Mobilitätsdaten im Landesmobilitätsgesetz Baden-Württemberg

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​​​​​​​​​​​​​​​veröffentlicht am 16. April 2025


Die grün-schwarze Regierung in Baden-Württemberg hat ein Landesmobilitätsgesetz beschlossen – wir berichteten​. Neben der Möglichkeit zur Einführung einer Drittnutzerfinanzierungsmaßnahme – dem Mobilitätspass – sieht der Entwurf konkrete Regelungen zu Mobilitätsdaten vor. Mobilitätsdaten sind für den Angebotsausbau und die Attraktivität des öffentlichen Personennahverkehrs von besonderer Relevanz. Sie erlauben intermodales Routing, welches den Umstieg zwischen verschiedenen Verkehrsmitteln ermöglicht und die Verkehrswende befördern kann.

 
Das Landesmobilitätsgesetz versteht unter Mobilitätsdaten Verkehrs- und Straßeninfrastrukturdaten sowie Daten des motorisierten Individual-, des Rad- und Fußverkehrs, des Güterverkehrs, des öffentlichen Verkehrs (einschließlich des Gelegenheitsverkehrs) sowie der geteilten Mobilität und des Parkens. Der Begriff geht also über die bereitzustellenden Daten des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und der IVS-Richtlinie hinaus.
 
Die Pflichten des PBefG regeln auf Bundesebene derzeit die Bereitstellung von sog. statischen (u.a. Haltestellen, Fahrpläne und barrierefreie Ausstattung) und dynamischen (Echtzeitdaten, wie Ausfälle, Störungen, Verspätungen, prognostizierte Abfahrtszeit) Daten an den nationalen Zugangspunkt durch Beförderungsunternehmen und Vermittler. Eine Datenerhebungspflicht besteht nicht. Werden die Daten erhoben, müssen sie aber übermittelt werden.
 
Die zentrale Norm des Landesmobilitätsgesetzes Baden-Württemberg sieht vor, dass Betreiber und Vermittler von Verkehrsdienstleistungen, einschließlich Betreiber des öffentlichen Personennahverkehrs sowie von Verkehrsinfrastrukturen, durch das Land verpflichtet werden können, vorhandene Mobilitätsdaten zur freien und kostenlosen Weiterverwendung an das Land zu übermitteln. Laut der Begründung ist bei der Verpflichtung zur Übermittlung zu berücksichtigen, welchen Aufwand die Datenerhebung für die Adressaten darstellt. Je geringer dieser Aufwand, desto eher ist die Verpflichtung angemessen. Näheres zu der Regelung und Konkretisierung der Verpflichtung soll eine Rechtsverordnung des zuständigen Landesministeriums regeln.
 
Das Land Baden-Württemberg wird darüber hinaus neutraler Betreiber einer Datendrehscheibe, die auf Interoperabilität und Open Data ausgerichtet sein soll. Ziel ist es, Datenbestände miteinander zu verknüpfen und offene sowie kostenfreie Lizenzmodelle zu etablieren, die die Nutzung durch Behörden und Wirtschaft ermöglichen. Ein solches System soll auch den Städten und Kommunen zur Verfügung gestellt werden, so dass ein Netz entstehen kann, in dessen Zentrum das landeseigene System steht.
 
Des Weiteren besteht eine Rechtsgrundlage zur Erhebung von Daten zur Ermittlung des Bedarfs öffentlicher E-Ladeinfrastruktur. Eine weitere Norm umfasst den Datenverarbeitungszweck der digitalen Parkraumkontrolle: Es wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es den Kommunen ermöglicht beim Lösen eines Parkscheins das Kennzeichen abzufragen. Darüber hinaus erlaubt das Landesmobilitätsgesetz die Kontrolle von Parkverstößen zukünftig mittels sog. mobiler Scan-Fahrzeuge, die das Kennzeichen, unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften, erfassen und mit der Datenbank von Anwohner- und Kurzzeitparkenden abgleichen.
 

Bewertung für die Praxis

Die Zielsetzung eines klimafreundlicheren Verkehrssektors mit einem verstärkten Umstieg auf den ÖPNV erfordert eine Angebotsausweitung sowie attraktives Routing, damit mehr Personen vom Individualverkehr umsteigen. Hierzu können Mobilitätsdaten einen entscheidenden Beitrag leisten.
 
Baden-Württemberg wird damit als erstes Bundesland den Mobilitätsbereich evidenz- und datenbasiert beurteilen und zukünftig steuern können. Ein derartiges Vorgehen ist sinnvoll, denn Nahverkehrspläne, Verkehrsausschreibungen und letztlich das Angebot können effizient an die tatsächlichen Bedürfnisse angepasst werden. Denkbar ist beispielsweise die Einrichtung neuer Linien- oder Bedarfsverkehre aufgrund der erlangten Erkenntnisse.
 
Das Land Baden-Württemberg geht mit dem Mobilitätsgesetz einen ersten innovativen Schritt, indem eine Verpflichtung zur Datenerhebung und Teilung festgeschrieben wurde. Bislang gilt insbesondere im Bereich der Personenbeförderung, dass nur solche Daten geteilt werden müssen, die tatsächlich auch erhoben werden, wobei Kontrollmechanismen bislang fehlen. Die Ampelregierung plante solche Kontrollmechanismen und auch eine Sanktionsmöglichkeit mit dem Mobilitätsdatengesetz, welches jedoch aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen 2025 nicht mehr verabschiedet wurde.
 

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