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veröffentlicht am 15. November 2023
Aufgrund des hohen Strombedarfs, die das nächtliche Aufladen von E-Bussen mit sich bringt, können geeignete Ladepunkte nicht auf jedem beliebigen Grundstück realisiert werden. Zusätzlich kann aufgrund der Reichweitenbeschränkung batterieelektrischer Fahrzeuge eine Ladung während des laufenden Betriebs an vordefinierten Haltepunkten erforderlich sein, wofür ebenfalls eine geeignete Infrastruktur geschaffen werden muss. Soll also ein wirtschaftlicher Betrieb von E-Bussen sichergestellt sein, ist die Finanzierung des Auf- und Ausbaus der erforderlichen Ladeinfrastruktur ein wichtiges Thema. Wie können die höheren Kosten, die im Vergleich zum Einsatz konventioneller Dieselbusse entstehen, finanziert werden?
Auch ist zu klären, wer für den Aufbau und den Betrieb der erforderlichen Ladeinfrastruktur verantwortlich sein soll. Diese Aufgabe könnte allein dem Unternehmen zugewiesen werden. Es wäre aber auch eine Ausgliederung von Auf- und Ausbau (und anschließendem Betrieb) der Ladeinfrastruktur in eine eigene (kommunale) Infrastrukturgesellschaft denkbar. Möglich wäre auch die Zusammenarbeit des Aufgabenträgers mit einem oder mehreren Verkehrsbetrieben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP).
Auch ist danach zu fragen, ob derjenige, der eine Infrastruktur geschaffen hat, diese auch exklusiv nutzen darf. In diesem Zusammenhang ist die ursprünglich aus dem angloamerikanischen Recht stammende „Essential-Facility-Doktrin” zu beachten: Demnach liegt eine sogenannte „Essential-Facility” vor, wenn:
Eine geeignete Ladeinfrastruktur dürfte in diesem Zusammenhang als „essenziell” anzusehen sein, um auf dem nachgelagerten Markt des Betriebs von E-Fahrzeugen aktiv sein zu können. Denn eine Alternative zu einer stationären Ladeinfrastruktur dürfte nach dem derzeitigen technischen Stand ausscheiden. Schließlich steht auch zu befürchten, dass es einem Betreiber batterieelektrischen Busse aufgrund des erforderlichen Investitionsvolumen sowie dem zusätzlich ggf. beschränkten Angebot strategisch geeigneter Grundstücke (Nähe zu bestehenden Mittelspannungsleitungen, Existenz von Umspannwerken) wirtschaftlich unzumutbar ist, eine eigene Ladeinfrastruktur zu errichten. Hiervon dürfte nicht bereits dann auszugehen sein, wenn es nur um den Betrieb von 3 bis 4 E-Bussen geht, die auch am gewöhnlichen Niederspannungsnetz geladen werden können. Wenn jedoch bestimmte, im Einzelfall näher zu definierende Volumengrenzen (Anzahl gleichzeitig aufzuladender Fahrzeuge) überschritten werden, kann es aufgrund der für das Laden einer solchen Fahrzeugflotte zu erfüllenden Voraussetzungen und den hohen Investitionskosten unzumutbar sein, eine eigene Infrastruktur zu errichten, wenn es in dem geplanten Betriebsbereich bereits eine geeignete Anlage gibt. In diesem Fall wäre dem neuen Betreiber von E-Fahrzeugen ein Zugang zu dieser bereits bestehenden Infrastruktur gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts zu gewähren.
Bereits bei der Ausschreibung von Verkehrsleistungen werden sich Aufgabenträger verstärkt Gedanken dazu machen müssen, wie der Aus- bzw. Aufbau einer geeigneten Ladeinfrastruktur für die Betrieb sauberer Straßenfahrzeuge finanziert werden kann. Hierbei wird es eine wichtige Rolle spielen, wer diese Infrastruktur betreibt, ob und unter welchen Bedingungen ein Zugang zu gewähren ist. Insbesondere die Anforderungen an die Ausgestaltung eines transparenten, diskriminierungsfreien Zugangs (wie beispielsweise des Zugangsanspruchs, aber auch die Bildung und Höhe des Entgelts) dürften in den kommenden Jahren zu zahlreichen Rechtsstreitigkeiten führen. Umso wichtiger ist, dass öffentliche Zuwendungsgeber die Anforderungen an die Ausgestaltung des Zugangsanspruchs bereits im Vorfeld möglichst präzise regeln. Hierzu bieten sich Vorgaben über die öffentlichen Dienstleistungsaufträge und die Zuwendungs- und Förderbestimmungen an.
Nicklas Schäfer (geb. van Ingen)
Rechtsanwalt
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