Krieg in der Ukraine und Einfluss auf Jahresabschluss und Anhang

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​​veröffentlicht am 17. März 2022 

 

Neben existenziellen Fragen wirft der Krieg in der Ukraine auch Fragen der Bilan­zierung auf. So könnten sich Folgen für Bilanz sowie Gewinn-und-Verlustrechnung ergeben oder Hinweise im Anhang und Lagebericht. Das IDW hat einen Hinweis veröffentlicht, der die wesentlichen Punkte klärt.

 

Wertbegründend oder nicht?

Nach Auffassung des IDW handelt es sich beim Eintritt Russlands in den Krieg um ein wertbegründendes Ereignis. Das bedeutet, dass Abschlüsse, die vor dem 24.2.2022 aufgestellt werden grundsätzlich die Er­eignisse nicht in der Bilanz oder Gewinn-und-Verlustrechnung zeigen müssen (z.B. bezüglich der Wert­be­rich­tigung von Forderungen). Einzige Ausnahme besteht, wenn sich hieraus Auswirkungen auf die Going-Concern-Prämisse ergeben. Dann wäre der Abschluss nicht mehr zu Fortführungswerten aufzustellen.

 

Einfluss auf den Anhang?

Hier kommt eine Nachtragsberichterstattung in Frage. Diese hat zu erfolgen, wenn der entsprechende Vorgang von besonderer Bedeutung für die betreffende Einrichtung ist. Ob dieser Krieg ein solcher Vorgang ist, ist im Einzelfall zu entscheiden. Maßstab ist hierbei, ob der Empfänger des Abschlusses sich ohne die Nachtrags­be­richt­erstattung ein anderes Bild von der Entwicklung des Unternehmens nach dem Abschluss­stichtag machen würde. Die Kriegshandlungen können auf verschiedene Bereiche erheblichen Einfluss haben. Schon momentan sind deutliche Preissteigerungen im Bereich der Energie wahrzunehmen. Einige Einrichtungen haben die Forschungs- und Geschäftstätigkeit mit Russland oder russischen Firmen eingestellt. Daher ergeben sich wohl häufig entsprechende Einflüsse und dies macht eine entsprechende Berichterstattung erforderlich.

 

Die Berichterstattung kann auf den Lagebericht verweisen, wenn hierdurch redundante Erläuterungen entfallen, die sonst sowohl im Anhang als auch im Lagebericht enthalten wären.

 

Bei wesentlichen Unsicherheiten bezüglich der Unternehmenstätigkeit, (also wenn die Going-Concern-Prämisse ernsthaft gefährdet ist) sind entsprechende eindeutige Angaben in den Anhang aufzunehmen und deutlich zu kennzeichnen. 

 

Und der Lagebericht?

Hier gilt Ähnliches wie für den Anhang. Die Einrichtung hat im Einzelfall zu prüfen, welche Berichts­be­stand­teile betroffen sind. Regelmäßig wird das der Bereich Chancen und Risiken sowie die Prognose­bericht­er­stattung sein. Risiken müssen aufgenommen werden, wenn die möglichen weiteren Entwicklungen zu negativen Abweichungen von Prognosen oder Zielen der Einrichtung führen können. Auch hier gilt die Empfängersicht des Jahresabschlusses. Selbst wenn keine wesentlichen Teile des Betriebs betroffen sind, dürften sich im Bereich der Energieversorgung deutliche Einflüsse auf die Ertragslage ergeben. Dies gilt auch für den Prognosebericht.

 

Kann man noch eine Prognose im Lagebericht abgeben?

Allein die Tatsache, dass die Prognose schwerfällt, führt normalerweise nicht dazu, auf eine Punkt-, Intervall- oder qualifiziert-komparative Prognose zu verzichten. Wie in der damaligen Finanzkrise könnte hiervon im Ausnahmefall abgewichen werden, wenn der zukünftigen Entwicklung aufgrund gesamt­wirt­schaftlicher Rahmenbedingungen außergewöhnlich hohe Unsicherheit innewohnt und dadurch eine wesentliche Beeinträchtigung der Prognosefähigkeit besteht. Das dürfte in den allermeisten Fällen nicht gegeben sein. Die sich aus der vorgenannten außergewöhnlichen Unsicherheit ergebene vereinfachte Prognoseangabe dürfte nur von Einrichtungen genutzt werden, die sehr deutlich von den Folgen des Krieges betroffen sind. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass sich diese Unsicherheit im Zeitablauf erhöht. Wir alle hoffen jedoch, dass wir davon schon aus ganz nahe liegenden Gründen verschont bleiben.

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