Neue Zweckbetriebe nach § 68 Abgabenordung

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​veröffentlicht am 22. Januar 2021

 

[Quelle: Bundesfinanzministerium; Deutscher Bundestag; Bundesgesetzblatt


Mit dem Jahressteuergesetz 2020 erfolgte eine Erweiterung, bzw. Ergänzung der steuerbefreiten Zweckbetriebe von steuerbegünstigt anerkannten Körperschaften.

So wurde nun endlich die Flüchtlingshilfe als eigenständiger, steuerbefreiter Zweckbetrieb gesetzlich normiert. Darüber hinaus gelten nun auch Einrichtungen, welche der Fürsorge für Menschen mit einer psychischen und seelischen Erkrankung dienen, als Zweckbetrieb.
 
Mit der im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 erfolgten Anpassung des § 68 der Abgabenordung (AO) wurde die Flüchtlingshilfe als eigenständiger Zweckbetrieb neu in das Gesetz aufgenommen. Daneben wurde auch die Fürsorge für Menschen mit einer psychischen und seelischen Erkrankung als eigener Zweckbetrieb gesetzlich normiert:

 

  1. Flüchtlingshilfe
    Nach den Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 20.11.2014 und 09.02.2016 konnten bisher Leistungen, welche im Rahmen der Flüchtlingshilfe erbracht wurden, im Wege einer umsatzsteuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Billigkeitsmaßnahme den steuerfreien Zweckbetrieben nach § 65 oder § 66 Abgabenordnung zugeordnet werden.

    Durch das Jahressteuergesetz 2020 wurde § 68 Nr. 1 der Abgabenordung um einen neuen Buchstaben c ergänzt. Demnach bilden „Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen” nun auch nach dem Gesetz einen Zweckbetrieb. Die bisherige Billigkeitsregelung wurde somit im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 nun endlich gesetzlich normiert.

    Die Neuregelung soll dem Abbau bürokratischer Hemmnisse bei der Versorgung, Verpflegung und Betreuung von Flüchtlingen dienen. Nachdem die Flüchtlingshilfe bisher meist dem Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege (§ 66 AO) zugeordnet wurde, hatte eine Prüfung und Dokumentation der körperlichen oder finanziellen Hilfsbedürftigkeit (nach § 53 AO) zwingend zu erfolgen. 

    Mit der Aufnahme der Flüchtlingshilfe in den Regelungskreis des § 68 der Abgabenordnung kann somit für die Annahme eines steuerbefreiten Zweckbetriebs eine Prüfung der Hilfsbedürftigkeit, im Zusammenhang mit der Unterstützung von Flüchtlingen, zukünftig unterbleiben.

    Ein kleiner Wehmutstropfen verbleibt dennoch. Nach dem neu aufgenommenen Gesetztext darf die Tätigkeit nicht des Erwerbs wegen unterhalten werden. Den Regelungen hinsichtlich der Zweckbetriebseigenschaften der Wohlfahrtspflege folgend (Ermittlung des Ergebnisses und Finanzierungsbedarfs der wohlfahrtspflegerischen Gesamtsphäre), muss zukünftig auch im Rahmen des Zweckbetriebs „Flüchtlingshilfe” eine aufwändige Prüfung hinsichtlich des erzielten Ergebnisses und dessen Verwendung erfolgen.
  2.  Fürsorge für Menschen mit einer psychischen und seelischen Erkrankung

    Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde außerdem der Geltungsbereich des § 68 Nr. 4 der Abgabenordung erweitert. Demnach sind nun auch Einrichtungen, welche der Fürsorge für psychische und seelische Erkrankungen dienen, einem steuerbefreiten Zweckbetrieb zuzuordnen.1
     
    Damit können Hilfeleistungen gegenüber psychisch erkrankten Personen, auch außerhalb des Geltungsbereiches der Bundespflegesatzverordnung (welche regelmäßig dem Zweckbetrieb der Krankenhäuser nach § 67 Abgabenordnung zuzurechnen sind), einen eigenständigen steuerfreien Zweckbetrieb bilden.

 

 

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1 § 68 Nr. 4 AO i.d.F. v. 29.12.2020. Eingeführt durch Art. 27 Nr. 16 Buchst. b JStG 2020 v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3126.

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Christian Munker

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