunikationsnetzbetreiber wurde so gezwungen, einem konkurrierenden Netzbetreiber die verhältnismäßig kostengünstige Mitverlegung passiver Infrastruktur zu gestatten. Ein solcher Überbau entwertete damit das Geschäftsmodell des erstausbauenden Netzbetreibers, dem durch Markterkundung, Kundenbefragungen und Projektplanung Kosten entstanden sind, die dem mitverlegenden Unternehmen derweil erspart geblieben sind.

 

Eine Unzumutbarkeitsregelung soll das Überbau-Problem lösen

Das BMVI will das Problem des Überbaus nun mit einer Unzumutbarkeitsregelung lösen. Konkret soll eine Regelung in den § 77i TKG eingefügt werden, die klarstellt, dass „Anträge […] insbesondere dann unzumutbar [sind], soweit durch die zu koordinierenden Bauarbeiten ein geplantes Glasfasernetz, das einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zur Verfügung stellt, überbaut würde.” Die Vorschrift soll dabei nicht nur Investitionshemmnisse beseitigen, sondern mit der Ausrichtung auf Glasfaser zusätzlich einen Anreiz für einen primären Glasfaserausbau schaffen.

 

Die Befürworter

Ein Sprecher des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU) wies gegenüber der Nachrichten-Website netzpolitik.org, darauf hin, dass der VKU eine entsprechende Überarbeitung immer gefordert habe und dementsprechend den Referentenentwurf grundsätzlich begrüße.

 

Auch der Bundesverband Breitbandkommunikation e. V. (BREKO) äußerte sich in einer Pressemitteilung grundsätzlich positiv zu dem geplanten Gesetzesentwurf. BREKO geht die Änderung derweil noch nicht weit genug. Unverzichtbar sei außerdem eine gesetzliche Klarstellung dahingehend, dass Bauarbeiten von Unternehmen mit kommunaler Beteiligung – entgegen einer aktuellen Entscheidung der BNetzA – nicht unter den Begriff der „öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten” fallen. Öffentlich finanzierte Bauarbeiten sollen nach Auffassung des BREKO vielmehr ausschließlich dann vorliegen, wenn diese unmittelbar aus öffentlichen Haushaltsmitteln finanziert werden.

 

Laut Spiegel Online hatte der Chef des Verbandes der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM), Jürgen Grützner, den Bundestag bereits im Juni 2016 erklärt, wie anfällig § 77i TKG für Missbrauch ist. Genauso hat der VKU bereits im Gesetzgebungsverfahren zum DigiNetzG in einem Positionspapier auf drohende Investitions- und Planungsunsicherheiten und eine damit einhergehende Zurückhaltung beim Breitbandausbau aufgrund der Überbau-Problematik hingewiesen. Die geplante Gesetzesänderung kann insoweit als Kurskorrektur gewertet werden.

 

Kritik kommt von der Telekom

Die Telekom Deutschland sieht die geplante Gesetzesänderung kritisch. Ein Sprecher ließ gegen über netzpolitik.org verlautbaren, es sei bedenklich, nach 20 Jahren des Wettbewerbs nun neue Gebietsmonopole entstehen zu lassen oder gar aktiv zu fördern, indem man private Investoren von der Möglichkeit der Mitverlegung von Kabeln ausschließe, nur weil zumeist kommunale Unternehmen bereits eigenes Interesse angemeldet hätten.

 

Fazit

Die geplante Gesetzesänderung dürfte sich positiv für breitbandausbauende Kommunen und Stadtwerke auswirken. Sie scheint geeignet, eine Entwertung von Geschäftsmodellen zu vermeiden und dürfte eine gewisse Investitionssicherheit schaffen. Ob auch eine Klarstellung bzgl. des Begriffs der „öffentlich (teil-)finanzierten Bauarbeiten” entsprechend dem Vorschlag der BREKO noch den Weg ins Gesetz finden wird bleibt abzuwarten.

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Andreas Lange

Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth), Rechtsanwalt

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