Neuregelungen im Bereich der Mittelweitergabe durch steuerbegünstigte Körperschaften

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​​​​​veröffentlicht am 22. Januar 2021

 

Während in der bisherigen Gesetzesfassung für sog. Mittelbeschaffungskörperschaften eine eigene Regelung existierte, unterscheidet die neue Gesetzesfassung bei der Mittelweitergabe nicht mehr zwischen Mittelbeschaffungskörperschaften und den übrigen steuerbegünstigten Körperschaften. Ab jetzt darf jede steuerbegünstigte Körperschaft ihre Mittel unbegrenzt anderen Körperschaften oder juristischen Personen öffentlichen Rechts für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. 
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Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurden auch die Vorschriften zur Zulässigkeit der Mittelweitergabe durch steuerbegünstigte Körperschaften angepasst.

Bisher enthielt das Gesetz unterschiedliche Regelungen für sogenannte Mittelbeschaffungskörperschaften – also Körperschaften, die die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften als Zweck in die Satzung aufgenommen hatten – und die übrigen steuerbegünstigten Körperschaften.

Vor der Neufassung des Gesetzes durften steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel lediglich „teilweise” einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts zuwenden (§ 58 Nr. 2 AO a.F.). „Teilweise” bedeutete dabei nach Auffassung der Finanzverwaltung „nicht überwiegend”, also maximal bis zur Hälfte.

Nur sogenannte Förder- oder Mittelbeschaffungskörperschaften waren von dieser Begrenzung nicht betroffen. Sie durften auch bisher bereits Mittel beschaffen und diese dann in vollem Umfang an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen öffentlichen Rechts weiterleiten (§ 58 Nr. 1 AO a.F.).

Aufgrund der bisherigen Gesetzesformulierungen ergaben sich allerdings auch eine Reihe von Unklarheiten; z.B. ob die in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke der Geberkörperschaft exakt identisch mit denen der Empfängerkörperschaft sein müssen oder ob die Geber- oder die Empfängerkörperschaft für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel für steuerbegünstigte Zwecke „haftet”. Zudem bestanden hier auch Unterschiede zwischen Mittelbeschaffungskörperschaften und den „übrigen steuerbegünstigten Körperschaften”.

Diese Unklarheiten und Unterschiede sind durch die Neufassung des Gesetzes bereinigt. Die Neuregelung führt zur Rechtsklarheit bei der Mittelweitergabe und erleichtert damit den Vollzug des Rechts für steuerbegünstigte Organisationen und die Steuerverwaltung.

Während der Begriff „Mittel” im Zusammenhang mit der Mittelbeschaffung oder -weiterleitung bisher nicht gesetzlich definiert war, regelt das Gesetz jetzt explizit, dass „Mittel sämtliche Vermögenswerte der Körperschaft”, und damit also nicht nur Bar- oder Buchgeld, sind (§ 58 Nr. 1 S. 2 AO n.F.) Ebenso ist seit der Neufassung gesetzlich festgeschrieben, dass die Mittelweitergabe eine Art der Zweckverwirklichung darstellt, es sich hierbei also nicht um einen eigenen steuerbegünstigten Zweck handelt (§ 58 Nr. 1 S. 3 AO n.F.).

Legt die empfangende Körperschaft einen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vor, die jeweils nicht älter als 5 Jahre sein dürfen, kann die weiterleitende Körperschaft davon ausgehen, dass die Mittel für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Gleiches gilt, wenn der Empfänger einen Bescheid über die Erfüllung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60a AO vorlegt, der nicht älter als 3 Jahre ist, sofern bisher weder Freistellungsbescheid noch Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid vorliegen (geregelt im neu ins Gesetz eingefügten § 58a AO).


Autorin: Anka Neudert

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Bachelor of Arts, Steuerassistent

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