Corona-Pandemie – Landesrettungsschirm in NRW in Kraft

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veröffentlicht am 26. August 2020

  

von Lars Werner Röwer


Mit dem Runderlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen ist nun der erste Landesrettungsschirm in Kraft getreten. Dem war am 07.08.2020 die Notifizierung des sog. „Bundesrettungsschirms“ („Bundesrahmenregelung Beihilfen für den öffentlichen Personennahverkehr“ RL-Bund-Corona) vorausgegangen. Sofern danach die Einnahmen die Kosten des Verkehrsunternehmens (VU) nicht decken, sind alle direkten Schäden, welche auf die Corona-Pandemie zwischen dem 01.03 und 31.08.2020 (Phase 1 Bundesrettungsschirm) und zwischen dem 01.09. bis 31.12.2020 (Phase 2 = Landesrettungsschirm) zurückzuführen sind, ausgleichsfähig.


In der Phase 1 sind nach der Bundesrahmenregelung öffentliche und private VU antragsberechtigt, soweit sie als Genehmigungsinhaber gem. PBefG oder der VO (EG) Nr. 1073/2009 und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) Beförderungsleistungen im ÖPNV bzw. im SPNV erbringen und direkt durch die COVID-19-Pandemie entstandene Schäden nachweisen können. Der Ausgleich setzt einen Antrag des VU/EVU voraus und hat bis zum 30.09.2020 zu erfolgen.

 

§ 1 Abs. 1 RL-Bund-Corona regelt die „positiven Tatbestandsvoraussetzungen“. Danach können folgende Schäden ausgeglichen werden:

 

  • aufgrund geringerer Ausgleichszahlungen aus öDA oder aV nach der VO 1370 wegen geringerer  Verkehrsleistungen sowie
  • durch den Rückgang der Fahrgeldeinnahmen oder Ausgleichszahlungen aus aV im Vergleich zum Referenzzeitraum des vorausgegangenen Jahres und/oder
  • durch erhöhte Aufwendungen für den Infektionsschutz, z. B. für Hygienemaßnahmen oder Fahrzeugumbauten.

 

§ 1 Abs. 2 RL-Bund-Corona regelt zudem „negative Tatbestandsvoraussetzungen“. Danach darf die Zuwendung nur erfolgen, soweit der öDA oder die aV nicht bereits Regelungen enthalten, die einen Ausgleich der oben genannten Schäden bewirken.

 

Die Finanzierung, Durchführung, Überprüfung und Auszahlung der Beihilfen aufgrund der Bundesregelung obliegt den Bundesländern. Der Erlass des Landes NRW schafft hierfür die Grundlage.

 

Für den Ausgleich in der Phase 2 bestehen keine gesonderten Notifizierungsregelungen, so dass ein Schadensausgleich nur erfolgen kann, wenn entweder die Kleinbeihilfenregelung (800.000 Euro/a je Unternehmen) Anwendung findet („Zweite Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) oder eine andere Rechtsgrundlage besteht (öffentlicher Dienstleistungsauftrag). Für eigenwirtschaftliche Verkehre dürfte dies eine vorherige Vergabe (z.B. Notvergabe oder Dringlichkeitsvergabe) erfordern.  

 

Das Land NRW hat nun als erstes Bundesland eine landesrechtliche Regelung geschaffen (Richtlinie und Anträge Rettungsschirm ÖPNV-NRW). Die Landesregelung bezieht ausdrücklich auch Subunternehmer mit ein und ermöglicht auch in Phase 2 einen Schadensausgleich für sog. Desinfektionsmaßnahmen. Antragsberechtigt sind Aufgabenträger, Verkehrsunternehmen und Zweckverbände. Zudem stellt das Land NRW über den Anteil der Regionalisierungsmittel weitere 200 Mio. Euro zum Schadensausgleich zur Verfügung.

 

Daneben stellt das Land NRW rückwirkend zum 05.08. über eine weitere Regelung (Richtlinie Corona-Schülerverkehr) 13,5 Mio. € zur Förderung zusätzlicher Busverkehre zur Schülerbeförderung bis zu den Herbstferien bereit.

 

Bewertung für die Praxis

Aufgabenträger sollten prüfen, ob sich aus bestehenden aV oder öDA Regelungen ergeben, die einen Ausgleich der unter § 1 Abs. 1 RL-Bund-Corona genannten Fallgruppen bewirken. Dies kann sich aus Neuverhandlungsklauseln und ggf. aus gesetzlichen Regelungen zur Anpassung, wie etwa bei höherer Gewalt, ergeben.

 

Zudem sollte seitens des Aufgabenträgers unverzüglich mit der Planung einer Notmaßnahme zur Sicherstellung des öffentlichen Personennahverkehrs ab September begonnen werden.

 

Da sich die Länder auf eine einvernehmliche Anpassung der Länderverteilung entsprechend dem tatsächlichen in 2020 entstandenen Schaden verständigt haben, sollten die kommunalen Regelungen nachträgliche Anpassungsklauseln oder Vorbehaltsregelungen enthalten. 

 

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